1 h Jtem Leonhard fluck no(m)i(n)e preʃencie 1 h vff Jacob ma(n)
bach Erbenn vor xij alb gehantreichts zinß
1 h Jdem 1 h vff marteyn von godeluff vor xx alb et pi(gnus)
ex p(ar)te Ec(c)le(s)ien
1 h Jdem 1 heißůng vff Jacoben vor ij fl et pig(nus)
1 h Jdem 1 h vff Ewalt knobbelūch vor xviiiɉ alb et pig(nus)
Erkennt Jtem hanß ʃchult(heißen) der jūng Erkennt jacob hanß vo(n)
jngellnheyms keller gewest drej fl zum herbst
onuerlustig Martinij dar nach zubezalenn
Erf(olg)t Jtem Schult(heißen) cleß Erf(olg)t henchin von wolffsheim vor xx d
Dornstag nach Bonifacij
Mathias henchin Vor euch denn Ernůeʃtenn ʃchult(heiß) vnnd ʃcheffenn des
Crang vnd helligenn Reichs gerichts hie zū Obernn Jngelnheim Erʃcheynt
peter von gūgeß mathes henchenn vor ʃich vnd als momp(ar) kett(en) ʃeyner
mūtter etc Sagt vff eroffnete gezūg(en) vnd nimpt
Erßtlich ann weß Im da in dinßlich[a] vnd gang
barlich zu ʃick des kriegs vnd v(er)handelūng erfundenn
vnd außgelegt werdenn mog vnd weder da vberick
ʃy widder jne vnd seyn jr[b] gerecktigkeit v(er)ʃtande(n)
Sagt er g(enera)lia contra vnd deßelbig(en) nit geʃtendig
Repetirt ehend er widdert hie mit ʃeyn furbracht jn recht
ʃclißennde clag / vnd die zugenn ʃag moʃenhens vnd
wo er die ʃelbig(en) werde im anʃehehenn Erfunden clarlich
daß diße gezugenn ʃlag der beclagt(en) ʃich vff die jn
brachte clag nit erstreckenn auch nit weither dan
vff hornň ʃag ʃich erʃtreckenn / wie jorg crang vnd peter
von gugeßheym denn ʃelbig anbrache vnd geʃagt
habenn derhalbe(n) der clager v(er)hofft das jm die
ʃelbigs zug(en) ʃage nit ʃchedllich auch jm recht nit andere
[a] In der Wortmitte sind die Silben »ker lich« durchgestrichen.
[b] Das Wort ist über der Zeile beigefügt, darunter gestrichen »ʃyn«.
Lenhard Fluck erhebt für die Präsenz die 1. Klage gegen die Erben von Jacob Manbach wegen 12 Albus in die Hand zu reichenden Zins.
Derselbe erhebt die 1. Klage für die Kirche gegen Martin von Godeloff wegen 20 Albus auf die Pfänder.
Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Jacob wegen 2 Gulden auf die Pfänder.
Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Ewald Knoblauch wegen 18 ½ Albus auf die Pfänder.
Hans Schultheiß der Junge erkennt an Jacob, der der Keller von Hans von Ingelheim war, 3 Gulden bis zum Herbst, spätestens an Martini, zu bezahlen.
Cleß Schultheiß verklagt Henchin von Wolffsheim auf 20 Denar.
Vor Euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts hier zu Ober-Ingelheim erscheint Henchin Mathis für sich und als Momber seiner Mutter Katherin und sagt auf die eröffnete Zeugenaussage: Er nimmt zunächst an, was ihm dienlich ist und hilfreich für den Sieg in diesem Rechtsstreit und der Verhandlung gefunden und ausgelegt werden könne und gegen das übrige, das gegen ihn und ihre Rechte verstanden werden könne, dagegen sagt er allgemein Nein und gesteht das nicht. Und er wiederholt hiermit seine vor Gericht vorgebrachte abschließende Klage. Und wenn die Zeugenaussage von Henne Mose betrachtet werde, so finde sich darin klar in dieser Zeugenaussage, dass das Wissen des Zeugen auch nur auf Hörensagen beruhe, was Jorg Krang und Peter von Jugenheim sagten. Deswegen hofft der Kläger, dass ihm diese Zeugenaussage nicht schädlich sei und ihm an seinem Recht nichts verändern
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 193, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-193/pagination/26/ (Abgerufen am 30.10.2024)