als farennthab / vnnd dergleychenn / ab jnteʃtato das
ist on eynn herlichs rechtmeßig Teʃtamennt vnd
alßo vnūerʃchafft / verlaßenn welcher erphal von
jrem vatteř herrūrn ʃie jngemūde / vnd ʃunder
liche dūrch aneʃtellūng diʃser clagenn adirt vnd a(n)-
genomen habenn will dweyl aber obgedachter beclagt
ʃich jn ʃolichenn erphall jres vatter ʃeligenn onūer-
ʃchafft gūter ʃo obgemelt / on eynichenn rechtmeßige(n)
Titel gedrūnge(n) zu ʃeinen handenn vermeinliche
bracht / vff jr filfaltig ansūchens ʃoliche jres vatteř
verlaßne hab jr zū zūʃtellenn / widerrecht ʃich wey-
gert • So iʃt zu euern E • der clagerin piet vnd beger
zuʃprechenn vnd erkennen das ʃie die clagerin jres
verʃtorbenn vatters mag / nachgelaßner hab vnd na-
rūng der recht eheliche vnnd natūrliche Erb ʃŷ
das auch der beclagt vonn ʃolichem erphall hant ab-
zūthūn jr zūzūʃtellenn vnd volgenn laßenn •
Sampt jntereʃʃe coʃtenn vnd ʃchadenn : zubezalen
ʃchūldig ʃŷ Eūwer Richterlichs ampt jn diße(n)
anrūffenn vnd denn beclagten zurechtmeßiger
kriegs beveʃtigung ane zūhaltenn vorbeheltliche
dieße clag zu mehern minder Ender vnd was die
recht in dießem zūlaßenn Daruff hat der be-
clagt ʃchūp ad prox(imum) • vnd copÿ
Jtem Gangolff vonn Zehennhuʃen Erkennt acker-
Erkennt hanʃenn Spital meiʃter zu NedernJng(elheim) xxvj alb
hie zwißem dem neheʃt(en) gericht zubezalenn
Jtem Iohannes graw burger zū bingen ʃagt wie
Iohannes gra das erkuntʃchafft der warheitt bedurfftig zwißenn
Maʃenn hen cu(m) jme vnd hanns von doln būrger zū dewern eyn
c(on)ʃortib(us) weinkūffe betreffenn dar bey dan Maʃenn henn
Eben cleß • Johannes ʃcher vnd lorentz kancker ge
weʃt vnd dauonn wißenns habenn piet ʃie
an Fahrhabe und desgleichen ist – ab intestato, das heißt ohne ein rechtmäßiges Testament, also ohne Übergabe an allem, was er hinterlassen habe. Dieser Erbfall rühre von ihrem Vater her, den sie hiermit und insbesondere durch Führung dieser Klage eingenommen haben will. Weil aber der genannte Beklagte dieses genannte Erbe von ihrem verstorbenen Vater ohne einen rechtmäßigen Titel an sich gebracht hat und auf ihr vielfältiges Ansuchen, ihr die von ihrem Vater hinterlassene Habe zuzustellen, sich widerrechtlich weigert – deshalb ergeht an Euer Ehren der Klägerin Bitte und Begehr, zu sprechen und zu erkennen, dass die Klägerin die rechtliche, eheliche und natürliche Erbin sei an der hinterlassene Habe und Nutzung ihres verstorbenen Vaters und dass der Beklagte schuldig sei von diesem Erbfall seine Hand wegzuziehen und ihr dies zuzustellen und folgen zu lassen mitsamt Kosten und Schaden. Euer richterliches Amt rufe ich in dieser Sache an und den Beklagten zu rechtmäßiger Rechtsstreitsbefestigung anzuhalten, vorbehalten diese Klage zu mehren, mindern, ändern und was Recht ist. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Gangolf von Zehenhausen erkennt an, Hans Acker dem Spitalmeister zu Nieder-Ingelheim 26 Albus bis zum nächsten Gerichtstag zu zahlen.
Johannes Gra gegen Henne Mose und seine Mitgesellschafter. Johannes Gra, Bürger zu Bingen, sagt: Dass er eine wahrheitsgemäße Aussage bedürfe in der Sache zwischen ihm und Hans von Doln, Bürger zu Walldürn, betreffend den Weinkauf bei dem Henne Mose, Clese Eben, Johannes Scher und Lorenz Kancker waren und davon Wissen haben. Er bitte, sie
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 215v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-215v/pagination/22/?L=0&cHash=0429898541017f82bc8d62ee1c6e1875 (Abgerufen am 25.11.2024)