Ehelichenn hūßfraūwen zugegenn vnd wider philips fhen
fūrbracht ʃagt genanter philips / das er daruff zuant-
wortthenn vnd denn krieg zubeūeʃtigenn nit ʃchūldig
welche / clag ʃich dann erʃtreckt vff eyn einkintʃchafft
zwißenn Jnne vnd des clagers huʃfrauwen vffgericht ʃey(n)
ʃolt / darin er begert ein theylung zugeʃchehenn etc • jnhalt
derʃelbigenn clage • ) Sagt demnach philips wie das hen
hochheimer • ʃeyn vatter • hab • ʃeyn mūtter zū der he ehe ge-
nomen / nichts zūpracht / vnd alʃo verʃtorbenn / vnd nach
abʃterbenn weißenn grethenn / ʃeiner mūtter hab er phi-
lipts verclagteř / alle guetter er von ʃeinem vatteř · vnd
seiner mūtter ʃeligenn • ererbt als eynn natūrliche kintt
zū ʃich genomen • die ʃelbigen auch alʃo jngeruglichem be-
beʃes ingehabt / vnd bewonet nach abʃterbenn ʃeiner mūtte(r)
ʃeligenn Fūnffzehen ihar lang / vnd der clager und cla-
gerin bey jme vß vnd jne gang(en) / nichts derhalb gefūr-
dert als ʃie aūch wie noch zuthūn nit fugk gehabt • Jst
jme rechtenn ferʃehenn das nach verʃchenen funnf jarn
vmb erb guetter nit geclagt mag werdenn Bit der
halbenn philips dem clager von wegenn ʃeiner hußf(rau)
vmb ʃein fūrderūng nit ʃchūldig / jme eyn Ewigk
ʃthilʃweigenn der ʃelbigenn vffzulegenn mit recht
zūerkennen ʃetzs zurecht mit ʃampt dem coʃtenn dar
vff hat der clager ʃchūp ad p(rox)i(mu)m
Jtem impoʃit(um) vt ʃeqūitūr Vor eūch den Edlenn ern
Otilia von ʃaūweln- ūeʃtenn des hailigen reichs gerichts zu Ingelnheim Er-
heim ʃcheintt die Erbar otilia hanʃen von Sawelnheims
Peteř Spengl(e)r dem got gnade eheliche naturliche dochteř zugehe
vnd wider peter ʃpenglern jren vettern egemelts
jres liebenn fatter ʃeligenn bruder clagens fūrbringe(n) i(n)
Sumarie · jn ʃolicher erzelūng der geʃchickt • vnd
ʃagt war ʃeynn • das verweylter zeit meh(e)r gemelt(er)
jr lieber vatter / von dießer welt berūffen nach jm
ʃie die clegerin ʃeyn dochter als rechtenn natūrlichen(n)
ehelichenn erbenn • ʃeyner hab / vnd narūng / dar zū
ʃeynn hūßwonūge geūorch vnden vnd oben peter loern
sampt allem dem ihenem jn gemeltem hūß als
Ehefrau gegen Philipp Fenn vorgebracht wurde, sagt der genannte Philip: Dass er darauf zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen nicht schuldig sei. Die Klage erstreckt sich auf eine Einkindschaft, die zwischen ihm und der Ehefrau des Klägers aufgerichtet worden sein solle, worin er eine Teilung fordert, so der Inhalt der Klage. Dagegen sagt Philip: Sein Vater Henne Hochheim habe seine Mutter geheiratet und sie habe nichts in die Ehe gebracht, dann sei sie gestorben. Und nach dem Tod von Grete Weiß, seiner Mutter, habe Philipp der Beklagte alle Güter von seinem verstorbenen Vater und seiner verstorbenen Mutter geerbt als ein natürliches Kind und sie an sich genommen. Er habe diese auch in ungestörtem Besitz gehabt und bewohnt, rund 15 Jahre lang nach dem Tod seiner Mutter. Und der Kläger und die Klägerin sind bei ihm aus und ein gegangen und haben nichts gefordert, wozu sie auch kein Fug und Recht hatten. Es ist dem Recht nach vorgesehen, dass nach 5 Jahren auf Erbgüter nicht mehr geklagt werden kann. Es bittet deswegen Philipp das Gericht zu erkennen, dass er dem Kläger auf seine Forderung für seine Ehefrau nichts schuldig ist und jenem ein ewiges Stillschweigen in der Sache aufzuerlegen. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Darauf hat der Kläger Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Vorgelegt wie folgt: Vor Euch den edlen Ehrenwerten des heiligen Reichsgericht zu Ingelheim erscheint die ehrbare Otilia, die ehelich, natürliche Tochter des verstorbenen Hans von Saulheim, dem Gott gnade, um gegen Peter Spengler, ihren Onkel, den Bruder ihres verstorbenen lieben Vaters, eine Klage vorzubringen. In Kürze in der Erzählung der Geschichte. Und sie sagt: Es sei wahr, dass vor einiger Zeit ihre mehrfach erwähnter lieber Vater von dieser Welt abberufen wurde. Nach ihm sei die Klägerin, seine Tochter eine rechtliche, natürliche und eheliche Erbin an seiner Habe und seiner Nutzung, dazu seinem Haus, das unten und oben an Peter Loher angrenzt, mit allem, was in dem genannten Haus
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 215, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-215/pagination/6/ (Abgerufen am 03.12.2024)