Bernharts Reytz alias Jtem Bernnharts Reitz al(ia)s bennder Spricht zu Becker henn vonn
Reytz bender(n) kunde weckeßum vn(n)b kundʃchafft der warheit vnnd dem rechtenň
geʃchuldiget zūthūn vnnd ʃagt erʃtlichenn jn ʃeiner clagenn war ʃein das
er der verclagt ʃey da by geweʃenn vff ein zeit Nemlich vff ein(n)
AlʃgeßHeimer kirb dag nach der Aūe maria nachmittag
vij ader viij ihar vngeuerlich vergangen vnnd geʃtehenn das
Vlrich krethenbaūch vonn Saūwelnheim dißenn cleger by nacht
gewaltiglichenn geʃclagen ʃonder aller verdinter ʃachenň
geʃcheenn inder altenn gaßenn vnther Pefferhenne noßbaūm
bit Jne ann zuHaltenn ʃeinn wißenns davonn zūʃagenn Teʃt(is)
volt obedir(e) Vnnd Leͦnhart būrg Vlrich krethennbaūchs beg(ert)
abʃcrieff des ganntzen Handels
Erkennt Jtem Peter vonn Bing Erkennt hanns von Jngelnheim j fl xviij
alb zubezalenn neHeʃt herbʃt mit wein mit denn biern vff
denn mittel margk wie dann der kaufft wirdet
Erkennt Jtem Schultheißenn hanß Erkennt gnan(n)t(en) hannß von Jn
gelnheim xviiiɉ alb auch mit wein zubezalenn zum neʃt(en)
herbʃt mit denn Biernn vff denn mittell margk
Steffann von Hatt(enheim) Jtem Steffann von hattenheim Spricht zu hanns ʃcherer das
hanns ʃcherer Er Im ʃchultdigk ʃy zwenn fl welche dann jtzundt fellig
Seint geweʃt v(er)gangin(n) weinnachtenn vermog(en) zwyer kerb
zethell welche ʃchult dann komet vonn Backenn Elßenn ʃelig(en)
Inhalt(en) der ʃelbigenn zethel Begert außrachtung zehenn mit
ʃampt dem coʃtenn daruff hannß hat ʃchup ad p(ro)x(imu)m Iūdici(um)
Jacob vonn Engelʃtat Jtem Jacob von Engelʃtaidt Bringt ein Clag im Rechtenn
Peter vonn heimbach fur zugegenn Peter vonn heimbach das g(en)a(nn)t(en) Peter vonn heim
bach jne Jacob(e)nn ʃwerlichenn gewundt Hab ʃeines eygenn
freuelichenn furnemes vnd vn Eyniche vrʃach die er zu jm
gehapt het Vff vnnʃers Hernň Aūffarts dag dießes ihars
Funff vnd zwentzigʃtenn nachmittag vmb fun fier ader
fūnff awer ungeuerlichenn • Vnnd jne alßo gelemet an
ʃeinem Leib dar Er Jacob Lieber funffzick fl wo ers
vermocht gebenn woͤl dann ʃolichenn ʃchadenn leidenn Pit
gn(ann)t(er) Jacobenn jne anzūhaltenn vnd mit Recht zuerkenne daß
gn(ann)t(er) Peternn ʃolich freuel vnnd jniūrien nit gebūrt zū
thūnn vnnd des gegenn der Oberkeit in ein abdragk
feruallenn / vnnd jm funffziek fl vor ʃein ʃchadenn
Bernhard Reitz alias Bender klagt Henne Becker von Welgesheim an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage vor Gericht und er sagt in seine Klage: Dass es erstens wahr sei, dass der Beklagte dabei gewesen sei zu der Zeit, nämlich auf einem Algesheimer Kirchweih-Tag vor 7 oder 8 Jahren ungefähr, und hätte gesehen, dass Ulrich Kretenbauch von Saulheim diesen Kläger bei Nacht gewalttätig geschlagen habe, ohne Grund. Das sei geschehen in der Alten Gasse unter dem Nussbaum von Henne Pfeffer. Er bittet ihn anzuhalten, sein Wissen davon zu sagen. Der Zeuge will gehorchen. Und Lenhart als Bürge von Ulrich Kretenbauch fordert eine Abschrift der ganzen Streitsache.
Peter von Bingen erkennt an, Hans von Ingelheim 1 Gulden 18 Albus zu bezahlen im nächsten Herbst mit Wein auf dem Mittelmarkt, wie er mit den Birnen verkauft wird.
Hans Schultheiß erkennt an, dem genannten Hans von Ingelheim 18 ½ Albus auch mit Wein zu bezahlen im nächsten Herbst auf dem Mittelmarkt, wenn es mit den Birnen verkauft wird.
Stephan von Hattenheim klagt Hans Scherer an: Dass er ihm 2 Gulden schuldig sei, welche an Weihnachten fällig waren nach zwei Kerbzetteln. Die Schuld kommt von der verstorbenen Else Back her. Er fordert die Bezahlung gemäß den Zetteln mitsamt den Kosten. Darauf hat Hans Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag gefordert.
Jacob von Engelstadt bringt eine Klage vor Gericht gegen Peter von Heimbach: Dass der genannte Peter von Heimbach ihn, Jacob, schwer verwundet habe bei seinem eigene freventlichen Handeln ohne einen Grund am 25. Mai am Nachmittag um 4 oder 5 Uhr. Und er hat ihn so gelähmt an seinem Leib, dass er, Jacob, lieber 50 Gulden geben wollte, wenn er könnte, als einen solchen Schaden zu erleiden. Es bittet der genannte Jacob Peter anzuhalten und als Recht zu erkennen, dass ihm dieser Frevel und die Verletzung nicht gebührt hätte zu tun und dass er gegenüber der Obrigkeit zum Abtrag verfallen sei und ihm 50 Gulden für seinen Schaden
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 174, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-174/pagination/12/ (Abgerufen am 30.10.2024)