Dornʃtag nach Reminiʃcere [a]
Thomas peter Jtem jmpoʃit(ur) p(ar) Thomūs peter vonn parthenheim geg
h(e)r Niclaus nasß vnnd widder h(e)r Niclaus naßawernň Vt ʃequitūr vor
awer eūch ernůeʃtenn guʃtigenn weiʃenn Schulteis vnd ʃchoffenn
des Gerichts zu Jngelnheym (als her Niclaūs naßawer
vnd thomas peter vonn parthenheim ʃich richtlicher vß
fůrůng vor dem Ernuestenn Jungh(e)r Dham knebel vo(n)
CatzenňJlinbog(en) Amptmann zu Oppenheim etc jm jngeln
heimer grundt bewilgt habenn Erʃcheint thomas
Peter vnd ʃpricht zu gnantem hern Niclaūs Als wie er
verʃchiner zeit ein ʃtatthalter vnd verweʃer der pfar zů
partenheim geweßt da hab er peter jm eyn eheliche ge
mahel gnant ʃchneiders Els gebenn vnd vertrawen laißen
Aūch alßo vff ir beider der genanntenn ehelūde beger dūrch ob
gedachtenn heř Niclaūsen jn Cancellis zum erʃten zum an-
dernn / vnd zum drithenn mall wie ʃittlich vnd gewonheit
iʃt vßgeheißenn vnd publiciert worden iʃt • vnd als nach
volgenns die mehegnanten Ehelūde zu beʃtetigūng jrer fūr
genomer gemahelʃchafft • volnʃtreckūng vnd denn kirchgan(n)g
zūthūn begert habenn • hot der beclagt jnnen ʃolichen kirch-
gangk vorgehalten vnd die Jnleydūng nit wollenn thūn
Das im als viel plebano der zeit gar nit geziemt hat Dar
vß nachderhannt gefolgt / das die obgemelt ʃeyn peters ver
trūt geʃponns zu onwillenn kome(n) vonn Jm abgedrett(en)
mit jrer zūgebrachtenn hab vff iijc fl wert / auch
alʃo verkaufft vnnd jm die entphort dūrch welche vor
haltūūng des kirchganns er vmb ʃein eheliche gemahel
kom(m)en ʃampt denn zůgebrachtenn gūter kom(m)en / vnd alʃo
hien ver vor elicher trw / beywonu(n)g / vnd wartūng gentz-
lichenn benōenn vnd beraubt wirt vnd wo er ʃo habigk
jrer lieber vß ʃeiner narūng fůnffhůndert fl wert
[a] Für das Jahr 1526 scheinen keine Einträge im Haderbuch vorgenommen worden zu sein. Die Zuordnung der obenstehenden Datumsangabe zum Jahr 1527 ist unsicher. Erst Bl. 189 wird der 4. April 1527 als eindeutiges Datum genannt. Die Nennung eines auf den 18. März 1527 zu datierenden Schreibens (Bl. 183), das beim Tag am 21. März vorgelegt wurde, legt den Schluss nahe, dass die Einträge ab hier dem Jahr 1527 zuzuordnen sind.
Donnerstag 21. März 1527 [a]
Vorgelegt von Thomas Peter von Partenheim gegen Herrn Niclaus Nassauer wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten, günstigen und weisen Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ingelheim: Wie sich Herr Niclaus Nassauer und Thomas Peter von Partenheim verpflichtet haben, erscheinen sie nach Aufforderung des ehrenwerten Junker Dam Knebel von Katzenelnbogen, Amtmann zu Oppenheim usw. im Ingelheimer Grund vor Gericht. Thomas Peter erscheint und klagt den genannten Herrn Niclaus an: Dass er vor einiger Zeit ein Statthalter und Verweser der Pfarrei zu Partenheim war. Da habe Peter ihn gebeten, ihm eine Ehefrau genannt Else Schneider zu geben und anzutrauen, so dass auf den Wunsch von beiden Eheleuten der genannte Herr Niclaus von der Kanzel zum ersten, zum zweiten und zum dritten Mal, wie es Sitte und Gewohnheit ist, die Eheschließung ausgerufen und verkündet hat. Als nachfolgend die mehrfach genannten Eheleute zur Bestätigung und Vollstreckung ihrer Ehe den Kirchgang zu tun forderten, da hat der Beklagte ihnen den Kirchgang vorenthalten und die Einleitung nicht machen wollen. Das hat ihm als Pleban zu dem Zeitpunkt nicht geziemt. Daraus folgte schließlich, dass seine Braut unwillig wurde, von der Eheschließung zurücktrat und mit ihr auch Besitz im Wert von 300 Gulden verkauft wurde und ihm entführt. Durch Vorenthaltung des Kirchgangs kam er um seine Ehefrau mitsamt den zugebrachten Gütern; und er wurde ihrer ehelichen Treue, Beischlaf und Versorgung beraubt; und wenn er sie hätte, so hätte er lieber aus seinem Besitz 500 Gulden
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 180v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-180v/pagination/4/ (Abgerufen am 29.11.2024)