Schūlt anderer geʃchefft mit denen wir beladen eyn zū-
bringenn vnd zuerfurdernn verhindert zū vnʃerumb volmechtig(en)
mompar geʃetzt vnd anewalt geʃetzt gemacht vnd geordnet ʃeczen
machen vnd ordnen dem Erʃamen peter ʃeydenstricker Būrger zū
Mencze alleynn abweßentlich als ob er zugegenn whr Jn vnʃer
Namen vnd von vnʃern vnd gedachts Teʃtaments wegenn / ʃolche
vier fl von obgemeltem Peffer henn gutliche ader gericht
liche zuerfūrdernn eyn zumanen vnd zu enpfaen / vnd darūmb nach
noitturfft gerichtlich ader vßerhalb gerichts zuqūitirn / vnd
derohalben vor allenn vnd jden gerichten vnd richtern zuerʃcheyne(n)
Clagenn gegenn vnd widerrede zūthůn vnd ʃoliche vom wider-
theil zū geʃchehenn zuʃehenn zuhoͤrenn den krieg mit ja ader neyn
zubūeʃtigenn / vnd vom widertheil zugeʃthehenn auch zū ʃehen vnd zū
hoͤrnň / vff obergebne artickel zuantworten vnd ʃein zubwehrnn
zuzulaißenn zūbittenn vnd des gegentheils zuuerwerffen kūndt-
ʃchafft vnd andere brieffliche vrkūnde zufůrenn vnd beyzuleg(en)
gegenth des widertheils zu Excipiernn • vnd ʃunʃt alles zuthūn
ʃich jm rechtenn gepūert jn der ʃachen zubeʃclißenn Beŷ vnd
ende vrtheil zubrettenn vnd zu Hornň davon vnd allenn beʃwerd(en)
zuberūffen Appostel zubiett(en) vnd erHaltenn die Appellacion zū
uerkunden enzūpringen vnd derʃelbenn ʃachen zūūolnfūren(n)
Eynen ader mehe an ʃeyn ʃtat zuʃetzenn ʃo offt er wil vnd jm
noitt ʃeynn wurde vnd gūt bedūnckt vnd ʃůnʃt alles hirin
zūthūn das wir thet(en) vnd thūn mochten ʃo wir ʃelber per
ʃonlich zugegen wernň • vnd ob ʃie mehers gewalts dan hirin
bgrieffenn noitturfftig wh(e)rn • de(n)ʃelbenn wollen wir jne als
weř er mit vßgedrůnckenn wortenn herinbegrieffenn / auch ge-
gebbenn habenn • Vnd was er vnʃer anwalt oder ʃeyn vntherʃetz(e)n
Hir jn von vnʃernt wegenn / alßo handeln werden Solichs wollenň
wir ʃthet ve veʃt angeneem vnuerbruchlich vnd ʃy vnd jr
Schuld einzubringen und zu fordern, da wir mit anderen Geschäften beladen sind, als einen bevollmächtigten Momber und Anwalt eingesetzt, gemacht und verordnet haben den ehrsamen Peter Seidensticker, Bürger zu Mainz. Er ist bevollmächtigt, so als ob wir zugegen wären, in unserem Namen und für uns und wegen dem genannten Testament die 4 Gulden von dem genannten Henne Pfeffer gütlich oder gerichtlich zu fordern, ihn zu mahnen und die zu empfangen und deswegen je nach Notwendigkeit vor Gericht oder außerhalb des Gerichts zu quittieren und deswegen vor allen und jedem Gericht und Richtern zu erscheinen, zu klagen, Gegen- und Nachrede zu leisten und dieses von der Gegenpartei geschehen zu lassen, zu sehen, zu hören, den Rechtsstreit mit Ja oder Nein zu befestigen und von der Gegenpartei auch geschehen zu lassen, zu sehen und zu hören, auf übergebene Artikel zu antworten und sie abzuwerten, sie zuzulassen und zu erbitten und die Zeugenaussage der Gegenseite zu verwerfen, Zeugenaussagen und briefliche Urkunden zu führen und beizulegen, gegen die der Gegenseite Einzelnes zu exzerpieren und sonst alles zu tun, was sich vor Gericht gebührt, in der Sache zu beschließen, das Endurteil zu erbitten und zu hören und alle Beschwerden zu führen, Boten aufzubieten und zu erhalten, die Appellation zu verkünden, einzubringen und wegen dieser Sache zu vollführen, einen oder mehrere an seiner statt einzusetzen, so oft er will und ihm notwendig wäre oder gut schien; und sonst alles hier zu tun, was wir täten und tun könnten, wenn wir selbst persönlich zugegen wären. Und wenn eine weitere Vollmacht, als hierin erwähnt, notwendig wäre, wollen wir gebeten haben, diese hierin mit einzuschließen, als wenn sie mit ausdrücklichen Worten hierin enthalten wäre. Und was er, unser Anwalt oder seine Beauftragten hierin für uns handeln werden, das wollen wir stets auf das beste annehmen, so dass es unzerbrechlich sei und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 184, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-184/pagination/2/ (Abgerufen am 30.11.2024)