ʃetzs zūrecht mit Erʃtatūng coʃtenn vnd ʃchadenň
dargegenn ʃagt peter mūller das ʃich erfinde in dißer
an zeigūng eyn fl verʃes ve welchs beʃtentnūß
dann vormals eyn halb(en) fl ertragenn hat / welchen
fl dās dißer clager fūrdert vnd nit weithers
vnd vff das nŵ beʃtentnūs der acht alb halb(en) dūrch
mangel der gūlt(en) vßtanntts ʃolichenn gartt(en)
widerūmb zū ʃich genomen jnūerhoffnūg er
hab daß bilcher meynūg gethann derhalbenn er
ad ʃocios bit wie vor Dargeg(en) ʃagt Hans er hab genūgʃam geant-
wurtt bit auch wie vor
Jtem vff fūrtragens hans von Obernūlßhūʃenn Das ʃich
hanns von Obern jn vnderphandt das huß daūonn die ʃchūlt erwaxʃen
vlßhaūʃenn auch das haw vonn der weʃenn vnʃer lieben frauwe(n)
peter moll(e)r altar zūʃtendig ʃo er jn ʃeynn nūtz verkaufft vnd
gewendt hat verhofft er ʃolt jne lūtt ʃeiner clag(en)
bezalung vnd ʃetzs zurecht • Dargegenn der beclagt
wie daß Eynn loblicher gebrūch(en) diß gerichts • So eyner
gūlt vff gūtern hat das er schn Termi(n)os ʃūbʃtanciales
halt(en) ʃeyn 1 2 3 4 h zūthūn vnd verkūnden laßen wo
der clager ʃich des gehaltenn / wolt hans jme gebūr-
lich antwūrtt gebenn vnd als Er aber gūlt vnd ʃchūlt
vff vntherphand(en) anzeig(en) will mag er ʃich des recht(en)
nit gehalt(en) derhalbenn piett er den proceß vor
weither handlūng nichtig zūerkenne(n) proteʃtirt
des coʃtens ʃich am clager zūerholenn dargegenn
verhofft er ʃolt jme ʃeynn verʃeßenn gūlt mit de(n)
nichtigenn fūrtragenn nicht zūhindertreybenn
ad ʃocios habenn / ʃetzs beyde herūff zu recht
Erf(olg)t in crafft Jtem leonhartt fluck erf(olg)t Oßwalt ʃchneidern vor vffs būch
p • b p b •
Noittagk Jtem der ʃchoffenn Erkennt Iorg knodenn geg(en) ʃeyne(n) wider-
theyl eynn noittag •
Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Peter Muller: Dass sich in dieser Anzeige ein Gulden Ausstand finde von der Verpachtung, die vormals einen halben Gulden ertragen habe. Diesen Gulden fordert der Kläger und nichts weiter. Und auf den neuen Pachtvertrag wegen der 8 Albus, aufgrund des Mangels an dem Gulden Ausstand habe er den Garten wieder an sich genommen – in der Hoffnung dies billiger Weise getan zu haben, bittet er wie zuvor. Dagegen sagt Hans, er habe genügend geantwortet. Er bittet auch wie zuvor. An das Vollgericht.
Hans von Obernulshausen gegen Peter Muller. Auf den Vortrag von Hans von Obernulshausen, dass sich unter den Pfändern das Haus, von dem die Schuld anlief ebenso finde, wie das Heu von der Wiese, das dem Liebfrauenaltar zufalle und das er zu seinem Nutzen verkauft und verwendet habe und er hofft, er solle ihn gemäß seiner Klage bezahlen und legt das dem Gericht vor. Dagegen sagt der Beklagte: Dass es ein löblicher Gebrauch an diesem Gericht ist, wenn einer eine Gülte auf Güter hat, dass er an den Hauptterminen seine 1., 2., 3., 4. Klage zu tun habe und die zu verkünden habe. Wenn der Kläger sich daran halte, dann wolle Hans ihm eine gebührliche Antwort geben. Wenn er aber Gülte und Schulden anzeigen will, für die Pfänder hinterlegt sind, so kann er das nicht vor dem Gericht tun. Deshalb protestiert er und bittet, den Prozess vor einer weiteren Handlung als nichtig zu erkennen und sich die Kosten vom Kläger holen zu können. Dagegen hofft er, er solle ihm seine ausstehende Gülte nicht mit nichtigem Umtreiben zu hintertreiben haben. Beide legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Lenhard Fluck verklagt Oswald Schneider auf das Buch. Pfänder benannt.
Die Schöffen erkennen Jorg Knode einen Nottag gegenüber der gegnerischen Partei zu.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 211v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-211v/pagination/3/ (Abgerufen am 29.11.2024)