Jnnbrachtenn clagenn der jm hanns loer nit geʃtet noch
geʃtanndenn ʃol er dem brieff nach ghenn wie recht vnd die ʃach
ann Richter daher der brieff rort Remittirt werdenn vnd der be-
clagt vonn Dißem rechtʃtann mit vffgewenthem ʃchadenn
leden ledig erkannt werdenn ʃetzs zūrecht zu widerfechtenn diß
vngegrūndt furdrages ʃagt Leonhart flūck etc das ʃich
Jn act(is) erfinde das der krieg durch Clag vnnd Antwūrt
buveʃtiget vnnd er nach beueʃtigung des kriegs beweiʃůng
zūthun zugelaißenn ehe dann izundt ingelegt vnnd beʃclūße(n)
vnnd der gegentheyl hirin anders nicht geʃucht dann nichtig(en)
vßzůg Jne vmbzutreibenn das aber das war erfindt ʃich Jzūndt
jn ʃeinem furtragenn das er des jngelegt(en) brieffs bekantlich
vnnd geʃtenndig iʃt vnd wil vermeinn er ʃelt es ʃolt die
mit zu winckel in recht ertheylt werdenn welcher außzūg
duch jm rechtenn nit ʃtat hat Demnach verhofft leon-
hart etc das der verclagt ʃchuldig ʃeŷ nach beueʃtigung des
krieg auch Gutlich zubeʃclißenn vnnd keynn andernň
richternn zuʃūchenn Daruff hanß loer ret Er hab mit
dem Jngelegtenn brieff nit genu(n)ʃam beweiʃt ʃeyn fūr-
derung v(er)mog ʃeiner clagenn Der halbenn der cleger bilch
dem Original nach gehnn ʃol wie darin hanß loer vnd ʃey(n)
hausf(rau) erkenn vnd diein ʃelbigenn Richter remittirt werd(en)
ʃatz das zūm richter zuerkennen(n) Dargegen verhoff leon
hart er hab zemlich beweiʃt vermog beygelagt(en) brieff das die
Nūn fl erwaxʃenn ʃeyenn von vn funnff fl
jerlicher gūlt(en) kunde aūch Qūitancien der beclagt nit
darthun daß ʃolicher v(er)gnūgt ʃeyenn vnd bezalt Leonha
Ad ʃocios fact(um) hans loer plieb wie vor vnd ʃtaltenn der maiß zurecht
vorgebrachten Klage, die ihm Hans Loher nicht gesteht noch gestanden haben will, so solle er der Urkunde nachgehen, wie es Recht ist und die Sache an die Richter bringen, die die Urkunde nennt. Und der Beklagte möchte jetzt von der Klage freigesprochen werden mit Ersetzung der entstandenen Kosten. Das setzt er zu Recht. Um diesem unbegründeten Vortrag sich zu widersetzen sagt Lenhard Fluck: Dass sich in den Akten finde, dass der Rechtsstreit durch Klage und Antwort befestigt wurde und er nach der Befestigung des Rechtsstreites den Beweis zu leisten zugelassen wurde, vor dem jetzigen Einwand und Beschluss. Und die Gegenseite sucht hier nichts anderes als eine nichtige Verzögerung. Dass es aber wahr sei, das findet sich in seinem Vortrag, dass er die vorgelegte Urkunde bekennt und gesteht. Und er will meinen, das Gericht in Winkel solle urteilen, wo doch der Rechtszug nicht statthaft ist. Lenhart hofft, dass der Beklagte schuldig sei, nach der Befestigung des Rechtsstreites das auch gütlich zu beschließen und keinen anderen Richter zu suchen. Darauf redet Hans Loher: Er habe mit der vorgelegten Urkunde seine Forderung nicht seiner Klage genügend beweisen. Deswegen soll der Kläger billiger Weise dem Original nachgehen, wie darin Hans Loher und seine Ehefrau das erkennen und die Richter benannt werden. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen hofft Lenhart, er habe einen angemessenen Beweis erbracht mit der beigelegten Urkunde, dass die 9 Gulden erwachsen sind aus den 5 Gulden jährliche Gülte. Der Beklagte könnte auch keine Quittung vorlegen, dass diese bezahlt seien. Hans Loher bleibt bei seiner vorherigen Aussage und legt das dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 180, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-180/pagination/5/ (Abgerufen am 27.10.2024)