Michaels dag des ertzengels neheʃt kumpt nach dato diß
brieffs vnnd darnach alle iar vff denn gnanten dag zu libern
dem gemeltenn hanns von yʃenach ghen Jngelnheim ader wo er
ʃeßhafftig iʃt das mal vnd alle jar jm vnd oder ʃein erbenn ader
Jnhalter diß brieffs mit ʃeinem willen vnd wißenn an alle
hindernis ader indragk vff vnʃernn coʃtenn ader verlūst
vnnd wers ʃach das wir darann ʃumigk ʃolichs nit beʃche vnd
daran ʃůmig wůrden das doch nit ʃein ʃal wan dan der gna(n)t
hanns von yʃenach ader inhelter dis brieffs gebeit ʃechs wochenn
vnd drey tag nach dem gnan(n)ten ziel mag er dem gericht zů wi(n)ckel
ʃein gewonlich gelt ader gerichts coʃtenn gebenn als het er jn der
zeit geclagt vnnd ʃich laißen ʃetzenn vnd gewehrnň in ʃolichs
gnante(n) vnderphande nach Ordnūg vnd recht des gerichts zū
winckel ir verʃes ader heūeri(n)g gūter als dan dū mit ʃolichenn
gůternň thun vnd laißenn gifftenn gebben ader veraūßernň
als mit andernn ʃein ygenn guternň nach ʃeine(n) geuallenn vnd
beßtenn nůtz / an wider rede vnʃer Ehelūde ader jmant von vn-
ʃert wegenn / Doch ʃolnn ʃoliche guter mey(n) gnediʃtenn hernň
bedhafftig pleybenn vnd wan wir ehelude ader beʃitzer dißer vn-
derphant alle obgeʃcriebenn pu(n)cten vnd artickel ʃchede vn veʃt
haltenn vns nit behelffenn keinerley freiheit hern gnad ader ge
leŷde nach ander gerichts laūff geiʃtlich ader weltlich ader wie
man etwas erdennckenn mocht das vnß ehelūdenn furderlich
vnnd Inhelter dis brieffs hinderlich ʃein mocht an alle geuerde
vnd argeliʃt Aūch hat der Erbar hanß von yʃenach vnß
eheludenn vnd beʃitzer der vnderphande die fruntʃchafft gethan
wan wir komen vnd bringenn fūnffzigk fl der vor
genant(en) werūng mit verʃchiner gūlt wil er vnß nit verʃchezen
die ʃum(m)a gūlt habb abgeloiʃt ʃeyn oder werden Als lang biß wir
ehelūde gantz mit eyn abgeloßnn Alʃo das diße artickel ʃchede vnd
29. September dieses Jahr und danach jährlich zu liefern dem genannten Hans von Eisenach nach Ingelheim oder wo er sesshaft ist, dieses Mal und alle Jahre ihm oder seinen Erben oder den Inhabern des Briefes mit seinem Wissen und Wollen ohne alle Hindernisse auf unsere Kosten. Und wäre es auch, dass dies nicht geschähe und wir säumig würden, was doch nicht sein soll, wenn der genannte Hans von Eisenach oder der Inhaber dieses Briefes 6 Wochen und 3 Tage nach dem genannten Termin käme, kann er dem Gericht zu Winkel das gewöhnliche Geld oder die Gerichtskosten geben, als hätte er dies eingeklagt und sich einsetzen und sichern lassen in diese Pfänder nach Ordnung und Recht des Gerichts zu Winkel, wie man es in Winkel mit versetzten und fälligen Gütern tut. Und er kann dann mit diesen Gütern tun und lassen, sie verschenken, weggeben oder veräußern, wie mit seinen Eigengütern, nach seinem Gefallen und besten Nutzen ohne Widerspruch von uns Eheleuten oder von jemandem von unseretwegen. Doch sollen diese Güter meinem gnädigsten Herrn bedepflichtig bleiben. Und werden wir Eheleute oder Besitzer dieser Unterpfänder alle oben genannten Punkte und Artikel stetig und fest halten und uns nicht dagegen behelfen mit keinerlei Freiheit, Gnade der Herren oder Geleit oder anderen Gerichtsdingen, geistlichen oder weltlichen oder was man erdenken könnte, was uns Eheleuten förderlich und dem Besitzer des Briefes hinderlich sein könnte, alles ohne jede Gefahr oder Arglist. Auch hat der ehrbare Hans von Eisenach uns Eheleuten und Besitzern der Unterpfänder die Freundschaft getan, wenn wir kommen und bringen 50 Gulden der genannten Währung mit ausstehender Gülte, will er uns nicht verwehren, dass wir die Summe anteilig ablösen und weiter so lange ablösen, bis wir Eheleute die ganze Summe abgelöst haben. Damit diese Artikel stetig und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 179, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-179/pagination/15/ (Abgerufen am 27.11.2024)