nante Erbenn Iacob mannbachs ʃelig(en) ʃo vngeʃchickt
ʃich der zwolff alb widerʃetzenn · dweyl clarlich jne
jrn regiʃternn dergedachtenn preʃenntz · das gedachter
manbach ir ʃhwer hantreicher der ʃelbigenn geweʃt
dergleichenn ʃich jn ettlicher verhanndlůng sich jne
gerichtsbūch ʃich erfint : das er hans von Obernūlßhuʃe(n)
sich horenn laßenn die gūlt gepur Jme nit alleyn
ʃūnder ʃeym ʃwager zu Swabsbūrg aūch einstheyls vß-
zūrichtenn daruß abzuűie(r)enn was glaūbens dem ge-
gebenn wer den mage / mit piet ʃich zu der bewyʃu(n)g
zuzūlaßenn •
Id(em) preʃencz Jdem Leonhartt von wegenn der preʃencz rett er hab 1 2
Manbachs er- 3 vnd 4 h gethann vor xxvj alb vff jacob manbachs
benn verlaßenn erbenn vnd ʃoliche vnderphannde ) Bit
der halbenn vßrachtūng oder vffholūng mit ʃampt
dem coʃtenn zūerkennen darūff jacobs von ʃwabs-
būrg vnbd hanß von Obernūlßhūsenn als erbe(r) erkenne(n)
vßrachtūng mit ʃampt dem coʃten •
Gelen(n)gt Jtem die ʃache zwißenn peter mūʃern vnd Thomas
hen gotzenn nachfar iʃt gelenngt ad p(roximu)m
hans kremer Jtem hanns kremer vonn Eʃenheim erʃcheint jnrecht
von Eʃenheim vff Fūrbracht clage pangracij kurßnērs vnd legt
pangraciūs hiemit jne zwolff fl vermog[a] jres kauffs
kūrßner vnd kerb zettheln vnd erster erʃchiner ziel er die badʃtūbe
vnd behūʃūng antreffen vnd will jme pangracie(n)
ʃolichs auch wie recht geoffenet haben / geʃthet jme hie
mit nit weither ʃchūldig ʃeynn Es werde dan er von
jme wie recht genūgʃame beweiʃt weither ʃchūl-
dig ʃeynn · Mit bit ʃich vonn ʃeiner weither furder-
g ūng vnd anclag mit erʃtatūng coʃten vnd ʃchaden •
[a] Am Wortanfang steht ein unleserliches Zeichen.
die genannten Erben von Jacob Manbach sich so ungeschickt den 12 Albus widersetzen, weil es klar in den Registern der Präsenz vermerkt ist, dass der genannte Manbach der Aushändiger derselben gewesen sei. Ebenso findet sich in etlichen Verhandlungen im Gerichtsbuch, dass Hans von Obernulshausen sich hat hören lassen, die Gülte müsse er nicht allein tragen, sondern sein Schwager zu Schwabsburg habe auch einen Teil daran zu entrichten. Daraus kann man ableisten, welchen Glauben man dem schenken kann; mit der Bitte, ihn zum Beweis zuzulassen.
Lenhart für die Präsenz sagt: Er habe die 1., 2., 3. und 4. Klage geführt wegen 26 Albus gegen die Erben von Jacob Manbach und auf die Pfänder. Er bittet ihm die Erstattung oder die Einziehung mitsamt den Kosten zuzuerkennen. Darauf haben Jacob von Schwabsburg und Hans von Obernulshausen als Erben die Erstattung mitsamt den Kosten anerkannt.
Die Sache zwischen Peter Muser und Thomas, dem Nachfahre von Henne Gotz, ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans Kremer von Essenheim erscheint vor Gericht auf die von Pankratius Korsner vorgebrachte Klage und hinterlegt hiermit 12 Gulden gemäß der Kaufabsprache und der Kerbzettel wegen verstrichenen Terminen, die Badestube und die Behausung betreffend. Und er will ihm das auch vor Gericht geöffnet habe und sagt, dass er ihm nichts weiter schuldig sei, es werde denn von ihm vor Gericht genügsam bewiesen. Mit der Bitte, ihn von weiterer Forderung und der Anklage mit Erstattung von Kosten und Schaden
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 213v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-213v/pagination/21/ (Abgerufen am 03.12.2024)