Dinʃtags nach Letare
Jtem Gotzenn neße macht montpar Thomas jrenn
ehelichenn hūʃwirtt In angefenngter recht ʃwebender
ʃachen zwißenn jre vnd peter mūʃer erhaltenn ʃie jn
Mompar reichs gericht zūuerghenn v zūuerʃthenn zūhandeln
thun vnd laßen als ʃie ʃelbst zūthunh zū hanndeln het
kūnth oder mocht so ʃie zugewin vnd zuverlūʃt ʃo ʃie
ʃelʃt zugegenn wheř in der beʃten for(m)a vff ey(n) widerūf
Gelengtt Jtem Die ʃache zwißenn ʃcherer Dyna n vnnd jrem gege(n)-
theyl iʃt gelenngt ad p(roximum)
Jtem jmpoʃit(um) p(ar) Ha(n)mand vt ʃeqūitūr vor eűch den Ere(n)-
ha(n)man bender feʃʃtenn S vnd S • des hailig(en) reichs gericht zū Obern Jng(elheim)
Martin phef(e)r Erʃcheint ha(n)mand bender zűgegen vnd wider martey(n)
peffernn vermeinten clagernn vnd deßelbigenn Jungʃte
gefūrte eroffnet(e) nichtig vnuortregliche jn recht gebracht(e)
gezūgenn bezeugt ʃich erʃtlich gnanter ha(n)mand der be-
clagt alles weß darin erfűndenn jme dinʃtliche nit
anzūfechtenn ʃűnder ane zūňeme(n) vnd das vberigk
widerfecht er mit gemeynen vngewonlichenn Jnredenn · vnd ʃagt
ferners wo angeʃehenn die v(er)meinte clag marteyn
pheffers das das jenig ʃo darin fūrgetragenn vnd
er zelet jnmaßenn das Fūrgetragenn vnd erzelet nit
beweÿst nach beybracht • mit dem zuͤgen maʃsen henn
wie wol er vnther anderūmb beʃagt der ernūeʃt • ) •
Carle vonn Jngelnheim ʃelig jnterlocūtorie jn bemelt(en)
kaūff gerett solt / habenn ʃolt ʃey jme dūch weither nichts
wißen etc iʃt dem prodűcenten nit Fūrtraglich vnd
nichts beweyʃt ʃampt dem ander zűgen peter bender
des kaūffs oder v(er)meinten loßūnge des ackers ʃtreittig(en)
ackers nichts bezeūgt Der halbenn han(n)mad benders
piet dūrch Eūern Er(en) • vnd derenn rechtʃprūch zuer
kennen erclern / vnd zuʃprechenn das er von der
vermeinte furgetragne(n) clag vnd Fūrderūng mar-
tin pheffers zūabʃolūirn vnd zuerledigenn ʃeÿ
Dienstag 24. März 1528
Nese Gotz macht Thomas ihren Ehemann zu ihrem Momber, in der angefangenen und noch an Gericht anhängigen Sache zwischen ihr und Peter Muser ; für sie im Reichsgericht zu gehen und zu stehen, zu handeln, zu tun und zu lassen, wie sie selbst es zu tun und zu handeln hätte, könnte oder vermöchte, zu Gewinn und zu Verlust, als ob sie selbst zugegen wäre, in der besten Form bis auf Widerruf.
Die Sache zwischen Deina Scherer und ihrer Gegenpartei ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Vorgelegt durch Hanman Bender wie folgt: Vor Euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim erscheint Hanman Bender gegen Martin Pfeffer als vermeintlichen Kläger und dessen jüngst geführte, eröffnete, nichtige, unzuträgliche vor Gericht vorgebrachten Zeugen. Es beruft sich Hanman der Beklagte auf alles, was darin gefunden werde, was ihm dienlich ist, dies nicht anzufechten, sondern anzunehmen. Und dem übrigen widerspricht er mit einer allgemeinen und gewöhnlichen Gegenrede. Und er sagt weiter: Wenn die vermeintliche Klage von Martin Pfeffer angesehen wird, findet sich, dass dasjenige, was darin vorgetragen und erzählt wurde in der Weise, wie es vorgetragen und erzählt wurde, nicht durch die Zeugen von Henne Mose bewiesen wurde. Auch wenn er unter anderem sagt, dass der verstorbene ehrenwerte Karl von Ingelheim eine Vermittlung in dem genannten Kauf vorgenommen haben solle, so wisse er doch nichts weiter davon. Es ist dem Produzenten nicht zuträglich und nichts bewiesen, ebenso wenig mit dem anderen Zeugen Peter Bender, der den Kauf oder die vermeintliche Lösung des strittigen Ackers bezeugt. Deswegen bittet Hanman Bender Euer Ehren durch Euren Rechtspruch zu erkennen und zu erklären und zu sprechen, dass er von der vermeintlichen Klage und Forderung von Martin Pfeffer freizusprechen sei
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 217, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-217/pagination/9/ (Abgerufen am 29.11.2024)