zwißenn dieln von meyʃennheim clager eins
diel von mey- vnnd paul(us) knodenn antwurttern anderteyls
ʃenheim Paul(us) Nach clage anttwūrtt beydertheyls fūrbring(en)
K vnnd rechtʃatze Spricht der ʃchoffenn zūrecht
S(e)n(tent)ia Beweiʃt diell von Meyʃennheim / wie recht
daß er vff das angezogen hūß / lūt ʃeines
fūrgebenns Ee vnd zūůr Paul(us) knod / das
ʃelbigk hūß / erkaūfft / geclagt habe / ʃal ge-
paūlūs knóde hortt werdenn / vnd furter geʃchehen was recht
ʃeÿnn wirtt a(m)bo v(er)bott(en) / vnnd Ewald ʃūmer
no(m)i(n)e dilmandj i(n) dem / vrteyl zūglebe(n) ʃich erbott(en)
vnnd begern bey partheyenn des vrteylls
copŷ habet •
Dinʃtags nach katherine(n)
Jtem Pangraciūs kūrßner rett Er hab ein erʃthe zweyt
dritt vnnd 4 clag gethann vff die bat ʃtūb vnd behuʃung
am marg bronn gelegenn zugeūr ein ʃeytt oben zu nicl(as)
ʃchneyder vor viiɉ fl verʃchenes ziels vnd vßtannts v(er)mog
pangracius kūrß- eyns ve[r]kaufftes der ʃelbigen ) hab er hanns kremern dem kauf
ner fernn dar zu uerkūnden an heūde an gericht zūerʃcheÿne(n) der
hanns cremer halbenn pit Prͦgraciůs denn gemelt(en) kaūffer die
beclagte ʃūma vßtannts jne zuentrichtenn aber vff
holung zugeʃtatenn etc Setzs zūrecht / daruff der be-
clagt ʃagt Er hab die benante bhusūng vmb denn clager
Erkaūfft jm ʃelbigenn kaūffe jorg ʃchreinern zugeʃtelt
das er demn clagern ʃolt der ziell vnd vßtants wie wi fiel
darnach wern ledig halt(en) dem clagern vj fl gebenn die
er jme dan ʃchuldig vnd nit weither wo ʃol das vo(n)
jorgenn angeno(m)enn wo derhalb(en) jn coʃtenn der cl v(er)clagt
verdrūsß vorhofft ʃolt jme denʃelbigenn zuuor gelt(en)
ʃchuldig ʃyn • Darūff nimpt pangraci(us) clager die
bekentnūß des kaūffs vom w(er)clagtenn an vnd wie
furgetrag(en) er hab die bemelt behūʃung jn anderhant
geʃtelt etc ist dem damit hat der clager nit zuthun vor
hofft aūch dem beclagt(en) nitchs Fūrdraglich ʃynn werde
Es ʃolt mit Recht erkannt werdenn • er ʃolt jme die
Zwischen Diel von Meisenheim als Kläger auf der einen und Paulus Knode als Beklagtem auf der anderen Seite. Nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Beweist Diel von Meisenheim wie es Recht ist, dass er auf das genannte Haus gemäß seiner Darstellung geklagt habe, bevor Paul Knode das Haus gekauft habe, so soll er gehört werden und es geschehe dann weiter, was Recht sein wird. Beide stimmen zu. Und Theobald Sumer hat im Namen von Diel sich erboten den Eid zu leisten; und beide Parteien fordern eine Kopie des Urteils. Erhalten sie.
Dienstag 26. November 1527
Pankratius Korsner sagt: Er habe eine 1., 2., 3. und 4. Klage geführt wegen der Badestube und dem Haus am Marktbrunnen gelegen auf der einen Seite oben angrenzend an Niclaus Schneider wegen 7 ½ Gulden von verschiedenen Terminen ausstehendem Geld gemäß dem Verkauf. Er habe Hans Kremer dem Käufer den Termin heute verkünden lassen, damit er vor Gericht erscheinen könne. Pankratius bittet den genannten Käufer zu verurteilen, ihm die beklagte Summe an ausstehendem Geld zu zahlen oder ihm die Einziehung zu gestatten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt der Beklagte: Er habe die genannte Behausung von dem Kläger gekauft. Diese habe er dann Jorg Schreiner gegeben mit der Bedingung, dass er dem Kläger die Zahlungstermine einhalte und die 6 Gulden gebe, die er ihm schuldig sei und nichts weiter. Dies sei von Jorg angenommen worden. Wenn Pankratius Verdruss an der Bezahlung habe, so hofft er, er solle dies zunächst bei jenem geltend machen müssen. Darauf nimmt Pankratius als Kläger das Bekenntnis des Beklagten über den Kauf an. Und wenn er vorträgt, er habe die Behausung in andere Hände gegeben usw., damit hat der Kläger nichts zu tun und er hofft auch, das Gericht erkenne, dass dies den Beklagten nicht hilft. Er hofft, es solle durch das Gericht erkannt werden, er solle ihm die
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 205, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-205/pagination/2/ (Abgerufen am 30.10.2024)