helffrich wirt Jtem Helffrich wirt zūr kanne ʃpricht zū martein loernň
marteyn loer vor zwenntzig alb er unʃchuldig vor rindenň Bit vßracht(ung)
zūerkennen / mit ʃampt dem coʃtenn dargegenn iʃt nū
marteyn Loer inbrachter clag nit geʃtendig / wil Helff(rich)
beweyʃenn Hab(e)t t(empus) moris
Stadens hanß Jtem Stadenns hanns Ret wie das Helffrich am Jungʃtem
helffrich wirt gericht erkanňt mit jm vermog der clagenn zūrechenn mit
angeheffter bezalůng vnd heude mit dem budel er zu dem beclagt(en)
komenn zuuolnʃtreckūng der ʃelbig(en) aber von helffrichenn abge
ʃclagenn verhofft hanns der clager er ʃolt furtmeehr jne in
halt ʃeiner clag jne erlan(n)gt habenn Setzts zūrecht Dargegenn
ʃagt helffrich Es hab ʃich Jn rechenůg erfūnden in beyʃein des
buttels / v / alb wo er des nit geʃtendig wil er das beweyʃenn Dar
gegenn hanns furtragenn liß er hab im zugeʃprūchenn vor Ey(n)
ʃchult etlicher fieß halbenn begert der noch vonn Jm bezalūng
jst im weither nit geʃtendig Daruff helffrich Sagt Es hab
ʃich in rechtuertigūng do hienn Erstreckt mit eynnander
zūrechenn das dann helffrich gedann / So im hanns dem
keynn glaubenn gebenn wil Erfūrdert die noittūrfft ʃeyn
beweyʃūng zuthūn Die im zuthūn zugelaßenn vt mor(is)
Erkennt Jtem Cles mengerʃcheit Erkennt Jacob bedernň Rechnůg vnd
der zugelebenn Jn zweyenn tagenn •
Jtem Peffer henne nachgelaßenn witw ket ret ʃie hab 1 2 3 h vff
kett pefferhens hans vonn Steffannshūsenn vor vor iɉ fl ʃo er jr jars
witwe gibt vonn ʃeinem haūß in der Rinderbach gelegenn da er jzūnt
Hans ʃteffans jnwonet Bit kett die gulte mit ʃampt dem Coʃtenn vßzů
hūser richtenn ader die 4 h genn zulaßenn mit recht zuerkenne(n)
Darůff hanns vonn Steffannhaūsen hinder Gericht gelegt
gegenn der clagerin Eyn fl ʃechs alb ʃclecht gelt vnd
depoʃuit offnet ir die wie recht Dargegenn ret kett Sie hab darann
keynn benūgen Sonder wolt beweyʃenn zemlicher maiß das
Theiß beckern das hauß obgemelt vor iɉ fl jer kett(ne) jerliche
dauonn zugebenn gelawen Bit vmb tag ʃatzūng h(a)b(e)t vt moris
Helffrich, Wirt zur Kanne, klagt Martin Loher an, er sei ihm 20 Albus schuldig für Rinde. Er bittet die Bezahlung zu erkennen mitsamt den Kosten. Dagegen gesteht Martin Loher die vorgebrachte Klage nicht. Helffrich will es beweisen. Er erhält seine Zeit dafür, wie es Gewohnheit ist.
Hans Stade sagt: Dass Helffrich der Wirt beim vergangenen Gericht anerkannt hat, er solle gemäß seiner Klage mit ihm abrechnen und ihn bezahlen. Und als er heute mit dem Büttel zu dem Beklagten kam um dies zu vollstrecken, da sei es ihm von Helffrich abgeschlagen worden. Daher hofft Hans der Kläger, er solle nunmehr seinen Anspruch eingeklagt haben. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Helffrich: Es haben sich bei der Abrechnung in Anwesenheit des Büttels 5 Albus gefunden. Werde er das nicht gestehen, so will er es beweisen. Dagegen lässt Hans vortragen: Er habe ihn angeklagt wegen einer Schuld von etlichen Fischen. Er fordert die Bezahlung. Er gesteht ihm nichts weiter. Darauf sagt Helffrich: Die Rechtfertigung habe sich auch darüber erstreckt, dass sie miteinander abrechnen, was Helffrich getan hat. Wenn Hans ihm nicht glaube, so erfordere die Notdurft, dass Helffrich den Beweis führe. Den zu tun ist ihm zugelassen, wie es Gewohnheit ist.
Clese Mengerscheid erkennt an mit Jacob Bender abzurechnen und ihn zu bezahlen binnen 2 Tagen.
Katherin, die Witwe von Henne Pfeffer sagt: Sie habe die 1., 2. und 3. Klage gegen Hans von Stephanshausen geführt wegen 1 ½ Gulden, die er jährlich gibt von seinem Haus in der Rinderbach, in dem er jetzt wohnt. Katherin bittet das Gericht zu erkennen, dass ihr die Gülte mitsamt den Kosten zu bezahlen sei oder ihre 4. Klage zugelassen werde. Darauf hat Hans von Stephanshausen gegenüber der Klägerin 1 Gulden 6 Albus schlechtes Geld bei Gericht hinterlegt und ihr diese geöffnet, wie es Recht ist. Dagegen redete Katherin: Sie habe daran kein Genügen, sondern wolle angemessen beweisen, dass Theis Becker das genannte Haus geliehen habe von Katherin für jährlich 1 ½ Gulden. Sie bittet um die Tagsetzung. Erhält sie, wie es Gewohnheit ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 190, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-190/pagination/21/ (Abgerufen am 29.10.2024)