Jtem Laūrentz Schnor als eynn gezūge kethenn witwe(n)
pheffer henns ʃeligenn Iʃt angenomen nach Ordnu(n)ge der
kundeʃage ka- Recht zuūr vff gemein Fragʃtūcke befragtt daruff er bey ney(n)
therein witwe bequemlich vnnd wal geantwūrtt vnd nach Irunge(n) ʃeins
peffer hens gethanenn eydts ʃagt vff denn zūʃprūche / den ʃelbigenn
wie geʃetzt war ʃein / vnd iʃt jme ynn ʃtil[schweigen] • vffgelegt vt mor(is)
Erkennt Jtem Cleß Schūlteis Erkennt Bernhartt horneg • xvj alb
zūm neheʃtenn herbpt zūbezalenn •
Jmposit(ur) vxor eius p Michaels von holzhūsennk(en) vt ʃeqūitůr Edlen
Michel von holz Ernueheʃtenn Jungher(n) Nach dem E • E • mich anthis grethen
heim et vxor etc/ erfurdern ʃein kūntʃchafft vnd zeugnūs gegen mey •
peter vo(n) gugeß- meine(n) ehelichenn hußwirtt zugebenn • vorhoffe
heim ich ʃolichs nit ʃchuldig ʃein dan wir ʃolichs in recht
verbottenn zūge mich dernhalben ūff das gemeyn recht
verhoff auch gentzlich von Eūer ernueʃtenn nit
weyther getrungen w(e)rde(n) ʃoll dan was recht ʃeynn )
werde in dießem fall wiewol ich aūch gar nichts
vonn der ʃache weyß E richt(er)lich ampt derohalb anrūffenň
Daͦrnach Legt michel vonn holzhūʃenn Jne wie nach
ūolgt Laūtende Edlenn vnd eruest(en) Schult(heiß) vnd ʃchoff(en)
des gerichts zu Jngelnheim Es het verʃchener zeitt
peter von Jūgeßheim gegenn mir eynn vermeinte
Clag gethann • vmb v / alb ʃo ich iarlichs zū zinße vnd
gūltenn vßzūrichtenn ʃchūldig ʃein ʃolt / der ich
jme dann nit meh(e)r dann drey alb iarlichs geʃtand(en)
vnnd bin Jme aūch noch nit geʃtendig das meyn
Forfarnn ader ich jme ye meh(e)r zūgebenn ʃchūldigk ge
weʃenn oder nach ʃeynn • derhalbenn dan er ʃich erbott(en)
ʃolichs zubweÿʃenn Nach dem er aber ʃolich(e)rn ʃeine(n)
erpietens nicht nach Compt vnd nichts Bewißenn iʃt
So piet vnd B(e)g(e)r ich mich von ʃeiner vermeinte(n) clag
vnd anefūrderūng der dry alb weither furdern iʃt
dan ich jme ʃchūldig ledig mit erʃtatūng coʃtenn vnd
ʃchadenn dernhalbenn vffgangen zūerledigenn
vnd abʃoluirn E r • ampte der halbenn vmb hilffe der
Rechtenn aneruffende vorBhalt noittūrfft • vff
das Erʃt fūrbringen anthis grethenn Sagt Peter vo(n)
gūgeßheim das ʃolicher vßzūgk jme rechtenn nit ʃtat
hab ʃich auch die angeclagte ʃoliches mit recht nit zube-
Lorenz Schnorr als ein Zeuge von Katherin, der Witwe von Henne Pfeffer, wurde angenommen nach der Gerichtsordnung. Befragt zu den allgemeinen Fragen hat er willig und wohl geantwortet und nach Ablegung des Eids sagt er auf die Anklage, dass sie wahr sei. Und es wurde ihm Stillschweigen auferlegt, wie es üblich ist.
Clese Schultheiß erkennt an, Bernhard Horneck 16 Albus zahlen zu müssen bis kommenden Herbst.
Vorgelegt von der Frau von Michael von Holzhausen wie folgt: Den edlen, ehrenwerten Junkern. Nachdem Euer Ehren mich, Grete Anthis, bestellt habt, meine Aussage und Zeugnis für meinen Ehemann zu geben, so hoffe ich, dies nicht schuldig zu sein. Denn solches ist nach dem Recht verboten. Ich berufe mich deshalb auf das gemeine Recht. Ich hoffe auch von Euer Ehren nicht weiter in dieser Sache bedrängt zu werden als wie es Recht ist in diesem Fall, zumal ich auch gar nichts von der Sache weiß. Deswegen rufe ich Euch in eurem richterlichen Amt an.
Danach macht Michael von Holzhausen eine Einlage wie folgt: Den edlen und ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ingelheim. Es hat vor einiger Zeit Peter von Jugenheim gegen mich eine vermeintliche Klage geführt wegen 5 Albus, die ich jährlich als Zins und Gült auszurichten schuldig sein solle. Von denen habe ich ihm nicht mehr als 3 Albus jährlich gestanden und bin ihm auch nicht geständig, dass meine Vorfahren oder ich ihm mehr zu geben schuldig waren oder noch sind. Deswegen hat er angeboten, das zu beweisen. Nachdem er aber diesem Erbieten nicht nachkommt und nichts bewiesen ist, so bitte und fordere ich, mich von seiner vermeintlichen Klage und Forderung wegen der 3 Albus, die er über das fordert, was ich ihm schuldig bin, mit Erstattung der Kosten und des deshalb ergangenen Schadens freizusprechen. Deswegen rufe ich Euer richterliches Amt um Rechtshilfe an, alle Rechtsmittel vorbehalten. Auf die erste Vorbringung von Grete Anthis sagt Peter von Jugenheim: Das solcher Auszug aus dem Gericht nicht statthaft sei; auch solle die Angeklagte sich nicht durch das Gericht davor
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 200, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-200/pagination/11/ (Abgerufen am 10.11.2024)