Jdenn / aller Jrer handlung ʃchadloiß zuhaltenň Alles zugwynde
verluʃt vnd allem rechtenn bey verpfendung aller vnʃer gūter des
zūūrkunde hab ich Emerich obgeʃchriebenn meyn bitʃcheidt zu ende
dißer ʃcriefft gedrūckt des ich adam abgnan(n)t als mit Teʃtame(n)ta-
ri(us) mich hie mit wißenliche gepraūch dat(um) vff mitwoch(en) nach dem
Sondag Reminiʃcere • Anno d(omi)ni milleʃimo qui(n)ge(n)teʃi(m)o veceʃi(m)o ʃepti(m)o
demnach ket diebeclagte furtragenns ließ Sich erfinde das diße
ʃache vormals in recht erfaʃt aber in dem Jngelegt(en) gewalt nit
Ratificio(n)is becrefftigūng der ʃelbigen verhandelūng angezeigt ader
vermerckt des vff den ʃelbigen gezog(en) volgt demnach beʃclußlich(en)
das der clager dis tags ongeʃchickt vnd er ʃie die beclagte noch zurzeit
jm zūantwortenn nit ʃchuldig Bit Jne der halbenn Jn coʃtenn zū
erkennen ʃetzts Solichs zūrecht des iʃt der cleger vrbut(ig) dem geg(enteil)
vff meßigūng des richters a n zuwidderleg(en) vnd thūt
hie mit Eyn erʃt clag vff gemelte Kett(en) eyn gelaßenn wittve
peffer hens vor vier fl gūlt(en) jnhalt jres or des ʃtieffs
zu ʃanct johann Jnwendig mentz Originals •
Mågdalen witwe Jtem Magdalen ʃternn Conradts gelaßenn witwe(n) Spricht
ʃterns Conrats zu Gangolffen jrem ydenn das er beʃitz jnhab hauß hoff mit
Gangolff ʃeinem begriffe vnd zůgehorn auch Ander bewegliche vnd on-
bewegliche gūter neūʃt vnd gebraūcht So dan ir vnd jres haūß
wirts ʃeligenn vordedacht geweʃenn jr / zuʃtendig welche ʃie jn
jren krancken tagenn dem verclagtenn ( an vmb jres lebens
mit aller leybe nottūrfft geʃūnt vnd kranck ) verʃehen vnd ver
ʃorgen ʃolt ) verheißenn vnd zūgeʃagt Das dann von jm nit
beʃcheenn vnd noch etc • derhalbenn ʃie vor zeit an ʃchult(heiß) vnd
Burgermeister anʃuchūng gedann vber nichts verholffenn dar-
durch ʃie geūrʃacht ine jne mit recht furgenome(n) vnd izt beclagt
jst der Clagerin vndertheniglich bit den beclagtenn mit recht
daranzuhaltenn • von ʃolichenn ermelten gūter hande abzuthūn
vnd jr mit vffgehabener nutzūng vnnd jntereʃʃe zuzuʃtellenn
ʃchuldig ʃey ʃetzts zūrecht cum Espenns hat der beclagt ʃchůp
vt mor(is)
1 clage Jtem dilgin von Meyʃenn 1 clag vff das backhuß be an eynseyt
beneben den ʃchoffen haūß gelegen vor zwolff fl haupt gelts )
vnd dan coʃtenn vnd ʃchaden • act(um) dornʃtag nach valentinj
anno etc xxvij /
sie alle und jeden in ihrem Handeln schadlos halten in allem, Gewinn und Verlust und mit allen Rechten bei Verpfändung all unserer Güter. Um das zu beurkunden habe ich der genannte Emerich meine Petschaft am Ende dieser Schrift aufgedrückt, deren ich, der genannte Adam als Mittestamentar mich hiermit wissentlich mitgebrauche. Geschehen am 20. März 1527. Darauf ließ Kett, die Beklagte, vortragen: Es finde sich, dass diese Sache bereits vor Gericht verhandelt wurde, aber in der vorgelegten Vollmacht wurde nicht die Bekräftigung der Verhandlung angezeigt oder vermerkt, dass sich auf diese bezogen wurde. Daraus folgt schließlich, dass der Kläger zu diesem Tag nicht rechtmäßig entsandt und sie, die Beklagte, zur Zeit noch nicht zu antworten schuldig sei. Sie bittet deswegen ihm die Kosten zuzuerkennen. Das legt sie dem Gericht vor. Der Kläger ist bereit, der Gegenseite auf Mäßigung des Richters das zu hinterlegen. Und er erhebt hiermit die 1. Klage gegen die genannte Kett, die von Peter Henne hinterlassene Witwe wegen 4 Gulden gegenüber dem Stift St. Johannis zu Mainz, gemäß der Originalurkunde.
Magdalen, die Witwe von Conrad Stern klagt Gangolf, ihren Schwiegersohn an, dass er Besitz innehabe, Haus und Hof mit Zubehör und auch andere bewegliche und unbewegliche Güter, neue und gebrauchte, die ihr und ihrem verstorbenen Ehemann waren und die ihr sind. Diese habe sie zu der Zeit als sie krank war dem Beklagten versprochen und zugesagt habe, damit sie Zeit ihres Lebens mit allem Notwendigen versorgt werde, sei sie krank oder gesund, was er zusagte. Das ist dann aber durch ihn nicht geschehen und geschieht nicht. Deswegen habe sie vor einiger Zeit an Schultheiß und Bürgermeister ein Ersuchen getan, aber das habe ihr nichts geholfen; deshalb ist sie verursacht, ihn vor Gericht zu belangen und verklagt ihn jetzt. Es ist die untertänige Bitte der Klägerin, den Beklagten durch das Gericht anzuhalten, von den genannten Gütern die Hand wegzunehmen und dass er schuldig sei, ihr diese mit der eingezogenen Nutzung zuzustellen. Das legt sie dem Gericht vor mit den Ausgaben. Der Angeklagt erhält Aufschub wie es Gewohnheit ist.
Dilgin von Meyse erhebt seine 1. Klage auf das Backhaus, das neben dem Schöffenhaus liegt, für 12 Gulden Hauptsumme und dazu Kosten und Schaden. Geschehen Donnerstag 21. Februar 1527.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 184v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-184v/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)