vnnd vnūerbrůchliche zuhaltenn geredt vnd ver-
ʃprochenn one geūrde Vnd ob er weither gewalts Jn
dißer ʃachenn noittūrfftig wer wie fellig der ʃeyn vn jn
Recht erkannt wůrde den wolt er Jm • ( als ob der mit ʃon
dernň außgetrůckenn wortenn her jn geʃchriebenn
ʃtůnde aūch vbergebenn habenn Des zūūrkůnde wier
der gnant(en) vnʃer Stede jngeʃigel vmb des bnante(n) Steffan
Gronenbergers fleißige bete willen vff dißen brieff
thūn truckenn Dat(um) feria ʃecūnda poʃt do(min)icam Re
miniʃcere Anno d(omi)ni milleʃimo Quinge(n)teʃi(m)o vice
ʃimo octaůo ʃeptimo Welchenn verleßenn
gewalt pangracius vor genu(n)ʃam jn recht zugelaße(n)
Spricht dennach gemelter Dietherich yb gewalt
haber pangracio kurßner zū vor die gerorte ʃchūlt
zwenntzig vier fl vierzehenn ß funff
hlr haūpt gelts vnd wie dann weither jn dem ge-
walt verlipt wirt bit außrachtůng zuerkennen
mit ʃampt dem coʃtenn Dargegenn pangraci(us)
Ret Er hab denn haūptman der ʃchūlt oder der ʃtat
Franckfūrt bottenn ʃeinent halbenn pande vor gericht
als vor vierund zwentzig fl Ingeʃeczt welche
pfande(r) er jm noch nit gewirt Bet fernner er hab vor
ferʃchiner zeit haman benders ʃeinem ʃwher vnd laū-
rentz kancker ʃeinem ʃwager hie mit recht derhalbe(n)
furgenome(n) vermōg eyner ʃchriefftlichenn clag
dar vonn ʃeyn ʃwher ha(n)men bennder abgeHeißenn
vnnd der ʃelbigenn nit nachkome(n) verhofft der ʃelbe(n)
er ʃolt ʃie beyde erlanngt habenň lūt des / zusprūchs
Dar gegenn Ret Dietherich yb dißer außzūgk ʃolt
jne an ʃeinem recht(en) von wegenn ʃeines principals
nit hindernň Bit außrachtūng vermog ʃeines
gewalt ʃampt dem gerichts coʃtenn zuerkennen
und unzerbrechlich zu halten versprochen ohne alle Gefahr. Und wenn eine weitere Vollmacht in dieser Sache notwendig wäre, wie sie fällig wäre und vom Gericht erkannt würde, die wolle er ihm, als ob sie mit besonderen hier ausgedrückten Worten niedergeschrieben sei, auch übergeben haben. Das zu beurkunden haben wir die Genannten auf die fleißige Bitte des genannten Stephan Gronenberger unser Stadtsiegel an diesen Brief aufgedrückt. Geschehen Montag 18. März 1527. Diese verlesene Vollmacht hat Pankratius als rechtsgenügend zugelassen. Danach klagt der genannte Dietrich Yben als Bevollmächtigter Pankratius Korsner an wegen der genannten Schuld, nämlich 24 Gulden 14 Schilling 5 Heller Klagesumme und wie dann weiter in der Vollmacht erwähnt. Er bittet, ihm die Erstattung zuzuerkennen mitsamt den Kosten. Dagegen sagt Pankratius: Er habe dem Hauptgläubiger der Schuld oder dem Boten der Stadt Frankfurt in seinem Namen in Pfänder für die 24 Gulden vor Gericht eingesetzt, welche Pfänder er ihm noch nicht gesichert habe. Er habe zudem vor einiger Zeit Hanman Bender, seinen Schwager und Laurenz Kancker seinen Schwager hier vor Gericht deswegen belangt mit einer schriftlichen Klage. Die hat sein Schwager Hanman Bender ihm gebrochen und ist dem nicht nachgekommen. Er hofft, er solle gegen sie beide seinen Anspruch eingeklagt haben. Dagegen redet Dietrich Yben: Dies soll ihn an seinen Rechten wegen seinem Mandanten nicht hindern. Er bittet, ihm gemäß seiner Vollmacht die Erstattung zu erkennen mitsamt den Gerichtskosten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 183, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-183/pagination/8/ (Abgerufen am 01.11.2024)