clag nit ʃchuldig zūsein wo aber ʃoliche vrtyl nw kūnfftigk
mitgetheiltvnnd vßgeʃprūchenn wil er ʃich inhaltende
vnd vermog des ʃelbigenn der gepūr nach ūermog wie
pilch haltenn ʃetzs zurecht dargegenn verhofft kot vnd
verbot damit das jeckell clehe des fl gelts nit jnabrede(n)
vnd wie fūrgetragenn das margret Schmedin jn jrru(n)g
vnd rechtuertigůng des fl gelts halbenn vor dryern
vnd hinder denn ʃelbigenn vrthel erhaltenn ʃcher(er) das jeckel
clehe des vßtannts der acht fl von dem fl gelts i(n)
acht jarnn erwaxʃenn jme zūʃtendig nit weyernn ku(n)de
dūt der halbenn der ʃelbig vßzūgk nits zū ʃachenn verhofft
pit onangeʃehenn onangeʃehenn des beclagtenn furtragens
jne anzuhaltenn des beclagt(en) vßstants zuentrichtenn ʃetzs
zurecht dann Er jne vmb von Emerichs wegenn nit zū-
phendenn hab vff das clehe ʃein vßzuck repetirtt ʃatzt
ad ʃocios fact(um) bey p(ar)thy zūrecht
Neders gūde Jtem Neders gūde Sagt das cles vonn ketteriche eynn wingart
cles von ketterich an ʃich erkaūfft vonn peter von binge(n) etc jr dochterman ver-
hoff derhalb ʃie ʃolt zu der loßūng des ʃelbigenn wie recht
zugelaßenn werden • legt domit das kauff gelt viɉ fl vnd
ix alb hinder gericht Dargegenn geʃtet ir der beclagt(e) clager kyne
loßūng ʃie deßhalb zūthūn hab dweyl der wingart der cla-
gerin peter vonn binge(n) oder jrer alternn nie geweʃt ʃonder
peter vonn bing der ʃelbigenn von yßnachs kett(en) an ʃich er-
kauüfft vnd jme verclagtenn furter als eyn gekaufft gūtt
zukauff gebenn hab auch den weingartt in gut(en) būw ūndt
beßerung geʃtelt aūch vß denn frußtenn dißer zeytt entleg(en)
vnd wo ʃovil vnglucks als glūcks er daruon hoff zuer-
wartenn darin gefallen wer filleicht die loßung zū be-
g(en) hinterplibenn Dargegenn ʃagt clagerin das der
weingartt erʃtmals dūrch die erkaufft auch das gelt dar
gelter verhoff zu der loßung zugeloßenn werden dargeg(en)
ad Socios fact(um) Sagt cles wie vor ʃatzt(en) dermas zurecht
Michel von holtz- Jtem Michael vonn Geylnhuʃenn Holzheim Sagt wie das peter vo(n)
heim gugeßheim ʃeynn vermeinte clag zūbewyʃenn vnter-
peter vo(n) gūgeß- nomenn vnd nichts beweʃenn bit derhalben ʃich mit er-
heim bittenn der drey alb ledig zūerkennen ʃetzs zurecht Dar
gegenn Peter rett Er hab ʃich zemlicher beweyʃūnge vnter-
nome(n) bit die ʃelbige vß vorig(en) angezeigt(en) vrʃachenn jme
zuzūlaßenn die ʃelbige zuthun ʃetzs zu recht dargegenn
ad ʃocios f(a)ct(um) verhofft michell wie voř
Klage nichts schuldig zu sein. Wenn aber das Urteil demnächst mitgeteilt und ausgesprochen werde, dann will er sich verhalten, wie es ihm danach gebührt. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen redet Koeth und lässt festhalten, dass Jeckel Klee den Gulden Geld nicht leugnet und wie vorgetragen, dass Margret Schmied in dem Streit wegen des Gulden Gelds vor den Dreiern zur Rechtfertigung stand und von diesen ein Urteil erhalte. Daher könnte Jeckel Klee die ausstehenden 8 Gulden, die von dem Gulden Geld in 8 Jahren angelaufen sind, nicht verweigern. Die Kundschaft tue deswegen nichts zur Sache. Er bittet en Beklagten – ohne Ansehung seines Vortrags – anzuhalten, das ausstehende Geld zu zahlen. Das legt er dem Gericht vor, denn er habe nicht ihn zu pfänden wegen Emmerich; damit habe er auf Klees Einwand geantwortet. Beide Parteien legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Gude Neder sagt: Dass Clese von Kiedrich einen Weingarten gekauft habe von Peter von Bingen, ihrem Schwiegersohn. Sie hofft, sie solle deswegen zur Lösung desselben von Rechts wegen zugelassen werden. Sie hinterlegt damit das Kaufgeld von 5 ½ Gulden und 9 Albus bei Gericht. Dagegen gesteht ihr der Kläger keine Lösung, die sie tun könne, weil der Weingarten der Klägerin, Peter von Bingen oder ihren Eltern nie gewesen sei, sondern Peter von Bingen diesen von Katherin Eisenach gekauft und dem Verklagten das gekaufte Gut weiter verkauft habe. Er habe auch den Weingarten in guten Bau gebracht und gebessert, so dass er zur Zeit gute Frucht trägt. Und wenn er so viel Unglück gehabt hätte, wie er jetzt an Glück zu erwarten hofft, dann wäre die Auslösung wohl unterblieben. Dagegen sagt die Klägerin: Dass der Weingarten durch sie verkauft wurde und auch das Geld, das hinterlegt wurde ihres sei; sie hofft, zur Lösung zugelassen zu werden. Dagegen sagt Clese wie zuvor. Beide legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Michael von Holzheim sagt: Dass Peter Jugenheim behauptet habe, seine vermeintliche Klage zu beweisen und habe nichts beweisen. Er bittet deshalb ihn freizusprechen und bietet an die 3 Albus zu hinterlegen. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Peter: Er habe eine geziemende Beweislegung unternommen. Er bittet aus den genannten Gründen ihn zuzulassen, den Beweis zu führen. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen hofft Michael wie zuvor. An das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 204, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-204/pagination/5/?L=0&cHash=9fe920a17a2705042ed30728c639dca4 (Abgerufen am 28.10.2024)