Dargegenn Sagt Adam Iacobs furtragenn vnnd verantwurt
Sal nichtig erkannt werdenn dūrch ʃein Jacobs eygenn
Erkentnis das er jm Hab uerheißenn denn das er jm denn
wei(n)gart gemacht Solt Habenn / vnnd geʃthet im Iacob(e)n
auch nicht das er jm denn verbottenn Hab zugrabenn Er
beweiß dann wie Recht Dar zu Jacob das Adam der
Cleger mit Eůa ʃeiner deß clegers Hausfraůw Beide ʃamp-
hafftig ʃeint zu Jacob(e)nn vnnd ʃeyner Haußvrawen vnd
fūr Jacobs finßter komenn vnd Hienein gerett Sie wolle(n)
Ine Jacob(e)nn vndd ʃein Haūßfraw nit mehe in dem wi(n)gart
habenn vnnd dem wingart alßo verbott(en) wie vnnd wo
Adam vnn ʃein Husf(rau) diß furtragens nit geʃtendig ʃein
woltenn So begert er Jacob darzuʃtellenn vnd zugott
vnnd denn Helligenn zu ʃwernn das eß nit enʃy Ader
aber wo Es im vnnd ʃeiner Hūsf(rau) erdeilt wurde wolt(en) ʃŷ
ʃolichenn Eydt auch dragenn als from Leūde die warHeit
zūsagenn vnnd will das zum Richter geʃtelt habenn Dar
jegenn Adam Bet Er geʃthe Jacobnn Seiner ferantwūrt
gar nitt das Er nun denn weingart verbottenn Hab als
mann grab in der zeitt als mann Grabenn ʃoll vnnd
nein dar zů Er ʃol is auch nit Beweyʃenn kūndenn vnnd
Setzs zum Richter // Iacob loiß beim gethane ʃeine(n) vorig(en)
Ad ʃocios verdrag(en) rechtʃatz berūenn vnnd Habenn alßo zūrecht geʃetzt
Habenn ʃich die parthẙen
ʃelbs verdragenn
Margret Setlerin Jtem zwußhenn Margareth ʃetlerin als clegerin anň Eyne(n)
vnd cleß Baßmann beclagten anderntheils Nach clag
antwūrt beidertheil furbrengen vnd Rechtʃatz Spricht der
S(e)n(tent)ia Scheffenn zūrecht behelt Margret ʃetlerin daß cleß baßman
zu ir geʃagt ( wolt ir vnnß mit dem geld nemlich viiij alb
byden mit morgenn ( • wie in der clagernn angezeigt Sall
Cleß Baßmanň gehort werdenn zugeʃchehenn furter waß Recht Lenhart
flūck exp(ar)te Margret(en) petit Copiam Sentencie(n)
Zwußenn hanns Rinckawer Cleger eins vnd hanß Cre-
hanns Rinckaūwer mernn beclagten anderntheils Nach clag antwurt beidertheill
furbrengen vnd Rechtʃatz Erkent der Schoffenn zūrecht daß
S(e)n(tent)ia hanns er einer noch zur zeit wie in Recht genůngk im ge-
Hannß Cremer antwůrt hannß pet Cremer petit copiam vnd iʃt desß
coʃtenn vrbtig zůgebenn
Dagegen sagt Adam, Jacobs Vortrag und Antwort soll als nichtig erkannt werden, weil Jacob selbst gestanden hat, dass er ihm versprochen hat, dass er ihm den Weingarten gemacht haben soll. Und er gesteht ihm, Jacob, auch nicht, dass er ihm verboten habe, den zu graben, er beweise es denn vor Gericht. Dazu sagt Jacob: Dass Adam der Kläger mit Eva, der Ehefrau des Klägers, beide gemeinsam zu Jacob und seiner Frau vor das Fenster von Jacob gekommen sind und hinein geredet haben, sie wollen ihn, Jacob und seine Frau nicht mehr in dem Weingarten haben und haben ihnen den Weingarten so verboten. Wenn Adam und seine Ehefrau diesen Vortrag nicht gestehen wollen, so fordert Jacob, dass er dastehen und zu Gott und den Heiligen schwören solle, dass es nicht so sei; oder aber, wenn es ihm und seiner Ehefrau zugeteilt würde, wollen sie solchen Eid auch leisten als fromme Leute, welche die Wahrheit sagen. Das will er dem Richter vorgelegt haben. Dagegen sagt Adam: Er gestehe Jacob seine Antwort gar nicht, dass er ihm den Weingarten verboten habe zu dem Zeitpunkt als man graben soll. Und er sagt Nein dazu. Er soll es auch nicht beweisen können. Das legt er dem Richter vor. Jacob lässt es bei seiner vorherigen Rechtsetzung; und sie haben es beide den Richtern vorgelegt. An das Vollgericht. Es haben sich beide Parteien selbst vertragen.
Zwischen Margret Setlerin als Klägerin auf der einen und Clese Baßmann als Beklagtem auf der anderen Seite; nach Klage, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Beeidet Margret Setlerin, das Clese Baßmann zu ihr gesagt habe: »Wollt ihr mit dem Geld, nämlich 8 Albus, warten bis morgen«, wie in der Klage angeführt, so soll es gehört werden, damit dann weiter geschieht, was Recht ist. Lenhard Fluck für Margret erbittet eine Kopie des Urteils.
Zwischen Hans Rinckauwer als Kläger auf der einen und Hans Kremer als Beklagtem auf der anderen Seite; nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen erkennen die Schöffen als Recht: Dass Hans Rinckauwer ihm zur Zeit dem Recht genügend geantwortet hat. Hans Kremer erbittet eine Kopie und ist bereits, die Kosten zu zahlen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 172v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-172v/pagination/8/ (Abgerufen am 29.11.2024)