Die Dann Ine henn Gotzenn gūtt mit hannt vnd halm
geʃetzt des ich mich zihe vff das gerichts būch ʃolichs
zubeweyʃenn bit nůw dieʃelbige zu zūlaßenn Fūr
behalt noittūrfft daruff hat mūʃer dag vt moris
peter wentz Jmpoʃitūm Vor eūch etc Erʃcheint peteř wentz Bringt
jeckel rūdiger gegenn Ieckel rūdigern clagennde voř ·Sagt das ʃeyn
des clagers hūsfraūw ʃelig bey gemeltem Jacobenn jre(n)
gelaßenn brūdeř nahe jrem toide / von wegenn einer
großenn ʃu(m)ma achtzehenn gld iii alb lūt zweyer kerb
jde parthey eyne jnhatt vff zeitt vnd ziel zūbezalenn
ʃchūldig pliebenn ʃÿ welche malʃtede vnnd zeitt
alle verrūckt vmb ʃeŷenn • vnd dwyl nū er der cla-
geř mit des beclagtenn ʃweʃter zwey kinder gehapt
die noch in lebenn / • vß dem er der clager ʃeiner clag
erplicher gerechtigkeit geūrʃacht • Bit vnnd bgertt
der clager denn widertheyll mit ener ůmb recht-
ʃprūche dar zū anhaltenn • jme gerorten achtzehenň
fl vßzurichten / vnnd zubezalen plichtig ʃy(n)
mit erʃtatūng coʃtenns vnd ʃchadenns Eūer E
richterliche ampte demutig anruffennde vor
behalt noittūrfft
Carthūser Jtem Johannes Scheffner Cartū[ser] ret er hab 1 2 3 vnd
Nicl(as) ʃchneider h gethann • vff Niclaūs Schneidern vor dreyßig ß
hlr vt hanndtgereicht zinß vnd jme die h ge-
brochenn piet derhalb(en) die 4 h ghenn zu laßen ader
vßrachtūng zūerkennen re(us) hat dag ad p(roximu)m
Jtem Theyßen henn Bringt eynn clage fūr gegenn
Breßper henn • das er jm vor erʃchenem halben iar ey(n)
Theyßen henn phert aberkaufft vor zehenn fl dermas wo er
Bresp(ar) henn eynn mißfalnn ame phertt ader am kaūffe het ʃolt er
jme das ʃelbig in eynem monat zūʃtellenn das er
jme dann jne vierzehenn tag(en) ghen weinheim bracht
vnd ʃoliche jme in ʃeynn hūs verkūndt ʃeyn phertt
Diese ist dann mit Hand und Halm in die Güter von Henne Gotz eingesetzt worden, deswegen beziehe ich mich auf das Gerichtsbuch, das zu beweisen. Ich bitte nun, diesen Beweis zuzulassen, vorbehalten die Rechtsmittel. Darauf hat Muser den Tag, wie es Gewohnheit ist.
Vorlage. Vor Euch usw. erscheint Peter Wentz und bringt gegen Jeckel Rüdiger eine Klage vor: Er sagt, dass des Klägers verstorbene Ehefrau dem genannten Jacob, ihrem hinterlassenen Bruder kurz vor ihrem Tod eine großen Summe von 18 Gulden 3 Albus laut zweier Kerbzettel von denen jede Partei einen innehat, gab, an bestimmten Terminen zu zahlen, schuldig blieb, welche Termine alle längst vorbei seien. Und weil nun er, der Kläger, mit der Schwester des Beklagten zwei Kinder hat, die noch leben, rühren daher die erblichen Rechte des Klägers an der Klagesache. Es bittet und fordert der Kläger die Gegenseite mit einem Rechtspruch dazu anzuhalten, dass er ihm die genannten 18 Gulden zu bezahlen pflichtig sei mit Erstattung von Kosten und Schaden. Deswegen ruft er Euer Ehren als Richter demütig an; alle Rechtsmittel vorbehalten.
Johannes, Schaffner der Kartäuser sagt: Er habe die 1., 2., 3. Klage geführt gegen Niclaus Schneider wegen 30 Schilling Zins, die in die Hand zu reichen sind. Und er hat ihm die Klage gebrochen. Er bittet deswegen, ihn die 4. Klage führen zu lassen oder ihm die Erstattung zuzuerkennen. Der Beklagte erhält seinen Tag am nächsten Gerichtstag.
Henne Theiß bringt eine Klage vor gegen Henne Bresper: Dass er ihm vor einem halben Jahr ein Pferd abgekauft habe für 10 Gulden in der Form, wenn er ein Missfallen an dem Pferd oder am Kauf hätte, so solle er ihm dieses binnen eines Monats zustellen. Das hat er ihm 14 Tage später nach Weinheim gebracht und ihm in seinem Haus verkündet, dass er sein Pferd
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 218, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-218/pagination/3/ (Abgerufen am 01.11.2024)