eynn Clag zugegenn vnd wider Iacobi vonn Brettenn fūr das
gnanter Iacob im ʃchuldigk ʃeŷ Neūn fl verʃchiner ziele
vom eyne hauuß da er inwonett In der kirchen gaßenn zugeůr
vndenn wormbs Elßenn oben kitz angnes welchs haūß von des
Clegers vatter darkompt Bit derhalbenn daß zuerkenne(n) das der
verclagt Ine genanter ʃūm(m)a zuentrichtenn ader zu sanct Vo dem
haūß komenn zulaißenn ʃchuldigk ʃeŷ Setzts zurecht Cum ex(pen)ʃis
Daruff der uerclagt hat ʃchūp xiiij t(age) vel ad pr(oximu)m
katherin witwe Jtem Katherin witwe peffer henns spricht zůu hans beckernň
peffer henns vonn Steffaßhaūʃenn das ʃie 1 2 h gedann vff jne vor iɉ fl
Steffanß hūsen gūlt geuallenn von ʃeinem hauß er bey weitn bewonet zugeūor
Obenn ʃie katherin vnden ha(n)mas henn Dweyl er nit ir die 3
h gebrochenn begert ʃie vermog(e) beʃchener h auß-
rachtůu(n)g zuerkenn(en) ad(er) zu eŷn 4 heißůng kome(n) Laißenn –
mit ʃampt erʃtatūng des Coʃtenn Daruff der beclagt hat ʃchup ad p(roximum)
Engelndal Jtem Lennhard vonn wegenn der Iungf(rauen) Engelndal Spricht zū
helffrich helffrichenn dem wirdt Das er ʃchuldig gnant(en) Iungf(rauen) vj f(irtel)
weynnß aūß[t]annts erwaxʃenn vonn dreyenn f(irtel) ierliches zinß
Bit Ine anzuhaltenn aūßrachtung zuthūn cům Exʃpen(n)s
Jdem Spricht Im zůů vonn gemelter Iungf(rauen) wegenn vor fūnff
Jdem Fiertelnn weynns erwaßenn vonn Eynem fiertel weynns ierlicher
gūltenn Bit außrachtun(n)g zůerkenne(n) mit ʃampt dem coʃtenn
Darūff hait helffrich verclagter ʃchūp ad prox(i)mūm(m) Iūdic(i)um
hanß von wißel Jtem / hanns vonn Nidder wißel ʃagt vff Furbracht Clag Thon
Tonges becker vo(n) ges beckers zu geyʃennheim gegenn Jm furbracht das er dar
geyʃenheim daruff zuantwortenn[a] vnd denn krieg zubeūeʃtigenn nit ʃchūld
dig zeigt an vrʃach In außzugk weyß / Daß der gegennteŷl
jn der ʃachen jne als vor ʃechs iarnn vngeūerlich mit recht furgeno(m)en
der zeit dem vereinn eynn coʃten dūrch aūßbleibe(n)s des clegers
Jnne zugeuall(en)s als vff eynn halbenn fl vngeuerlich So •
Nun der Clager denn ʃelbigenn nit widderlegt vorhofft er ʃolt Jm
vff die clag zuantwortenn nit ʃchuldigk ʃeynn Daruff ʃagt
Niclaiß Steynn a(n)walt Tonges des clagers dweyl der ūercla[gt]
[a] Am Wortanfang steht ein »v«.
eine Klage vor gegen Jacob von Bretten: Dass genannter Jacob ihm von verschiedenen Terminen 9 Gulden schuldig sei von einem Haus, in dem er wohnt, in der Kirchgasse gelegen, unten an Else Worms und oben an Agnes Kitz angrenzend, welches Haus der Kläger von seinem Vater her habe. Er bittet deswegen zu erkennen, dass der Beklagte schuldig sei, ihm die genannte Summe zu entrichten oder ihn zu dem Haus kommen zu lassen. Das setzt er zu Recht mit den Ausgaben. Darauf erhält der Beklagte 14 Tage Aufschub oder bis zum nächsten Gerichtstag.
Katherin, die Witwe von Henne Pfeffer klagt Hans Becker von Stephanshausen an, dass sie die 1. und 2. Klage geführt habe wegen 1 ½ Gulden Gülte, die ihr von seinem Haus fallen, das er bewohnt, oben an sie, Katherin, angrenzend, untern an Henne Hanmas. Weil er ihr nun die 3. Klage gebrochen hat, fordert sie ihr gemäß ihrer Klage die Bezahlung zu erkennen oder sie zu ihrer 4. Klage kommen zu lassen mit Erstattung der Kosten. Darauf erhält der Beklagte Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.
Lenhart klagt für die Nonnen von Engelthal Helffrich den Wirt an: Dass er den genannten Nonnen 6 Viertel Wein schuldig sei, die ausstehen von 3 Vierteln jährlicher Zins. Er bittet jenen anzuhalten, dies auszurichten mit den Ausgaben. Derselbe verklagt denselben wegen 5 Viertel Wein, die angelaufen sind von einem Viertel Wein jährlicher Gülte. Er bittet zu erkennen, dass er diese erstatten müsse mitsamt den Kosten. Darauf hat Helffrich als Beklagter Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans von Nieder-Weisel sagt auf die von Thonges Becker zu Geisenheim gegen ihn vorgebrachte Klage: Dass er darauf zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen nicht schuldig sei und führt die Gründe an, auszugsweise: Dass die Gegenseite in der Sache ihn vor ungefähr 6 Jahren vor Gericht gezogen habe und die durch Ausbleiben des Klägers damals entstandenen Kosten ihm zugefallen seien, ungefähr ein halber Gulden. Da nun der Kläger diesen nicht erstattet, hofft er, er solle ihm auf die Klage zu antworten nicht schuldig sein. Darauf sagt Nicolaus Stein als Anwalt von Thonges dem Kläger: Weil der Beklagte
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 177, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-177/pagination/10/ (Abgerufen am 31.10.2024)