Cleß yrich vonn wegenn ʃeiner Haußwrawenn ʃagt wie
Cleß yrich vff alle kůnde vnnd vͦrthell geantwurt iʃt vnd die kunde
Heyrich Philips gefortenn Er ʃich auch hait kundee erbott(en) zufoͤrenn wo
das vonn notenn Nemlich vmb daß Halb Huß vnd das
firtell weingarts betreffenn will er beʃclußlich zu recht
geʃetzt Habenn wo nit nuwerun(n)g Jnbracht wirdt
Daruff hyrichs philips ʃagt er wels auch bym forige(n) ʃeine(n)
ad ʃocios recht ʃatz laißenn ambo ad ʃocios
Erkennt Jtem Hanns vonn dritturff Erkennt denn Jūngf(rauen) Im cloʃt(e)r
hie xj fl vnnd xij d Hie zwißenn neHeʃt(en) gericht zůbe
zalenn
Erkent Jtem Peter vonn Runckel erkennt de Iun(n)gf(rauen) zuʃanct clar(en)
Conradt ʃtaůff In mentz gelegenn iij lb zubezalenn Hie zwißenn ernň
Iu(n)gf(rauen) zu Jtem Conradt ʃcreiner gibt antwurt vff Jnnbracht clag
ʃanct clare So durch PefferHenn in namen der Jungf(rauen) zu ʃanct clare(n)
zu menntz dar gedann iʃt vnnd ʃagt in ʃeiner verantwort
war ʃein Das er ein erbbeʃtenntnis vmb die abatißenn
vnnd Convents zu mentz gethann Hab vnnd auffgericht
Habenn / beʃonderlich nach vermoͤg zwyer kerb zettel dar-
uber ʃagennden dernnhalbenn Connradt begert vom
cleger das er denn ʃelbigenn ʃeinen kerbzethell darthů
erbutt ʃich damit dißer verclagt ʃein aūch darzūthun
vnnd dann er als ein cleger vonn wegenn des Convents
die ʃelbige kerbzethell crefftig mach wann ʃolichs vonn dem
Cleger beʃciett erbut ʃich der beclagt ein gutlich Rechnu(n)g
zuthun laut der clag vnnd ʃich in ein verynung zuʃtell(e)nň
vnnd aldweill ʃolichs vonn dem cleger nitt beʃchiett ʃo
will der uerclagt dem cleger nitt ʃchūldig ʃein vnnd ver-
hofft er Hab zu dißer zeitt ūff die clag genu(n)ʃam geantwůrt
Daruff peffer Henn momp(ar) Sagt das Connradt ʃtreẙ
ner auff inbracht clag nitt genu(n)ʃam gehantwort bitt
nachmals mit r(ech)t Jne darann zu Halt(en) lauter clarlich ant
wurt zugebenn geʃche ader nit geʃche vnnd denn krieg
dasmal zu beůestigenn / durch ʃoliche wort er auch zuthun
ʃchūldig ʃey doimit nichtigkeitt des proceß zuuermeit(en)
vnnd ʃetzt ʃolichs zūrecht er zuthun ʃchuldig ʃeŷ etc Conradt
Ad ʃocios fact(um) v(er)hofft er hab im laut ʃeine(r) clag genu(n)sa(m) geant wer(t) ad ʃoc(ios)
ambo etc
Cles Yrich für seien Ehefrau sagt: Dass auf alle Zeugenaussage und Urteile geantwortet wurde und die Zeugen gehört. Und er hat auch Zeugen angeboten, wenn es notwendig wäre, nämlich wegen des halben Haus und dem Viertel Weingarten. Das will er zum Beschluss dem Gericht vorgelegt haben wenn keine Neuerung vorgebracht wird. Darauf sagt Heinrich Philip: Er will es auch bei seiner vorherigen Rechtsetzung lassen. Beide an das Vollgericht.
Hans von Driedorf erkennt an, den Nonnen hier im Kloster 11 Gulden und 12 Denar bis zum nächsten Gerichtstag zu bezahlen.
Peter von Runkel erkennt an, den Nonnen von St. Klara zu Mainz 3 Pfund zu bezahlen bis August.
Conrad Schreiner genannt Stauf gibt Antwort auf die durch Henne Pfeffer im Namen der Nonnen von St. Klara zu Mainz vorgebrachten Klage und sagt in seiner Antwort: Dass es wahr sei, dass er einen Erbbestand von der Äbtissin und dem Konvent zu Mainz gemacht und errichtet habe, besonders gemäß zwei Kerbzetteln darüber. Deswegen fordert Conrad vom Kläger, dass er diesen Kerbzettel vorlegen soll und der Beklagte bietet an, seinen auch vorzulegen. Und wenn er als ein Kläger dem Konvent diese Kerbzettel rechtskräftig macht, wenn solches von dem Kläger geschieht, dann bietet der Beklagte an, eine gütliche Rechnung zu leisten gemäß der Klage und sich zu einigen. Und da solches vom Kläger nicht geschieht, so will der Beklagte dem Kläger nichts schuldig sein. Und er hofft, er habe zu diesem Zeitpunkt auf die Klage hinreichend geantwortet. Darauf sagt Henne Pfeffer als Momber: Dass Conrad Schreiner auf die vorgebrachte Klage nicht genügend geantwortet habe. Er bittet nochmals das Gericht ihn anzuhalten, lautere und klare Antwort zu geben, es geschehe oder es geschehe nicht und den Rechtsstreit zu befestigen durch diese Worte, was er zu tun auch schuldig sei, damit die Nichtigkeit des Prozesses vermieden werde. Das stellt er zu Recht, das er dazu schuldig sei. Conrad hofft, er habe gemäß seiner Klage genügend geantwortet. Beide an das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 166v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-166v/pagination/13/ (Abgerufen am 29.11.2024)