gantz werdenn ʃollenn wo aber durch die beclagt(en)
warhafftig vnnd recht meßige gezugnūs von
Thonges freittagenn dem kauffmann oder aber deme
kan kranmeisternn vnd ʃtathalternn der ʃtede
Colnn ʃcriefflich ader ʃūnʃt etc vnder jrem ʃiegel
an euch richter erwaxʃenn vnd dar in beʃwernūs
des kauffmans oder der beclagt(en) angezeyt furbracht
meūʃt er henchenn clager dar umb laßenn geʃcheenn
waß recht Dweyl aber ʃolichs nit beʃcheenn
verhofft mit recht erkannt ʃolt werdenn • Das
die verclagt(en) gruntliche Rechnug vnnd entlichs
bezalūng ( jnhalt der clag(en) zu thun ʃchuldig ʃeyenn
Bit ʃolichs wie dann formals zum dickermol
gebettenn[a] vnd beger ist solichs mit Recht zūer
kennen ʃetzt zū recht cu(m) Expen(si)s Daruff
jorg krang vnnd peter von gugeßigkeim re-
petirnn jr die kunde ʃage vnd alle ir verhande
ad ʃocios fact(um) lūng ʃatztenn damit auch zūrecht ad ʃoc(ios)
Dinʃtag nach Bonifacij
2 h Jtem her niclaus maiß Ex p(ar)te p(reʃe)ncie zweit h
vff jacob manbachs Erbenn vor zwelff alb
hand reicht zinß vnnd vff alles ʃo er jn reichs
gericht nach abʃterbenn verlaße(n)
d(omi)ni ad grad(us) Zwißenn hern veltenn bapst officiatenn der hern(n) zūvnʃern
liebenn fraūwen zū den gradenn In meintz als cleger an eyne(n)
S(e)n(tent)ia vnd dieln vonn ʃonnenberg beclagten anderntheils belangen
vffholung vier fl gulten mart(en) angezeigtt Nach allem
furbring(en) vnd der partyenn recht ʃetzenn erkent der ʃchoffen
zūrecht beweyst hr velten babst das er vff dieln von ʃonne(n)berg
diel von ʃo(n)berg vier fl gūlten rechtliche erlangt gnant(er) diell auch ʃo-
liche vier fl etliche iar jngno(m)en hab lūt ʃeynes fūrgebens
ʃal gehort werden zugeʃchehen vort(er) was recht verbott diell etc
[a] Alternative Lesung: »geleebten«.
solle. Wenn aber die Beklagten wahrhaftige und rechtmäßige Zeugenaussagen von Thonges Freitag, dem Kaufmann oder aber von den Kranmeistern und Statthaltern der Stadt Köln schriftlich oder anders mit ihren Siegeln vor Euch Richter bringen und darin die Belastung des Kaufmanns oder der Beklagten angezeigt oder vorgebracht wird, so muss Henchin der Kläger dann geschehen lassen, was ihm als Recht erkannt werden soll. Die Beklagten sollen ihnen eine gründliche Rechnung und endlich Bezahlung zu tun schuldig sein. Er bittet, ihm – wie zuvor oft gefordert – dies durch das Gericht zu erkennen. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Darauf wiederholen Jorg Krang und Peter von Jugenheim ihre Aussage und die gesamte Verhandlung und legen es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Dienstag 11. Juni 1527
Herr Niclas Mose erhebt für die Präsenz die 2. Klage gegen die Erben von Jacob Manbach wegen 12 Albus in die Hand zu reichenden Zins auf alles, was er im Reichsgericht nach seinem Tod hinterlassen hat.
Zwischen Herrn Velten Babst, Amtmann der Herren zu Liebfrauen in Mainz als Kläger auf der einen und Diel von Sonnenberg als Beklagten auf der anderen Seite wegen der Einziehung von 4 Gulden. Nach allen Vorbringungen und der Rechtsetzungen der Parteien erkennen die Schöffen als Recht: Beweist Herr Velten Babst, dass er gegen Diel von Sonnenberg die 4 Gulden vor Gericht erlangt hat, vom genannte Diel diese 4 Gulden auch etliche Jahre eingenommen hat gemäß seiner Darstellung, so soll das gehört werden, dann geschehe weiter, was Recht ist. Das hat Diel festhalten lassen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 193v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-193v/pagination/21/ (Abgerufen am 29.10.2024)