Zynnßtag nach Egidij
Anna Reʃerin Jtem Iorg Cranng jnname(n) Ann reʃerin vonn Oßteriche
Peter mūʃer gibt antwurt auff Peter mūʃers furtragenn vnnd nitt
geʃthenn / Ann reʃerin furtragenn zubeweyʃenn wie vor
mals in act(is)[a] dick gebettenn vnd begert iʃt zu ʃin vff hoff ʃey(n) beweyßt(en)
Sol jm zugelaißenn werdenn vnd Steltz zūrecht Dargegenn
Peter mūʃer Sagt ʃo der krieg durch Clag vnnd antwūrtt
zwußenn Im vnd Ann Reʃerin beůeʃtiget ʃẙ So gebuͤr ʃich
vnnd ʃy im Rechtenn verʃeHenn das Beide partheyenn den
Eydt vor Geūerde zūtragenn ʃchuldig ʃeint Erbūtt ʃich aůch
denn zūtūn vnnd nach gethanem Eydt Inzulegenn deʃen
fienal(e)n artickell mit pitt die Clegerin auch darann zů
Haltenn denn aūch zuthun ʃetz zurecht mit Sampt dem
Coʃtenn Dargegenn anttwort Anna r(e)ʃerin on angeʃeHenn
Peter mūʃers Lang vmbtreibe(n)s vnnd widderweř ʃie ʃolt
zu der kund zugelaißenn werdenn vnd Setz zurecht wie
Ad Socios fact(um) vormals Peter mūʃer Sagt Hiergegenn Gemein Jnred
vnnd ʃetzs auch zůrecht vnnd ʃtellen der beÿde zūm r(ech)t(en)
Adam Hůbener von(n) Iuge Jtem Adam Hubner vonn Iugenheim Spricht zu Iacob Mederen
Jacob meder Fur ein fl vnd zwentzig alb die er Jm ʃchūldig von
wegenn ʃeiner Husf(rau) Eůa ann eynem wei(n)gart Begert
vonn Jm bezalenůg mit ʃampt dem coʃt(en) Reus petit dies
Jdem Spricht im zů das er Im versprochenn Hab ein morg(en)
Jdem adam vonn Iugen weingarts zumachenn das er Jm ʃolichenn nit gemacht
heim contra Iacob mehr wie mann dann weingart zum zobber pflegt zūmach(e)n
Schatt im zeHenn fl vff meßigu(n)g des Richters
darzu Sagt Jacob vnnd geʃthet im denn zuspruch mit
der maiß vnnd ʃagt war ʃein daß er Jacob Hab anegeme
men Eynn morgen weingarts jm dem cleger zūmachen
ann zweyHen Orthenn gelegenn Hab auch er Jacob ʃolichenn
wingart(en) gʃchnedenn geʃtick vnnd gebogenn darnach
Hat gnanter Cleger Im Jacob(e)nn denn weingart verbott(en)
Er ʃol nie nit grabenn Außer ʃolich(e)r vrʃachenn iʃt Jacob
dem Cleger nitt ʃchūldig Bit der clagenn Ledig erkant
zūwerdenn mitt Sampt dem coʃten Setzt zūrecht –
Mit fůrbehaltu(n)g waß gewonnheit vnnd Recht – – – –
[a] Das Wort ist aus »acteen« verbessert.
Dienstag 5. September 1525
Jorg Krang gibt im Namen von Anna Reser von Oestrich Antwort auf das Vortragen von Peter Muser und dass Nicht-Gestehen: Anna Reser hofft, sie solle zugelassen werden, ihr Vorbringen zu beweisen, wie sie gemäß den Akten oft gebeten und gefordert. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Peter Muser : Wenn der Rechtsstreit durch Klage und Antwort zwischen ihm und Anna Reser befestigt sei, so gebühre sich und sei im Recht vorgesehen, dass beide Parteien den Gefährdeeid zu tragen schuldig sein. Er bietet auch an, den zu leisten und nach getanem Eid die abschließenden Artikel vorzulegen mit der Bitte, die Klägerin auch anzuhalten, das auch zu tun. Das setzt er zu Recht mitsamt den Kosten. Dagegen antwortet Anna Reser: Trotz Peter Muser s langem Umtreiben und seiner Abwehr solle sie zum Beweis zugelassen werden. Das setzt sie zu Recht wie zuvor. Peter Muser sagt hiergegen eine allgemeine Gegenrede und setzt es auch zu Recht. An das Vollgericht.
Adam Hubner von Jugenheim klagt Jacob Meder an wegen 1 Gulden und 20 Albus, die er ihm schuldig sei wegen seiner Ehefrau Eva von einem Weingarten. Er fordert von ihm Bezahlung mitsamt den Kosten. Der Beklagte erbittet seinen Tag. Derselbe klagt ihn an, dass er ihm versprochen habe, einen Morgen Weingarten anzulegen. Dass er ihm den nicht gemacht hat so wie man den Weingarten bis zum Zuber zu machen pflegt, das schade ihm 10 Gulden auf Mäßigung des Richters. Dazu sagt Jacob und gesteht ihm die Anklage in Teilen und sagt: Es sei wahr, dass er Jacob angenommen habe, einen Morgen Weingarten für den Kläger anzulegen an zwei Orten. Er, Jacob, habe den Weingarten geschnitten, gesteckt und gebogen. Danach hat der genannte Kläger ihm, Jacob, den Weingarten verboten; er solle dort nicht graben. Aus diesen Gründen ist Jacob dem Kläger nichts schuldig. Er bittet von der Klage freigesprochen zu werden mitsamt den Kosten. Das setzt er zu Recht, vorbehalten was Gewohnheit und Recht ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 172, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-172/pagination/11/ (Abgerufen am 30.11.2024)