welche ʃchūlt ʃie gedachter Mergenn Nit hat kūnden
bezalenn vnd als hamma(n) der beclagt den angezog(en)
acker derhalb zūkauffenn begertt • als vor die xvj fl
vngeūerliche / hat gedachter Cārle vonn Ingelnheim
da zwißenn gerett Er ʃollt denn acker kaūffen doch mit
dermas • Ob es ʃach wer das jr kinder eins · zū ʃeinen
tagenn vnd verʃtendigen iarn qūem / der loʃūnge begert
ʃo ʃolt er ʃie darzū laßenn / weither ʃey jme zūg(en) nit
wißen
Peter bender von meintz der ander zūge etc hot gelopt
Sd(us) teʃt(is) vnnd geʃwornn wie der erʃt vnn nach genu(n)gʃam
er jnerung ʃeins gethane(n) eidts / vnd der pena eyns
meyneÿdigen zūgenn ermant hot zuůř vff gemeyn
fragʃtūck jme furgehaltenn bequemlich bynen(n) vnd wol ge-
antwūrtt ʃagt vff die ʃchuldigunge wie das Othen
anna / jne verʃchene(n) jare gebett(en) mit ha(n)mand bendern
des gedachtenn ackers halben • zūredden / der acker ʃy zū
wolfeÿll er ʃolt jr noch eyn fl oder vier / herūßer gebe(n)
das er dar zu dan mit jme gerett · wiß aber von dem kaūffe
oder v(er)kaūffe gar nichts vnd beʃclūs damit ʃein ʃag vnd
iʃt den zūg(en) ʃtilʃweÿgūng vffgelegt vt moris •
v(er)horn Nach eroffnug der zūgenn ʃage(n) hat der beclagt darūff
ʃchūp vnd abßriefft etc begertt iʃt jme gebenn wie r(ech)t
preʃenncz Jtem Leonhartt flūck montpar der preʃenntz rett
Manbachs erben er hab 1 2 3 4 clag gethann vff jacob manbachs Erben
vor zwolff alb gehantreich zinß vnd vff alde sy(n)[a] gūter
ʃo er jn reichs gericht verlaßenn vnd denn Erben hūde
angericht zuerʃcheine(n) / verkunden laßenn • ) Bit
vnd begertt demnach v(er)moge beʃchener clag(en) vßracht(n)g
oder aber jnʃatzūng mit ʃampt dem coʃten zuerkenne(n)
dargegenn Hans von Oberulßhūsen ʃampt jacob vo(n)
ʃwabsbūrg rettenn ) ʃie als erbenn / geʃtenn der zwolff
alb in der clagenn bemelt keyns hantreichs Begern ʃich
daūon mit Erstatūng des coʃtes zuabʃolūirn daruff
leonhart ) li / Ret das nit wenig zūbefremden • das ge-
[a] Die Lesung ist nicht sicher.
welche Schuld sie der genannten Merge nicht hat bezahlen können. Und als Hanman den eingezogenen Acker deswegen verkaufen wollte für 16 Gulden ungefähr, da hat der genannte Karl von Ingelheim dazwischen geredet, er solle den Acker verkaufen doch mit der Bedingung, wenn eines ihrer Kinder volljährig werde und die Lösung fordere, so solle er sie dazu zulassen. Weiter wisse der Zeuge nichts.
Zweiter Zeuge: Nach hinreichender Erinnerung an den geleisteten Eid und die Strafe bei einer meineidigen Zeugenaussage hat er zunächst auf die allgemeinen Fragen wohl und willig geantwortet. Und er sagt auf die Anschuldigung: Dass Anna Ott ihn vor einigen Jahren gebeten habe, mit Hanman Bender wegen dem genannten halben Acker zu reden. Der Acker sei wohlfeil, er solle ihr noch einen Gulden oder vier geben. Dass er dann mit ihm geredet habe. Er wisse aber von dem Kauf oder Verkauf nichts. Und er beschließt damit seine Aussage. Und es ist den Zeugen Stillschweigen auferlegt worden, wie es Gewohnheit ist. Nach der Eröffnung der Zeugenaussage hat der Beklagte Aufschub und eine Abschrift gefordert. Wurde ihm gegeben, wie es Recht ist.
Lenhard Fluck als Momber der Präsenz sagt: Er habe die 1., 2., 3., 4. Klage geführt gegen Jacob Manbachs Erben wegen 12 Albus Zins, der in die Hand zu reichen ist und auf alle Güter, die er im Reichsgericht hinterlassen hat. Und er hat den Erben heute hier am Gericht zu erscheinen verkünden lassen. Er bittet und fordert demnach gemäß der geschehen Klage die Erstattung zu erkennen oder aber die Einsetzung mitsamt den Kosten. Dagegen reden Hans von Obernulshausen und Jacob von Schwabsburg: Sie als Erben gestehen die 12 Albus als in die Hand zu reichenden Zins nicht und fordern, sie mit Erstattung der Kosten freizusprechen. Lenhart sagt: Das sei nicht wenig befremdlich, dass
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 213, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-213/pagination/29/ (Abgerufen am 30.11.2024)