vnnd widerʃetzt / hatt wie ʃie dan noch thūtt vff
dißenn tag widerrecht vnd billichkeitt
12[a] Jtem das ʃie gotzenn Neʃe jm rechtenn ʃchūldig ʃŷ
peter mūʃern eyn ʃtat ʃeiner huʃfraūwen als
neheʃtenn Erbenn gotzenn henes die die guter zūzū-
ʃtellenn vnd volgenn zūlaßenn 13 das alle abgeʃcrib-
ne ʃatzʃtūck vnd artickell war ʃeyn vnd dauōn
eyn gemey(n) leūmat vnd geschreŷ darūmb piet
peter mūʃer dūrch eūch ʃchult(heiß) vnd ʃchoffenn zūʃprechen
er ken vnd erclarn das das Barbara weylent
peter mūʃers hūʃf(rau) • weylent gotzen hens ʃelige(n)
neheʃter Erb ʃey / vnd das gotzen neʃe die beclagte
als jnhaberin vnd beʃitzerin der verlaßenn gūt(er)
jme peter mūʃern an ʃtat gemelter ʃeiner hußfraūwe(n)
die ʃelbigen zurgūnnen vnd volg(en) zůlaßenn plichtig
schūldig vnd zūū(er)damen ʃẙ vnd ʃie die Beclagte
alʃo verdåmen vnd verůrteyln mit er ʃtatunge
vffgehabner nūtzūnge / auch costes vnd ʃchades e(uer)
richterliche ampte / vmb verhelffnūs rechts zūm
furderligʃten anruffend(en) vorbehalt noittūrfft
dergenthyl hat ʃchůp vt mo(ris)
probst im ʃahel Jtem jost Scherer montpar her Jacob drap probʃt jm
Tonges von / Sall ʃpricht zū Thonges / von Elsoff vor v fl xxj fl lb
elßůffe bit jne anzuhaltenn vʃßrachtůng mit ʃampt de(n)
coʃtenn zūthūn darūff Erkennt der beclagt ij fl
vßzurichtenn wan er weynn erkaūfft v(er)bot jost
Erkennt Jtem Bernhartt bender Erkennt dem probʃt ij fl
zur faßnacht zůbezalnn
Erkenntt Jtem Thomas gotzen hens nachfar Erkennt hūbert
ʃcheffner der jūngf(rauen) zū weẙßen fraūwe(n) jn meintz
v fl vnd xiiij alb hie zwißenn dem neheʃt(en) ge
richt mit ʃampt dem coʃtenn zubezaln
2 xiiij t(age) kūnde Jtem pet(er) mūller vonn Appenheim mompar ʃeyns ʃons
hat 2 xiiij tag(e) vff kūnde 3a p(ost) thome
[a] Die Ordnungszahlen auf dieser Seite sind jeweils über der Zeile beigefügt.
widersetzt hat, wie sie es noch tut bis auf diesen Tag – gegen Billigkeit und Recht. 12. Dass sie, Nese Gotz, ihm von Rechts wegen schuldig sei, Peter Muser anstatt seiner Ehefrau als nächstem Erben von Henne Gotz die Güter zuzustellen und folgen zu lassen. 13. Dass alle geschriebenen Sätze und Artikel wahr sind und davon ein gemeiner Leumund und Gerede. Darum bittet Peter Muser Euch Schultheiß und Schöffen zu sprechen, erkennen und erklären, dass Barbara, die Ehefrau von Peter Muser, der nächste Erbe des verstorbenen Henne Gotz sei und dass Nese Gotz die Beklagte als Inhaberin und Besitzerin der hinterlassenen Güter ihn, Peter Muser , für seine Ehefrau, die selbigen zu gönnen und folgen zu lassen pflichtig und schuldig sei und die Beklagte dazu zu verdammen und zu verurteilen mit Erstattung der eingezogenen Nutzung auch Kosten und Schaden zu leisten. Dafür rufen wir Euer richterliches Amt an um Rechtshilfe, vorbehalten die Rechtsmittel. Die Gegenseite hat Aufschub wie es Gewohnheit ist.
Jost Scherer als Momber von Herrn Jacob Drapp, Propst im Sal klagt Thonges von Elsoff an wegen 5 Gulden 21 Albus. Er bittet ihn anzuhalten, ihm die Erstattung mitsamt den Kosten zu leisten. Darauf erkennt der Beklagte an 2 Gulden auszurichten, wenn er Wein verkauft. Das lässt Jost festhalten.
Bernhard Bender erkennt an, dem Propst 2 Gulden bis Fastnacht zu bezahlen.
Thomas, der Nachfahre von Henne Gotz erkennt an, Hubert, dem Schaffner der Nonnen der Weißfrauen zu Mainz, 5 Gulden 14 Albus zahlen zu müssen mitsamt den Kosten bis zum nächsten Gerichtstag.
Peter Muller von Appenheim erhält das zweite Mal 14 Tage für die Zeugenaussagen. 23. Dezember.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 210v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-210v/ (Abgerufen am 21.11.2024)