Gūts verliernn vnd gebenn wolt dan das er eheliches
ʃtannts ʃampt der ʃelbigenn zugebrachtenn hab • ʃo jm
nw in ander hend geʃtelt in mangel ʃthenn ʃall / E
richtliche ampt darumb ettmūtigleiche(n) anruffennd(en)
Off gnantenn her Niclaūßenn mit Recht dar zu
zwūngen vnd Compellirr das er peter ʃolichs zū
gefugtenn ʃchadenns erʃtatūng thū Doch zū ewer
richtlichen achtūng vnd taxacionn geʃetzt mit er
ʃtattūng vfferganngen coʃt(en) vnd ʃchade(n) vorbeheltlich
dießer clag zu mehernn zu minder oder die von wetre(n)
widder anezuhebenn wie ʃittliche gewonheit vnd recht
ist Vff irbracht clag Thomas peters von Parthen-
heim gegen her Niclauß naßawer beclagter Es mog
seynn die er vor acht jarnn vngeuerlich eyn eyn phar-
her zū parthenheim geweʃt etc Sey aūch war das
Peter der clager zūr zweitt(en) ehe gegriffenn · vnd[a]
Jn cancellis zum ersten andernn vnd drittmal
wie furbracht p vorbenantn vnd vßgeheißenn word(en)
Jn mittler zeit ʃey im dem beclagtenn dis jnleydūng
nit vergunnsten vnd zeichen dan Eyn gemein gerůcht
der zeit geweʃt wie er noch in leyb vnd lebenn eyn
eheliche gemahel habenn ʃolt die vonn Jm in onwillige
vor etlicher zeit gantzes [?] / ʃey auch derhalbenn der
halbenn jm feinde gerwar wordenn • Derhalbenn hab
vor Jare zū geyʃtlichen oberkeit zu mentz geschick dabey
ʃich zūerfarenn vnd ʃcheynn außzubringe wol er ʃich
dan nach gepurliche haltenn • Aber peter nichts auß
bracht vnd jn dem beclagtenn von berurter Oberkeit
verbettenn Er ʃolt jm dem clager hie nit zu recht ʃthe(n)
ʃol Dernhalb(en) verhofft der beclagt er ʃolt von
euch Richternn dißer clag vnnd recht ʃtannt erkant
werdenn vnd ʃazt zū recht mit ʃampt dem coʃt(en)
[a] Der Angangsbuchstabe ist über ein »J« geschrieben.
verloren und geben wollen, als dass er am Ehestand mitsamt dem zugebrachten Gut, das nun in andere Hände gestellt wurde, Mangel erleiden würde. Deshalb ruft er Euer richterliches Amt demütig an, dass der genannte Herr Niclaus durch das Gericht gezwungen und verurteilt werde, dass er Peter für den zugefügten Schaden Erstattung leiste. Dies sei in Eure richterliche Einschätzung und Taxierung gelegt mitsamt der Erstattung der angelaufenen Kosten und des Schadens, vorbehalten diese Klage zu mehren, zu mindern oder wieder zu beginnen, wie es Gewohnheit und Recht ist. Auf die Klage von Peter Thomas von Partenheim gegen Niclaus Nassauer vorgebracht antwortet der Beklagte: Es möge sein, dass er vor 8 Jahren ungefähr ein Pfarrer zu Partenheim gewesen sei. Es sei auch wahr, dass Peter der Kläger sich zum zweiten Mal verheiraten wollte. Und als er auf der Kanzel zum ersten, zum zweiten und zum dritten Mal wie vorgebracht die Verkündigung machte, da sei in der Zwischenzeit dem Beklagten die Einleitung nicht vergönnt worden. Denn es gab ein allgemeines Gerücht zu der Zeit, dass er eine noch lebende Ehefrau haben solle, die von ihm einige Zeit zuvor unwillig getrennt wurde, weshalb sie ihm ein Feind geworden sei. Deswegen habe er vor Jahren an die geistliche Obrigkeit nach Mainz geschickt, um zu erfahren und heraus zu bekommen, wie er sich gebührlicher Weise verhalten sollte. Aber Peter habe nichts herausbekommen können. Und es wurde ihm, dem Beklagten, von der genannten Obrigkeit verboten, dass er mit ihm, dem Kläger, hier vor Gericht zu Recht stehen solle. Deshalb hofft der Beklagte, er soll vor Euch Richtern in dieser Klagesache als von anderem Rechtsstand erkannt werden. Das legt er den Richtern vor mitsamt den Kosten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 181, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-181/pagination/10/ (Abgerufen am 25.11.2024)