mit recht zůerkennenn daruff der Beclagt hat ʃchūp ad p(roximu)m
Jtem Kett wittwe pefferhenns ʃchuldiget Lorentz ʃchnan
vmb kunttschafft der warheit das Er die Behausūng ʃo hans
vonn Steffanshuʃenn jzt jnhat verkaūfft Theyß Beckern
ʃeynn Hanʃenn vor far dermaiß(en) das er von wegenn peffer
henns jres hußewirts ʃelig(en) andert halb(en) fl gelts gebenn
ʃole ʃo vnūerʃchidlich gūlt jn v fier fl gelts ge
herig ʃie fūrter denn hernn ʃanct johans ʃtieffs jn menz
außrichtenn mūß Bit jne davon kuntʃchafft der war
heit zugebbe(n) anßuhaltenň Test(is) vult obedire
hervff Erbut ʃich hans von Steffanhauʃem ab zemlich zū
Beweyʃenn das jm pefferhenn der clagerin hußwirt ʃelig
Teyß Beckernn ʃeynem vorfarnn i ort an der gemelt gūl[t](en)
geleichtiget Vnnd ʃpricht zū vmb kuntʃchaff
der warheit hanns drittūrffenn das er gutt wißens
hab vnnd war ʃeynn das pefferhenn selig das Theyß becke(r)
beyde ʃeliger gedechtnis an der bemeltenn Behuʃunge
leychtiget vj alb Bit jne anzuhalt(en) vt mo(ris) Teʃt(is) obedie(n)s
peter von parten- Jtem Peter vonn parthennheim Rett her Niclaus naß
heim awer • hab bedacht genomenn vff jungʃt vrtheyl zwißenn
her niclaūs naß- jne beydenn vßgangenn dweyl er nů nit erʃchienn auch vor
aūwer • neheʃt(en) gericht hie vor ʃeynn dag nit weither geheyßenn ver
hofft er ʃolt in vngehort Erkant werde(n) jne auch vor des coʃt(en) des
dags vfferlauffenn erlangt habenn jst her johann [!] des vrbūt(ig)
vnnd hat her Niclaūs fūrtragenn laißenn war ʃeynn vor vonň
vom amptma(n) abgerett das die ʃachenn hie jn reichs ge
richt verthedingt ʃollenn werdenn vnd ʃagt wo peter jne
anclagenn wol er herenn vnnd als dann jme ʃeynn nach
rette furbehaltenn • dargegenn peter vonn parthenheim
rett dweyl her Niclaus naßawer der clagenn jm anfa(n)gk
nit geʃtendig das die zuʃage vonn Amptman nit beʃcheenn etc
vnd Izundt denn bekennt der halbenn ey(n) vrtheyl vor ergang(en)
verhofft er ʃolt jm denn coʃtenn er deßhalb elidenn jme zu wid
derlegenn auch zugebe(n) ʃchuldig ʃeyn ʃetzts zūrecht dargeg(en)
durch das Gericht zu erkennen. Darauf erhält der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Katherin, die Witwe von Henne Pfeffer beschuldigt Lorenz Schnan wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage: Dass er die Behausung, die Hans von Stephanshausen jetzt innehat an Theis Becker, den Vorfahren von Hans in der Weise verkauft hat, dass er für Henne Pfeffer, ihren verstorbenen Mann, 1 ½ Gulden Geld geben soll an der ungetrennten Gülte von 4 Gulden, welche sie gemeinsam den Herren des St. Johannesstifts in Mainz ausrichten müssen. Sie bittet ihn anzuhalten, eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu machen. Der Zeuge will gehorchen. Hierauf bietet Hans von Stephanshausen an geziemend zu beweisen, dass Henne Pfeffer, der verstorbene Mann der Klägerin, ihm und seinem Vorfahren Theis Becker 1 Ort an der genannten Gülte erlassen habe. Und er klagt wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage Hans Driedorf an, dass er gutes Wissen davon habe und dass es wahr sei, dass der verstorbene Henne Pfeffer dem verstorbenen Theis Becker die Belastung von dem genannten Haus um 6 Albus erleichtert habe. Er bittet ihn anzuhalten auszusagen, wie es Gewohnheit ist. Der Zeuge will gehorchen.
Peter von Partenheim sagt: Herr Niclaus Nassauer habe Bedenkzeit gehabt auf das jüngst zwischen ihnen beiden ergangene Urteil. Weil er nun nicht erschienen ist und auch vor dem letzten Gerichtstag nicht um Verlängerung gebeten habe, so hofft er, er solle als ungehorsam erkannt werden und er habe ihm gegenüber auch die Kosten des Gerichtstags eingeklagt. Dazu ist Herr Niclaus [!] bereit. Und Herr Niclaus hat vortragen lassen: Es sei wahr, dass vor dem Amtmann abgesprochen wurde, dass die Sache hier am Reichsgericht verhandelt werden solle. Und er sagt: Wenn Peter ihn anklage, so wolle er das hören und behalte sich dann seine Nachrede vor. Dagegen redet Peter von Partenheim: Weil Herr Niclaus Nassauer die Klage am Anfang nicht gestand, dass sie dies dem Amtmann versprachen und das jetzt gestehe, dass ein entsprechendes Urteil ergangen ist, so hofft er, er solle ihm die Kosten erstatten, die er deswegen erlitten habe. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 195, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-195/pagination/13/ (Abgerufen am 30.10.2024)