die erform des proceß zūůerhūtenn So iʃt danācht
der beclagt coʃtenn zuͦuͦerhuͦtenn zuentlichem vßdrag
dißes handels zūhandeln gantzwilligk die gelege(n)-
heit dißer ʃachenn anzuzeigenn dem richter waraūff
diß ʃache ʃeines ʃclechtenn erachtens / berūen will ; dan
war das in namen dißer clagerin begertt vnd ge-
pettenn wirtt • jree zalūng zūbeschenn x lxv fl
welche ʃollenn vom beclagtenn jrem vorig(en) hūß
wirt cleßin zū heȳrats gūtt vßstūer oder als ey(n)
fūruß verheißenn worden ʃeyn Nú iʃt ie war
das die Clagerin ʃolicher maßen wie durch ʃie
gepettenn keyn rechtmeßigen grūntt hat De(m)nach
war daß ʃich ʃoliche verheŷūng oder zuʃagūng
ʃo jrem huʃwirt obgemelt / von dem beclagt(en)
vff ʃie die clagerin ʃich nit erʃtreckenn mag vnd
ʃunderliche als eynn Erbenn jres Hußwirts / dan
war iʃt das ʃie jrers verʃtorbenn hußwirts cleß-
gins erbe ab inteʃtato nit geʃein kan nach mag des
zum rechtenn gezogenn (: vnde vir et vxor / es
wer dann das ʃie mocht anzeigenn das jr huß-
wirtt ʃeliger cleßgin ʃie jn ʃolichem durch eyn teʃta-
ment oder gemechts zu seinem eyne(m) erbenn ʃeiner
verlaßenn gūetter geʃetzt oder verordnett hett · des
ʃich dann der beclagt keyns wegs verʃicht etc wo aber
die clagerin jrenn jntennt wil vnd meynu(n)g / vß-
rachtung vnd bezalūng ʃolicher verheyßner vß-
stūer jres hußwirts ʃeligenn geʃtelt habenn will
als vʃū frūctuaria das iʃt eyn nißerin zūʃeynn je
lebenn heenn vße • ʃolichs jres hūßwirts heyrats gūtter
als dan der beclagt eracht jr fūrderūng anders nit
ʃtellenn moge ( • Als dann vnd nit ehe will er ʃich
vff bilcher rechtmeßiger bane erfūnden laßenn
der geʃtalt demnach das recht vermag das
eyn jder nißer oder nißerin deßelbige hinder-
felligenn heyrats gūt oder zūgab dermaßen ʃich
zugebruchenn hot • das der recht Erb nach abʃter-
um die Unförmigkeit des Prozesses zu verhüten. Dennoch ist der Beklagte um Kosten zu vermeiden zu dem letztlichen Austrag dieser Streitsache hierin zu handeln ganz willig, die Umstände der Sache dem Richter darzulegen und anzuzeigen, wieso er dies in der Sache als schlecht erachtet. Denn es ist wahr, dass im Namen der Klägerin gefordert und gebeten wird, ihr eine Zahlung zu machen von 45 Gulden, welche vom Beklagten ihrem vorherigen Ehemann Cleßgin als Heiratsgut, Aussteuer oder Vorauszahlung versprochen worden sei. Nun ist es wahr, dass die Klägerin für das was sie erbeten hat, keinen rechtmäßigen Grund hat; denn ein Versprechen oder eine Zusage, die ihrem Ehemann gemacht wurde von dem Beklagten, kann sich nicht auf die Klägerin erstrecken; und insbesondere als Erbe ihres Ehemannes. Denn es ist wahr, dass sie ihres verstorbenen Ehemanns Cleßgins Erbin ab intestato nicht sein kann nach der Rechtslage zwischen Mann und Frau – es sei denn sie könnte anzeigen, dass ihr Ehemann, der verstorbene Cleßgin, sie durch ein Testament oder eine Abmachung als Erbin seiner hinterlassenen Güter eingesetzt oder verordnet hat. Das hat die Beklagte keineswegs beachtet. Wenn aber die Klägerin der Absicht nach will und die Meinung hat, die Bezahlung der verheißenen Aussteuer ihres verstorbenen Ehemanns zugestellt zu bekommen als Usus fructuaria, das heißt als eine Nutznießerin auf Lebenszeit des Heiratsgutes ihres Ehemann, wie es der Beklagte vermutet, dann hätte sie ihre Forderung nicht anders stellen können. (Dann und nicht eher würde sich eine billige, rechtmäßigen Einsetzung (Bann) finden lassen in der Form, dass das Recht vermag, dass ein jeder Nutznießer oder die Nutznießerin das beim Tod des Partners zufallende Heiratsgut oder die Zugabe so gebrauchen kann, dass der rechte Erbe nach dem Tod
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 208, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-208/pagination/11/ (Abgerufen am 28.10.2024)