an zūhaltenn zu Deŵern ane recht vff ʃeyne(n)
coʃtenn zůʃagenn • verhofft pilliche / dargegenn
die anegeclagten ʃagenn • das ʃichs nit gebūr nach geze(m)
jn ʃolichs jne zugewilligenn • vrʃach das ʃichs keyne(n)
zůgen gepūrtt onerlangt rechtenn zūgnūßen
zūgebenn • Sey aūch diß Fūrtragenn wider die form
des rechtenn • gepūrt ʃich vnd verʃehenn • So eyner
vßlendiger kuntʃchafft beturfftig das die ʃelbige
erʃucht dūrch Compaß oder c(on)miʃʃion • das vom cla-
ger nit beʃchehenn Bittenn die angeclagtenn ʃie vo(n)
ʃolichenn zuʃprūchs vnd rechtʃtanntt mit wider gelt
coʃtens zuerledigenn / Dar gegenn gra rett
Er ʃey der zūgenn wie gehortt von noittenn aūch
moglichenn fleyß angekertt wie von beclagt(en)
gehortt aber zu dūern nit hat mog(en) erla(n)genn der
ad ʃocios fact(um) halb(en) piet er wie voř • amb zūrecht
Jtem henn klichelmans hūsfraūw hot monp(ar)
Mompar gemacht gantenn · jrenn hūßwirt ʃie jn reichs gericht
zuuerghenn vnd zūūerʃthenn biß vff eyn widerūffe
Erkennt Jtem Melmans Wyß Erkennt hen clichelman Eynn korn
brieff etlich kornn zufūrfelt belang(en) zueroffnen
mit zūtheylnn )
Crafftenn Ia- Jtem Jacob von Coʃtenn Spricht zū Crafftenn Jacob vor
cob iɉ fl erʃchienn ziels an eynem erkaufften hūß begert
jacob vo(n) coʃtheim vßrachtūng re(us) h(abet) t(empus) ad proxi(mu)m
Erkennt Jtem veyen hen Erkennt conratt ʃchūmachern iiij fl
zū Oʃternn zūbezalnn
Erf(olg)t Jtem hans wegner kirchenmeiʃter Erfolccet peter
vonn ru[n]ckel in crafft • b • p •
Erf(olg)t Jtem Leonhartt flūck exp(ar)te eccl(es)ie Erf(olg)t michael vo(n)
kettherich vor j fl vnd iij • d
Erf(olg)t Jdem erf(olg)t Gobelhenn vor iiij fl viij alb
anzuhalten, zu Walldürn vor Gericht auf seine Kosten auszusagen. Er hofft, das sei billig. Dagegen sagen die Angeklagten: Dass es sich nicht gebührt noch geziemt, ihm das zu bewilligen. Denn es gebührt keinem Zeugen das zu leisten, ohne dass er vor Gericht belangt wurde. Es sei auch dieser Antrag gegen die Rechtsform. Es gebührt sich und ist vorgesehen, wenn einer eine ausländische Kundschaft bedürfe, solle er diese durch einen Rechtshilfebrief oder eine Kommission ersuchen. Das ist vom Kläger nicht geschehen. Deshalb bitten die Angeklagten, sie von dieser Anklagte und aus diesem Rechtstand mit Erstattung der Kosten freizusprechen. Dagegen sagt Gra: Er benötige die Zeugen, wie gehört. Auch habe er allen möglichen Fleiß aufgewendet, wie von den Beklagten gehört, aber zu Dürn nichts erlangen können. Deshalb bittet er wie zuvor. Beide legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Henne Klickelmanns Ehefrau hat ihren genannten Mann zum Momber gemacht, im Reichsgericht für sie zu handeln und zu lassen bis auf Widerruf.
Weiß Melman erkennt an, Henne Klickelmann eine Urkunde wegen etlichem Korn zu Fürfeld zu eröffnen und ihm das mitzuteilen.
Jakob von Kostheim klagt Jacob Kraft an wegen 1 ½ Gulden, die von verschiedenen Terminen fällig sind, für ein gekauftes Haus. Er fordert die Bezahlung. Der Beklagte erhält seine Zeit bis zum nächsten Gerichtstag.
Hen Veyen erkennt an, Conrad Schuhmacher 4 Gulden bis Ostern zahlen zu müssen.
Hans Wegner, Kirchenmeister, hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Peter von Runkel; Pfänder benannt.
Lenhard Fluck für die Kirche verklagt für die Kirche Michel von Kiedrich auf 1 Gulden und 3 Denar.
Derselbe verklagt Henne Gobel auf 4 Gulden 8 Albus.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 216, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-216/pagination/18/ (Abgerufen am 02.11.2024)