Dornnʃtag nach Vincula Petrij
Jtem Iacob vonn Engelßtat Erkennt LennHart flūckenn
Erkennt Eynn malter kornnß Im zuuergu(n)en vnd bezaln michaelis
Jtem Endres Hirtz vonn Heideßum iʃt des coʃtes der im letzst(en)
gerichts dag ʃecz in Recht mit g erʃchinen Hanß von driturff
Im denn abzulegenn vm ʃo der taxirt wirtt –
Hanns von Dritdūrff Vnnd ʃagt Hannß vonn dritūrff zur Haūptʃachenn So der
Endres Hirtz von Hydeßům krieg zwißenn jm vnnd var Endreß Hirtz vonn Heydeßům
beuestiget durch clag vnnd antwurt(en) ʃo gebūr ʃich beide
Parthyenn den eidt fūrgevůerd zūthůn vnd tragen erbůt
ʃich er denn zuthun vnd den verclagt(en) aůch daran zuhalt(en)
auch zūthůn vnd er verclagt denn zutrag(en) vrbuttig Nach
vermitelß vnd beʃcheens Eydts Legt hannß von dritūrfft
diʃʃe artickell Inne wie nachuolgen Artickell So Hannß drit
durff gegenn Endreß Hirtzenn vonn Heideßuͦm fūrbrengt
vermittelßt eidts vnnd ʃagt by gethanem Eyde wo ʃolich
ʃein eigne thait berorn[a] / war ʃein wie aber ein fremde
geʃchiecht glaubt war ʃein mit bit denn verclagt(en) ver
mitelʃt des eidts Vff iede artickell vnderʃchiedlich antwūrt
mit Recht darann zu haltenn Erstlich Dritdůrff das
Hannß dritturff das gnanter Endreß Hirtz vonn Hydeßům
jm hanßen dritūrffenn viijc mi(n)(us) i f(irte)l reiʃer holtz da ver
kaufft daß Hūndert fur x alb am Heiden far gelegenn
daß iʃt war zum zweittenn Sagt Hannß dritūrff war
sein das Er gnanter Endreß Hirtzenn vff ʃolich holtz geb(e)nn
iij fl vnnd vj alb Zum dritenn das ʃolich holtz ʃich nitt
meher erfunden wann / v / Hůndert mi(n)(us) ein firtell daß ist
war / Zum vierdenn ʃagt Hannß vonn dritdūrff daß En-
dres Hirtz vonn Im entphangen hab vber daß ʃo Im ann holtz
iij hundert gemangelt Het mi(n)(us) i f(irte)l ein fl vnnd
vierdenhalbenn weißpfenni(n)g das iʃt war / Sagt furten
mit bit vnnd beger daß der verclagn vermittelʃt des eydts
vnderʃchiedlich antwurt zūgeb(e)nn ʃchuldig ʃẙ ʃetzs ʃolichs
zurecht mit ʃampt dem coʃtenn Dar uff Endres vo(n)
Heydeßūm hatt ʃchūp zum neheʃt(en) gericht vnd der Eyn copẙ
[a] Das abschließende »n« ist über der Zeile beigefügt, eine Endung »ernn« ist durchgestrichen.
Donnerstag 3. August 1525
Jacob von Engelstadt erkennt an, Lenhard Fluck einen Malter Korn zu zahlen bis zum 29. September.
Endres Hirtz von Heidesheim ist bereit, die Kosten der Rechtsetzung gegenüber Hans von Driedorf zu bezahlen, wenn sie taxiert werden. Und Hans von Driedorf sagt zur Hauptsache: Wenn der Rechtsstreit zwischen ihm und Endres Hirtz von Heidesheim befestigt ist durch Klage und Antwort, dann gebührt sich für beide Parteien den Eid für Gefährde zu tun und zu tragen. Er bietet an, den zu tun und der Beklagte solle angehalten werden, den auch zu tun. Der Beklagte ist bereit den zu tragen. Und nach und unter dem Eid legt Hans von Driedorf die folgenden Artikel vor wie folgt: Artikel, die Hans Driedorf gegen Endres Hirtz von Heidesheim vorbringt unter Eid. Und er sagt bei geleistetem Eid: Wo dies sein eigenes Tun berührt, so sind sie wahr, wo es aber eine fremde Geschichte, da glaubt er, dass sie wahr ist. Er bittet den Beklagten unter Eid auf jeden einzelnen Artikel zur Antwort vor Gericht anzuhalten: Erstens sagt Hans Driedorf, dass Endres Hirtz von Heidesheim ihm Hans Driedorf 800 weniger 1 Viertel Reisigholz verkauft habe, das Hundert für 10 Albus am Heidenfahr, das ist wahr. Zum zweiten sagt Hans Driedorf ist es wahr, dass er dem genannten Endres Hirtz für solches Holz 3 Gulden und 6 Albus gegeben habe. Zum dritten, dass von solchem Holz sich nicht mehr gefunden habe als 500 weniger 1 Viertel, das ist wahr. Zum vierten sagt Hans von Driedorf, dass Endres Hirtz von ihm erhalten habe über das geleistete, da ihm am Holz 300 gemangelt hätten weniger 1 Viertel, folglich im Wert von ein Gulden und 3 ½ Weißpfennige, das ist wahr. Er redet weiter mit der Bitte und Forderung, dass der Beklagte unter Eid auf jedes einzeln eine Antwort zu geben schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Darauf hat Endres von Heidesheim Aufschub am nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 169, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-169/pagination/10/ (Abgerufen am 27.11.2024)