verfarnn was dannoch do iʃt Sal gefallenn vnnd werdenn vff
jr ides erbenn halb vnnd halb das habenn beyde vergemelte Eleūde
verbot vnnd dabey gerett vnnd zugeʃagt vnnd Erkannt So fer
Cleßin ʃeynn ʃtuden lips kint erlebe zu ʃeinenn tagenn kome(n)
vnnd ʃich zūder Ehe vnnd[a] anndandernn erlichenn redlichem
ʃachenn verandern(n) werde das jr iglichs ʃo der zeitt
jnn lebenn iʃt oder deßelbenn Erbenn jm zwentzig fl
wert gebenn vnnd ʃo es one leybs Erbenn abging ʃelb(en)
ʃoliche zwenntzig fl widerūmb hinder ʃich ʃelb(en)
vor ʃn vt Sū[pra] • Nach ūerleßūng het er in krafft ʃeine be
weyʃūūg vnnd jnbrachtenn clag des buch ūerbott ver
hofft Es ʃolt in recht Erkannt werden das henrich fulmūts
beclagter jr ʃolt der clag jne zūdenn geͦtan(n) jn der jnbracht(en)
clagenn clagen beʃtimpt keinenn vnd jme die nitt
vff gehabner nutzūng jntereʃʃe coʃtenn vnnd ʃchūldenn zū
volgenn zulaßenn vnd zuzustellenn ʃchuldig ʃey(n) ʃezts
zu recht mit ʃampt dem coʃt(en) Daruff hat der beclagt
ʃchūp ad pr p(ro)xi(mu)m
Diel vonn meẙ Jtem Diln vonn meiʃennheim ʃagt wie das Niclaūs becker hab jm
ʃenheim vor zwelff fl vnd vj alb few abkaūfft etc welcher ʃchūlt
Paūl(us) becker ʃeynn Niclaußenn hausf(rau) nit in abreden ʃeynn kan der halbe(n)
ʃoliche clag(en) vff das das husß nebenn dem ʃcheffen haūß
gelegenn beʃcheenn Bit der halb(en) inhalt der clagenn außrach(tung)
oder ʃeiner clag(en) volnstreckūng nit zū entluhen rechtenň
bit vmb recht iʃt jm auch weither ʃoliche ʃchūlt hie vom ʃchult(eiß)
erkeenn erkannt wordenn • hiruff paul(us) knod(en) redenn liß
das er vff die dunckell clag zu antwortenn vnd den kreg
jn beveʃtigenn nicht ʃchuldigk vrʃach war ʃeyn das
Diel vonn meyʃennheim hab eyn verkundunng geda(n)
vff ʃeynn behauʃůng clag vnnd ʃchuldenn halbe(n) Soliche
clag hab er gebrūchenn Jst jm durch denn ʃchult(heiß) recht
dag ernennt word(en) / dweyl demnach Diel der clager
[a] Über der Zeile steht: »oder«.
was dann noch da ist, dass soll an ihre Erben je zur Hälfte fallen. Das haben beide genannte Eheleute festgehalten und dazu gesagt und versprochen und anerkannt: Wenn Clese, das leibliche Kind von Stude, erwachsen werde und sich verheirate und in andere ehrlichen und redlichen Sachen verändere, dass jeder, der zu der Zeit noch lebt oder dessen Erben ihm Besitz im Wert von 20 Gulden geben; und wenn er ohne leibliche Erben sterbe, fallen diese 20 Gulden zurück. Nach der Verlesung hat er das Buch als Beweis festhalten lassen und er hofft, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass Henrich Fulmot als Beklagter schuldig sei, Besitz mitsamt der eingezogenen Nutzung, den Interessen, Kosten und Schulden gemäß der Klage folgen zu lassen und zuzustellen. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Darauf hat der Beklagt Aufschub erbeten bis zum nächsten Gerichtstag.
Diel von Meisenheim sagt: Niclaus Becker habe ihm für 12 Gulden und 6 Albus Vieh abgekauft. Diese Schuld kann die Frau von Niclaus nicht leugnen. Deshalb habe er geklagt auf das Haus, das neben dem Schöffenhaus liegt. Er bittet gemäß seiner Klage um Bezahlung oder die Vollstreckung seiner Klage nicht zu hindern. Er bittet um Recht. Es ist ihm auch weiter die Schuld hier vom Schultheißen anerkannt worden. Hierauf ließ Paul Knode reden: Dass er ihm auf die dunkle Klage zu antworten und den Rechtsstreit gegen ihn zu befestigen nicht schuldig sei. Denn es sei zwar wahr, dass Diel von Meisenheim eine Klage auf seine Behausung geführt habe wegen Schulden, doch diese Klage habe er ihm gebrochen. Es wurde ihm durch den Schultheiß ein Gerichtstag genannt. Weil nun Diel, der Kläger,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 191v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-191v/pagination/11/ (Abgerufen am 30.11.2024)