Eūch denn ernūeste(en) S vnd Schoffenn zū Obern
jngelnheim Erʃcheint der Erbar henrich phil-
mūt zugegenn vnd wider mickenn wendlin(n)ge
als anwalt ʃeiner huʃfraūwenn gertruden būr-
ger vnd burgerin zu phederßheim / vff neheʃt
fūrgende handlūng / wie ʃich das jn recht ge
pūrtt jnʃunder vff die jnbracht vermeinte
nichtige aūch jn recht vngegrunthe clage zū-
follenfarn : vnd wie wol der krieg vff itzt gemelte
nichtige clag dūrch denn beclagtenn mit nit
geʃchenn verfangenn vnd beueʃtigett So iʃt dannoch
jme die vrʃachenn der nichtigkeit fūr zūtrag(en)
nach vermog der rechtenn • / nach beʃchener kriegs
beůʃtigūng onbenomern / aūch ʃoliche vermeinte
clage • jre mengel halben wol zubeʃtreittenn hett
vß dießenn vrʃachenn / • das diße clagerin eyn ʃchūlt
jre zūbezalenn vom v(er)clagtenn begertt vnd doch
ʃolicher beger ·) keynn rechtmeßige vrʃach anzeigt
darob dann keyn rechtmeßig peticion oder beger
flißenn kan nach mag • zū dem auch diße clage vor
sich ʃelbst keynn beger nach peticion jnʃich erhaltett
das iʃt das in namen der clagerin nit begertt wirtt
denn beclagtenn in Itz ichten zū c(on)demnirn oder zū
vrteŷlenn • ʃonder alleyn ʃoliche peticion vff eyn gericht
lich antwūrtt / des beclagtenn geʃtelt hatt vß we-
lchem wider abʃolutaria oder c(on)demnatoria daß iʃt
das der richter ab ʃolicher beger den beclagtenn nit
zūūrtheyln[a] nach zuerledigenn hatt nach kan oder
mag / vnd doch die keyʃerliche recht ʃagenn ( qūod
ʃenten(c)ia debeat eʃʃe c(on)formis peticionj libellj · ) das
iʃt das die vrteyll ʃollenn flißenn ab der clag(en)
vnd der beger der ʃelbigenn aber ʃolicher vnge
ʃchicklichkeit der clagenn • / on angeʃehehenn ( wie
woll der beclagt • die nichtigkeit des libels jn
allwege eūch dem richter wil entpholn haben
[a] Über der Zeile steht: »er«.
euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen zu Ober-Ingelheim erscheint der ehrbare Henrich Fulmot gegen Micken Wendel als Anwalt seiner Frau Gertrud, Bürger und Bürgerin zu Pfeddersheim, in der anstehenden Verhandlung, wie es sich dem Recht nach gebührt, insbesondere auf die vorgebrachte vermeintliche und nichtige und auch im Recht unbegründete Klage zu handeln. Und obwohl der Rechtsstreit auf die genannte nichtige Klage durch den Beklagten nicht befestigt wurde, so ist es ihm doch unbenommen, die Gründe für die Nichtigkeit gemäß dem Recht vorzutragen nachdem die Befestigung des Rechtsstreits geschehen ist. Er hätte auch die vermeintliche Klage aufgrund ihrer Mängel zu bestreiten, aus dem Grund, dass die Klägerin eine Schuld zu bezahlen vom Beklagten fordert und doch für ihre Begehr keine rechtmäßige Ursache angezeigt hat, so dass es keine rechtmäßige Petition oder Forderung geben kann. Zudem enthält diese Klage für sich selbst keine Forderung nach Petition, das heißt, dass nicht im Namen der Klägerin gefordert wird, den Beklagten zu etwas zu verurteilen oder zu bestrafen; sondern sie hat allein die Petition auf eine Antwort des Beklagten vor Gericht gestellt, aus welcher wieder Freisprechung oder Verurteilung folgt, das heißt, dass der Richter auf das Begehr hin den Beklagten nicht mit Urteil zu erledigen hat oder kann; und doch sagt das kaiserliche Recht quod sententia debeat esse conformis petitione libelli, das heißt, dass das Urteil aus der Klage und der Forderung derselben fließen soll. Aber diese Ungeschicklichkeit der Klage beiseite genommen, obwohl der Beklagte die Nichtigkeit der Schrift in jeder Hinsicht Euch Richtern empfohlen haben will,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 207v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-207v/pagination/25/ (Abgerufen am 28.11.2024)