wegenn Rechtlichenn erʃcheynet vnd ʃůnst in der all(e)r
beʃtenn forma weß vnnd geʃtalt ʃo ʃolichs ine recht geʃchehe(n)
konnd oder mag wie das Er der beclagt Mit jne den
schradernn clagende eydthafftig dißes zwentzig vnd
ʃiebennd(en) iars ʃchroder geweʃt hab vff dinʃtag nach dem
ʃondag Exaudj neheʃt erʃchinenn vmb die driette ʃtūnde
gegenn abenntt one das ʃie denn clager denn beclagtenn
oder Jmant anders ie verūrʃacht ʃchmelich geʃchūltem zū
jme die oder der gleychenn wort gethann ( das ir etliche ʃyen
dar fūr ers eracht vnd nit anders als Franckfurtter ʃchellige
damit vnd ʃo viel an Jme geweʃenn vntherʃtannden ʃie an
Ernn vnd leumet zu ʃmehenn welche zugefugte ʃchme
die clager zu hertzenn gezogenn / vnd genuʃt gefaßet aūch
dūrch anʃtellūng dißer rechtmeßigenn clagenn verfugt
habenn • Soliche ʃmehung jne denn Clagernn zuzū-
meßenn vnd zūzůfůgenn dem beclagtenn jne recht
mit nichtenn gezemet nach gepūrtt hot auch jne vn-
recht gethann · woltenn auch lieber an Jrer narůng
verlirn taūʃent fl dan ʃoliche ʃchme vnd jn-
jurij zuleydenn • ʃal aūch derhalbenn in eyn abdragk
der oberkeitt veruallenn ʃeynn • Jst dernnhalbenn der
clager piett mit recht zū ʃprechenn erkenn vnd erclarn
das die angezeigte ʃchme wortt ʃchmelich vnd verletzlich
syenn • das auch ʃoliche ʃch[m]ehūng vnd jniūrij obilch
wider alle recht denn clagernn vom widertheyl zū-
gefūgte dernnhalbenn jne eyn abdrag widderūff(en)
zu karung jrer Ernn • zūthun ʃchuldig zu c(on)damnir(en)
vnd alʃo c(on)daminirtt mit hilff vnd mitthell zū com-
pellirn vnd zwingenn an ortt do er ʃoliche wortt gethan
gegenn Jne ʃchmelichs gemūts vßgegoßenn denn wid-
derruff zūthūn alles mit bekarūng coʃtes vnd ʃchadens
daruff ergang(en) vnd furtter er ghenn wirtt vnd
ʃūnst hirin zuʃprechenn • was recht in dißem allem die
clager E rechterlich ampt vnd alle dinʃtliche mitthell
der rechtenn • anruffennd(en) jne die milte gerechtigkeit
mit zūtheylnn vorbehalt noittūrfft
Peter Fiell Jtem peter fiell bringt clagennde gegen vnd wider
Iorg knode Jorg Knodenn fur ʃagt daß vff dornʃtag nach dem
ʃondag exaūdj neheʃt erʃchinenn deß lauffende zwe(n)tzig
vor Gericht erscheint und sonst in der allerbesten Form, Weise und Art, wie solches vor Gericht geschehen kann oder mag: Dass der Beklagte mit ihnen den Klagenden in diesem Jahr 1527 vereidigter Schröter gewesen sei. Und er habe am Dienstag dem 26. Februar um die dritte Stunde am Abend, ohne dass sie oder jemand anderes dies dem Beklagten gegenüber verursacht hätten, die Kläger schmählich beschuldigt und zu ihnen diese oder ähnliche Schmähworte gesagt: Etliche von ihnen seien das, wofür er sie halte und nichts anderes als Frankfurter Dummköpfe. Und so hat er sich unterstanden, sie damit an ihrer Ehre und ihrem Leumund zu schmähen. Diese zugefügte Schmähung ging den Klägern zu Herzen und an das Gemüt, so dass sie sich zur rechtmäßigen Klage vor Gericht entschlossen haben. Diese Schmähung ihnen den Klägern anzutun und zuzufügen hat dem Beklagten dem Recht nach mitnichten geziemt noch gebührt; er hat ihnen auch Unrecht getan. Sie wollten auch lieber an ihrem Lebensunterhalt 1000 Gulden verlieren, als solch eine Schmähung und Ungerechtigkeit zu erleiden. Er soll deshalb auch der Obrigkeit verfallen sein, das abzutragen. Es ist deswegen die Bitte der Kläger, das Gericht möge erkennen und erklären, dass die angezeigten Schmähworte schmählich und verletzlich seien; dass auch solche Schmähung und Verletzung unbillig und gegen alles Recht den Klägern durch die Gegenpartei zugefügt worden sei und ihn deshalb zu verurteilen, dass er schuldig sei, einen Widerruf und eine Umkehrung der Ehrverletzung zu leisten; und dass er ebenso verurteilt werde und mit Rechtsmitteln und mit Hilfe des Rechts bestraft und gezwungen werde, das an dem Ort zu tun, wo er diese Worte getan und gegen sie in schmähender Absicht geäußert habe. Alles mit Erstattung von Kosten und Schaden, der deswegen entstanden und weiter entstehen wird; und sonst soll alles verhandelt werden, was Recht ist. Hierfür rufen die Kläger Euer richterliches Amt an und alle Rechtsmittel, damit ihnen die milde Gerechtigkeit zuteilwerde; alle Rechtsmittel vorbehalten.
Peter Fiel bringt eine Klage vor gegen Jorg Knode und sagt: Am Donnerstag, 28. Februar dieses
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 202v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-202v/pagination/5/ (Abgerufen am 24.11.2024)