zuabʃolūirn mit erståtūng coʃteͦnn vnd ʃchaͤdenn beczts
zūrecht Dargegenn pangraci(us) rett Er hab eyn warhafftig(e)
clag gegenn jme Fūrbracht darūff hans cremer zū ant-
wurtten vnd den krieg zubeueʃtigen ʃchuldig bit ʃolichs
mit recht zůerkeͦnnen onangeʃehehen ʃeins fūrtrage(n)s
vnd vßzūgks dargeg(en) verhoff der beclagt jm recht(en) weither
ad ʃocios zuantwūrtten vnd zūgeben nita ʃchūldig · Setzt(en) der mas daruff zurecht
Jtem Vor eūch Erentueʃt(en) etc Erʃcheint jorg knod in recht vnd
als Ewalt ʃūmer ʃampt ʃeinem anhang den ʃchrodern
jorg knod jn clagenn ernentt verʃchenem gericht vnd ettliche jniū-
Ewalt ʃūmer cu(m) rie / vnd vermeinteͦ ʃchme angeclagt welche ) er denn
c(on)ʃortib(us) clagern vmb drey aūwern nachmittag jnhalt jrer clag(en)
zūgefūgt haben ʃolt ) nimpt er jme benant zeyt dinʃtliche(n)
an be welcher die clager gemeinlich die ʃcroder vnd er ey(n)s
ʃteyffenn drūncks erfūnde(n) • vnd ab er nach anzeigūnge
jrer clagenn etzwas gerett / ene ʃchedlich ʃein mocht
drag er nit wißens vmb • dan ʃolt er ʃagenn ja zu der
ʃachenn / vnd wer nit ʃo beʃwert er ʃich ʃelbst • So er aber
neyn ʃolt ʃagenn • ʃo wūrden filleicht ander from lūtte
damit beswert der halbenn er Jorg loʃt wie er ga(n)g(en)
Es ʃy oder nit wil er verhoffenn er hab jme hiemit
genūgʃam geantwūrtt als er ʃich loʃt hornn vorm richt(er)
vnd vmbʃtant • Er wiß nit anders von denn genant(en)
clagern al dan alle gūett • vnd bit vmb eyn brūderlichen
verziegk • Dar zu die clager ʃagenn ʃie habenn eyn
warhafftige clage gegenn Jme jorg(en) fūrbracht die
dann jn ʃeinem furtragenn verbott • vnd demnach
beʃcleūßt wo er etzwas gerett ʃey jme nit wißentliche(n)
vnd fūrtter vmb eyn verziegk gebetten • des die
clager nit erʃettiget ) Daruff der beclag den krieg
zūbeueʃtigenn oder aber denn widerūff zūthūn ʃchuldig
Bitthenn ʃolichs mit recht zūerkenn ʃetzens zūrecht
Dargegenn verhofft der beclagt genūgʃam wo geant-
ad ʃocios fact(um) wūrtt wie gehortt • Setzt aūch zurecht •
zu verschonen. Legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Pankratius: Er habe eine wahrhaftige Klage gegen ihn vorgebracht. Darauf sei Hans Kremer zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen schuldig. Er bittet, ihm dies durch das Gericht zu erkennen ohne Ansehen seines Vortrags und Vorwands. Dagegen hofft der Beklagte, nicht schuldig zu sein, ihm vor Gericht weiter zu antworten oder ihm etwas zu geben. Sie legen es in der Weise dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Vor euch, den ehrenwerten usw., erscheint Jorg Knode vor Gericht. Und als Theobald Sumer mitsamt seinem Anhang den Schrötern in der Klage am vergangenen Gericht gesagt hat von etlichen Verletzungen und vermeintlichen Schmähworten des Angeklagten, welche er den Klägern um 3 Uhr nachmittags gemäß ihrer Klage zugeführt haben soll. Er nimmt die genannte Zeit als ihm dienlich an, zu welcher Zeit die Kläger, die Gemeindeschröter, und er sehr betrunken waren. Und ob er gemäß der Anzeige ihrer Klagen etwas geredet habe, das ihnen schädlich sein könnte, davon wisse er nichts. Denn sollte er Ja sagen zu der Sache und war es nicht, so belaste er sich selbst; wenn er aber Nein sagen sollte, so würden vielleicht andere ehrenwerte Leute damit belastet. Deswegen lässt er, Jorg, es hierbei, es sei so gewesen oder nicht. Er will hoffen, er habe ihnen hiermit genügend geantwortet, wenn er sich vor dem Richter und den Umstehenden so hören lässt. Er wisse nichts anderes von den Klägern zu sagen als Gutes. Und er bitte um einen brüderlichen Verzicht. Dazu sagen die Kläger: Sie haben eine wahrhaftige Klage gegen Jorg vorgebracht, die er in seinem Vortrag festhalten ließ. Und wenn er damit endet, wenn er etwas geredet habe, so erinnere er sich nicht mehr und sie weiter um Verzicht gebeten hat, das reicht den Klägern nicht. Darauf sei der Beklagte schuldig, den Rechtsstreit zu befestigen oder einen Widerruf zu leisten. Sie bitten, das durch das Gericht zu erkennen. Das legen sie dem Gericht vor. Dagegen hofft der Beklagte, er habe hinreichend geantwortet wie gehört. Das legt er auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 214, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-214/pagination/22/ (Abgerufen am 21.11.2024)