vnd ʃiebende jars vmb die dritte ʃtūnde gegenn Dem abenntt
one alle vrʃache jne peternn ʃchmeliche geʃchūltenn dis oder
dergleychenn wort zu jme geʃagtt Er peter ʃey ein blūtt hu(n)t
vnd eyn meyneydiger das wol er zūgenn domit vnd ʃovil
an jme geweʃenn vnderʃtandenn an ern vnd lumett zūʃthehenn
welche pet(er) zu hertzenn gezogenn vnd gefast vnd ʃolt ʃich nu(m)mer
m(e)hr erfindenn • das er etzwas vnrecht gehandelt hab wolt aūch
lieber an ʃeyner narūng verlirn iiij fl dan ʃolichs
smhe vnd jniūrij zu duldenn · ʃol auch der oberkeit in eyn abb-
drag verfalnn ʃeynn Jst derhalbenn des clagers bitt mit
recht zuerkennenn das die angezeigte ʃchmewor ʃchedliche
vnd verletzlich ʃyenn • das er auch ʃoliche ʃmehung vn Jniūrij
onbilch wider alle recht dem clager zugefūgt der halbenň
eynn widerruff zu karūng ʃeiner Ernn zūūer dam(m)e
vnd alßo mit hilff vnd mitthel der rechtenn zuzwingenň
an ort do er ʃoliche ʃmehewūrtt ʃchmeliche gegenn Jne vßge
goßenn denn widderuff zuthūn ʃaluis Expens(is)
Iohan daūphūʃen Jtem Johann vonn duphūʃenn bringt gegen vnd wider
jorg knode jorg knodenn Fūr wie das er johann mit ʃeynenn
eydt geʃellenn den ʃchrodernn • vff Sampßdag nach dem
nūen Jars dag anno etc xxvij habb helffenn wyn ʃchroden
jn welchem er Jorg knodenn als eyn ʃchroder vnd mit
geʃellenn gutliche angeweiʃt was er thůn ʃolt wie dan
degliche(n) bey jne dergebrūche eyn ander zūwŷʃenn hab jorg
geantwurt vnd geʃagt Sweigk du phaffenn kint was
ʃagʃtu biß nit gut genugk mich etzwas zu heyßenn domit
dann ʃo vil an jme geweʃt jne an Ern vnd gute(n) leumet
zūūerletzenn Soliche ʃchma hab er zugedechtnūs gezogenn
vnd lieber an ʃeiner narūng verlirn wolt zwyhundert
fl dan ʃoliche ʃchmach vnd jniūrij zuleydenn • Setz
aūch vom verclagtenn nu(m)mer dargedann werden das
er der ʃey wie er jne geʃchūltenn das er nit gut genu(n)g
ʃey jne etzwas wie eynnander ʃchroder dasmal zuheyßen
gehapt verdrut derhalbenn Jne eyn abdragk der ober keytt
verfallenn ʃeynn • vnd jn eyn widderʃprūch Cum Expen(sis)
daruff hot der beclagt ʃchup vnd copj ad p(roximu)m
2 h Jtem hans von dill anwalt etc 2 h vff henn bingeln vt p(rim)a
Erkennt Jtem jorg lyendecker Erkennt Laūrentz kanckern xxij alb
vff rechnūg hie zwißenn nehʃt pinxʃtenn herbʃt [?] zugeb(en)
Matheis dietz jmpost(um) p(ar) matheis ditzenn vt ʃequitūr vff clag der
Engelndal Edlenn vnd andechtigenn frawen anna horneck(en)
Jahres um die dritte Stunde am Abend habe ihn Peter ohne alle Ursache schmählich beschimpft und diese oder ähnliche Worte zu ihm gesagt: Er, Peter, sei ein Bluthund und ein meineidiger, das wolle er beweisen. Damit und dadurch hat er sich unterstanden, ihn an der Ehre und dem Leumund zu schädigen, was Peter an das Herz ging. Und es soll sich niemals das von ihm Behauptete beweisen lassen. Dadurch habe er so ein Unrecht getan, da wollte er lieber an seinem Lebensunterhalt 400 Gulden verlieren wolle, als solche Schmähung und Ungerechtigkeit zu erdulden. Er solle auch der Obrigkeit verfallen sein, das abzutragen. Es ist deshalb die Bitte des Klägers, das Gericht möge erkennen, dass die Schmähworte schändlich und verletzend seien; dass er auch diese Schmähung und Verletzung unbillig und gegen alles Recht dem Kläger zugefügt habe und ihn deshalb zu einem Widerruf zur Widerherstellung seiner Ehre verurteilen und ihn so mit den Hilfsmitteln des Gerichts zu zwingen an dem Orte, wo er diese Schmähworte schmähend über ihm ausgegossen habe, den Widerruf zu leisten; mit Übernahme der Ausgaben.
Johann von Dauphausen bringt gegen Jorg Knode vor: Dass er, Johann, mit seinen vereideten Genossen den Schrötern am 5. Januar habe helfen den Wein zu schröten. Dabei habe Jorg Knode als ein Schröter und Geselle gütlich angewiesen, was er tun solle, wie es bei ihnen täglich gebräuchlich ist, andere einzuweisen. Da habe Jorg geantwortet und gesagt: Schweig du Pfaffenkind. Was sagst du? Du bist nicht gut genug, mir etwas zu befehlen. Damit hat er ihn an der Ehre und dem guten Leumund verletzt. Diese Schmach habe sich in sein Gedächtnis eingeschrieben. Und er wollte lieber an seinem Lebensunterhalt 200 Gulden verlieren, als solche Schmach und Verletzung zu erleiden. Es solle auch von dem Beklagten niemals bewiesen werden können, dass er der sei, als den er ihn beschimpft hat, dass er nicht gut genug sei, so dass er ihm nicht etwas wie einander Schröter das tun zu sagen habe. Er fordert deswegen, dass er der Obrigkeit verfallen sei, es abzutragen und ihm einen Widerruf mit den Ausgaben. Darauf erhält der Beklagte Aufschub und ein Kopie zum nächsten Gerichtstag.
Hans von Dill erhebt als Anwalt die 2. Klage gegen Henne Bingel.
Jorg Leiendecker erkennt, Lorenz Kancker 22 Albus gegen Rechnung bis zum Herbst zu zahlen.
Vorgelegt durch Mathis Dietz wie folgt: Auf die Klage der edlen und andächtigen Frau Anna Horneck,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 203, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-203/pagination/17/?L=0&cHash=b5b583e7952c9ebd8f1c9a9afa2590dd (Abgerufen am 01.11.2024)