Sagt der Clager das ʃolicher auszūūck jm rechtenn nit ʃtat
hab auch dem beclagtenn nit furtreglich vrʃach das nit ge-
brūchlich vnd meniglichen verbotenn Imants zuvergewaltige(n)
Solt nů der Clager armūts halbenn ʃolich an Jm begangen vom
verclagtenň Jniūrij vnd geweltigůng nit zuclagenn habenn wer
wider bilckeit vnnd recht Bit der halbenn demūtiglich aūch
richter denn beclagtenn daran zu haltenn vff inbracht warhafftig
clagk / onangeʃehenn ʃein nichtig(en) außzūgk mit erʃtatung erlitt(en)
coʃtenn vnd ʃchadenn antwurt zugebenn vnd ʃetzt zūrecht Dar
gegen ʃagt der beclagt gemein Jnrede repetirt ʃeyn furbrachte
exceptionn vnd außzůgk das er Jm būrgenn vonn coʃtenn
Ad ʃocios fact(um) vnnd caucion zuʃetzenn vnd zuthun ʃchuldig ʃey ad ʃocios
Peter mūʃer Jtem judex vrtheilnn zwußenn peter muʃernn vnd denn h(er)rn
die h(e)rnň zu ʃanct zu ʃanct Alban bey meintz Izundt auʃgeʃprochenn erfint ʃich
albann peter mūʃer beʃwert appelirt derhalbenn vor vnʃernň gnediʃt(en)
h(e)rn phalzgrauenn Curfurßtenn vnd ʃeine(n) g / C / g / hantgericht vnd
Raithe bit jm apoʃtolos vnnd abʃcheits brieff zum erʃtenn zweith(en)
vnnd drit(en) etc mit zutheilnn vnd zuerkennenň darzu her
Niclaūs crauß liß redenn als der beclagt beʃwernis in der vrtheil
wie gehort furdregt denber appellirt Begert er vom Richter enʃcheit
wie der ūerrclagt der appellacionn volnfornn vnd Jn waß zeit nach
kom(m)enn ʃol S(e)n(tent)ia in trib(us) menʃib(us) vnd hat der appellans acta
pro apoʃtolis verbot •
die h(er)nň zů ʃa(n)ct Ferners her niclauūs Krauß furtragen liß das peter mūʃer hab
albann jm vnnd ʃeynn zugewanthenn In gerichts būch erkennt dreẙ lb hlr
Ewalt von geÿsen begert er der ʃelbigenn außrachtūng ader Erfol(gnis) zuerkennen
heim contra ei Daruff peter můser hat dag vnnd abʃcriefft des būchs vt j(u)r(is)
dem
Jtem Bender hans Cartūser ordenns ʃanct michels bergks bey
meintz vonn des ʃelbigen Convents weg(en) 1 heißůng vff
hanßman vonn wormbs fur eyn fl jerlicher gehant-
sagt der Kläger, dass dieser Einwand vor Gericht nicht statthaft sei. Er ist auch von dem Beklagten nicht vorzutragen, denn es ist nicht gebräuchlich und jedermann verboten, jemand Gewalt anzutun. Solle nun der Kläger wegen Armut dieses vom Beklagten an ihm begangene Unrecht und die Gewalttat nicht zu klagen haben, so wäre das gegen Billigkeit und Recht. Er bittet deswegen demütig Euch Richter, den Beklagten anzuhalten, auf die vorgebrachte, wahre Klage – ohne Ansehen seines nichtigen Vorwandes – eine Antwort zu geben mitsamt Erstattung der erlittenen Kosten und des Schadens. Das setzt er zu Recht. Dagegen sagt der Beklagte eine allgemeine Gegenrede und wiederholt seinen Einwand, dass er ihm Bürgen für die Kosten und eine Kaution zu setzen schuldig sei. An das Vollgericht.
Durch das jetzt gesprochene Urteil der Richter zwischen Peter Muser und den Herren von St. Alban findet sich Peter Muser beschwert und appelliert deswegen an unseren gnädigsten Herrn, den Pfalzgrafen, Kurfürsten und seiner Gnaden Handgericht und Rat. Er bittet ihm einen Boten und den Abschiedsbrief zum 1., 2. und 3. mitzuteilen und zu erkennen. Dazu ließ Herr Nicolaus Kraus reden: Wenn der Beklagte, wie gehört, vorträgt, dass das Urteil eine Beschwerung für ihn bedeutet und er deswegen appelliert, so fordert er, Nicolaus Kraus, vom Richter einen Bescheid, wie der Beklagte bei der Appellation verfahren und bis zu welchem Zeitpunkt er der nachkommen soll. Urteil: In 3 Monaten; und der Appelland hat die Akten für den Boten festhalten lassen. Weiter ließ Herr Nicolaus Kraus vortragen: Dass Peter Muser ihm und seinen Mitklägern gegenüber 3 Pfund Heller anerkannt hat, wie im Gerichtsbuch verzeichnet. Er fordert deren Entrichtung oder ihm den eingeklagten Anspruch zu erkennen. Darauf hat Peter Muser einen Tag und eine Abschrift des Buches gefordert, wie es Recht ist.
Bruder Hans vom Kartäuser Orden, St. Michaelsberg zu Mainz erhebt für seinen Konvent die 1. Klage gegen Hansman von Worms wegen 1 Gulden jährlicher Gülte, die in die Hand zu reichen ist
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 176, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-176/pagination/9/ (Abgerufen am 29.10.2024)