Bhen neße Jtem Bhenn neße Spricht zū weyßerts conraden vor j fl
weißerts verʃchienn ziels er jr ʃchuldig von eyn(n)s verkaufften
conrat hūße etc ʃo er dann zum halbenn theyl ane ʃich erkaūfft Begert
vßrachtung desʃelbigenn Daruff iʃt der beclagt der
clagerin nichts geʃtendig etc • will clagerin beweyʃenň
das jr das[a] ermelt huß ʃo der beclagt jnhat jr zum halbe(n)
theyl zuʃthehet h(a)bet t(empus) moris
Gangolff etc
Magdalen etcJtem Gangolff meder gibt antwūrtt vff clag ʃo
mitt Magdalenn wittwe Stern conratts ʃeyn ʃweger-
fraw gegenn jme in recht fűrbracht Sagt Er hab ʃeyn
narūng jme vber der hoe vff die drey vnd dreyßigk
fl wertt wūrdenn an ʃeyn Sternn conratenn
ʃeynn ʃwehr ʃelibenn vnd an die vermeinte clagerin(n) ʃ(ein)
ʃwiger gelegt Darzū alles ʃo er vnnd ʃeynn hūsf(rau) ʃelig
magdalena gn(ann)t vj jar mit jrer hertenn vnd ʃūern arbeit
vberkomenn aūch die vermeinte clagerin drey jar la(n)gk
ij ʃhwerennn coʃtenn crang gezogenn vnd als gedachte
ʃeynn husf(rau) ʃelig geʃtorbenn • vnd vier cleyner vnerzog(en)
kinder verlaßenn hab er mit Rat jreř als ʃeyner ʃweger
Frawenn Magdalenn der Clagerin vnd beyderʃeits
frūntʃchafft zūr anndern ehee mit kathereynenn heltze(n)
laūrentzen dochter sey ize ʃeynn hußfrawe gegrieffenň
hab ʃie magdalena ʃeynn ʃwegerfraūwe clagerin mit
jme gangolffenn vnd rat der Fruntʃchafft der zeytt
vor d(en) Jūngher(n) Diether vonn Būches ʃchūlt(heiß) eyn vertrag
vffgericht • Dermas das er der vermeinte clagerin ʃey-
ner ʃwigerin • alle jar biß zū ende jrs lebenns
gebenn vnd reychenn ʃolt Eynn fl vnd zwo ome
weynns Soliches dann Er gangolff auch jr
guttlichenň biß her geben vnd entricht des er ʃich
aūch hiemit nochmals vorjheym wie gemelt zu gebe(n)
erbūtt etc Jst dernhalbenn an eūch ʃeyn bit zūer-
[a] Es folgt ein durchgestrichener unleserlicher Buchstabe.
Nese Behn klagt Konrad Weyßert an wegen 1 Gulden, den er ihr schulde von verschiedenen Terminen für ein verkauftes Haus, das er zur Hälfte gekauft hat. Sie fordert die Bezahlung desselben. Darauf ist der Beklagte der Klägerin nichts geständig usw. Die Klägerin will beweisen, dass ihr das genannte Haus, das der Beklagte innehat, zur Hälfte zusteht. Sie erhält ihren Tag, wie es Gewohnheit ist.
Gangolf Meder gibt Antwort auf die Klage, die Magdalen, die Witwe von Conrad Stern, seine Schwiegermutter gegen ihn vorgebracht hat und sagt: Er habe seine Nahrung, um die 33 Gulden, mitgebracht. Diese wurden dann an Conrad Stern, seinen Schwiegervater, gegeben und an die vermeintliche Klägerin, seine Schwiegermutter, dazu alles, was er und seine verstorbene Ehefrau Magdalena [Meder] in 6 Jahren harter und sauer Arbeit erwarben. Er habe auch die vermeintliche Klägerin 3 Jahre lang unter schweren Kosten als sie krank war, versorgt. Und als seine Frau verstarb und ihm vier kleine, unmündige Kinder hinterließ, da habe er mit dem Rat seiner Schwiegermutter Magdalen, der Klägerin und der beiderseitigen Verwandtschaft Katherin Hiltz, die Tochter von Laurentz zur Frau genommen. Seine Schwiegermutter Magdalen, die Klägerin und er, Gangolf haben auf Rat der Verwandtschaft vor Junker Diether von Buches einen Vertrag gemacht mit dem Inhalt, dass er der vermeintlichen Klägerin, seiner Schwiegermutter jedes Jahr bis zum Ende ihres Lebens 1 Gulden und 2 Ohm Wein geben solle. Die habe Gangolf ihr auch bisher gütlich gegeben und entrichtet und er erklärt sich auch hier noch einmal bereit, diese weiterhin zu geben. Deshalb hat er an euch die Bitte,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 186v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-186v/pagination/7/ (Abgerufen am 30.11.2024)