achthalbenn fl verʃchine ziēln entricht(en) oder
jne zū der vffholung der behusūng komen leßs
Dargegenn ʃagt der beclagt jme nit weither ʃchuldig
dann vj fl zūgt ʃich des vffbeweysūnge · dar
gegenn ʃagt der clager es hab ʃich zwißenn jne
jn rechnůg erfūndenn in bey ʃeynn Diczenn des
bedels achthalber fl vff denn er ʃich zeūgt bit
demselbigenn zūueͦrhorn das will der beclag
naher[a] laßen etc habet vt mo(ris) Jtem pangraci(us) kurßner
proteʃtirt vnnd bezeūgt ʃich das der Beclagt hie
offentlich vorm Richter vnd vmbʃtannt beckennt
wo p er pangracius die brieffe denn kauff der
benant(en) behuʃůng vnd kauffgelt der halb(en) dißer krieg
betreffenn vonn jme hans kremern kaūffern
enthphanng(en) wer er jme noch iɉ fl zudenn ʃechs
fl der Er ʃich bekennt ʃchūldig Dweyl den
eygenn bekantnūß die hochʃte beweyʃūng v(er)hofft
verhofft das der beclagt jn eyner ʃū(m)ma genest die
die achthalbenn fl zuentricht(en) oder vffholu(n)g
zūgeʃtatenn etc Dar gegenn ʃagt hanß cremer wie
vor Erhab die behūsūng derhalb das beclagt gelt herort
jorg ʃchreyner v(er)mog ʃeynes kaūffs zugestelt • hab
pangraci(us) die kauff brieffe zu jme genomen
vnnd jorg ʃchreynern vor eyn bezaler verhofft dem
nach er ʃolt jme zu nit weyt(er) ab zūnemen ʃchūldig
dan die ʃechs fl / vnd zeūgt ʃich abermals
vff denn bedell Dargegenn Fragt der clager ob er
wie vormals gehort die wortt / woer Pangraci(us)
die brieffe etc von jme hanß cremern kaūffern
enphang(en) wer Er jme nach vj anderthalbs fl vber
die ʃechs fl etc ʃchūldig ) geret hab • daruff ʃagt hans
cremer ja · v(er)bot pangraci(us) vnd verhofft er ʃolt jne
lūt ʃeiner clage erf(olg)t habenn • dargegenn verhofft
ad ʃocios der beclagt der būddell ʃol verhort werd(en) vnd vorter /
zugeßhehenn waß recht • ad ʃoci(os)
henrich Filmūt Jtem philmūs henrich ʃagt Er hab ʃich vff Das gerichts
Micken wendel buch verʃchinen gericht gezogenn wie daßmal gepettenň
jm ʃolichs mit zūtheyln nachmals piett Stund des orts etc
[a] Das Wort ist über der Zeile beigefügt, darunter ein gestrichenes, nicht mehr lesbares Wort [»weither« ?].
7 ½ Gulden von den verstrichenen Terminen bezahlen oder ihn zur Einziehung der Behausung kommen lassen. Dagegen sagt der Beklagte: Er sei ihm nichts weiter schuldig als 6 Gulden und er beruft sich deswegen auf den Beweis. Dagegen sagt der Kläger: Es habe sich bei ihnen in der Abrechnung in Anwesenheit von Dietz dem Büttel 7 ½ Gulden gefunden. Er beruft sich auf den Büttel. Er bittet, diesen zu verhören. Das will der Beklagte zulassen. Er erhält seinen Termin wie es üblich ist. Pankratius Korsner protestiert und beruft sich darauf: Wenn der Beklagte hier öffentlich vor dem Richter und den Umstehenden den Kauf der Behausung gesteht und dass er das Kaufgeld, wegen dem dieser Rechtsstreit entstanden ist, empfangen hat, so wäre er auch die 1 ½ Gulden zu den 6 Gulden schuldig, zu denen er sich bekennt. Denn das eigene Geständnis ist der höchste Beweis. Und so hofft er, dass der Beklagte ihn in einer Summe die 7 ½ Gulden zu entrichten oder die Einziehung zu gestatten habe. Dagegen sagt Hans Kremer wie zuvor: Er habe die Behausung, von der das Geld kommt, Jorg Schreiner gemäß dem Kauf zugestellt. Pankratius habe die Kaufurkunde an sich genommen und Jorg Schreiner als Bezahler angenommen. Er hofft, er solle ihm nichts weiter zu geben schuldig sein als die 6 Gulden. Und er beruft sich abermals auf den Büttel. Dagegen fragt der Kläger, ob er die zuvor geäußerten Worte gehört hat, wo er, Pankratius, geredet hat von den Urkunden usw., die er von ihm, Hans Kremer, als Käufer empfangen. Danach wäre er ihm 1 ½ Gulden über die 6 Gulden schuldig, wie er gesagt habe. Darauf sagt Hans Kramer: Ja. Das lässt Pankratius festhalten und hofft, er solle gemäß seiner Klage den Anspruch gegen ihn eingeklagt haben. Dagegen hofft der Beklagte, der Büttel solle gehört werden und dann solle weiter geschehen, was Recht ist. An das Vollgericht.
Henrich Fulmot sagt: Er habe sich gegenüber Micken Wendel am vergangenen Gerichtstermin auf das Gerichtsbuch berufen und gebeten, ihm mitzuteilen, wie es war; er bittet noch einmal, Stunde, Ort usw.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 205v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-205v/pagination/2/ (Abgerufen am 24.10.2024)