widerumb zu ʃich zūnemenn vnd nit beʃchehenň
derhalbenn er clager denn kauff hat haltenn mūßen
beclagt ʃich ʃchadenns achtzehenn fl bit Jne
mit recht anzūhaltenn ermelt(en) ʃchadenn jme zūer-
ʃthatenn ʃechs zurecht daruff hat der beclagt vor den(n)
coʃtenn beʃtannt gethann vnd dage begert die jme
wie recht zūgelaßenn ad p(roximu)m jdoch wil er als bald
antwurtt gebenn vff inbracht clag jdoch • protestirt
er des widerrrechtenn etc das er jm eyn phertt karn ·
vnd geschor zūkauffe gebenn vor zehenn fl vnd j ort
vnd geʃtet jme dernnhalbenn kyner zūʃage nach gedi(n)gs
Bit breßp(ar)hen ʃich daūon zu abʃolūirn cu(m) Exspens Dar
gegenn wil der clager beweyʃenn et petit etc t(empor)es et
c(om)paʃʃ(us) • et c(on)ceʃʃ(it) t(empor)es moris
Deÿß hen Jtem breʃper henn ʃpricht zūm widerrechtenn zū
Bresper henn Theis henn • wie das er jme ʃchuldig x fl vnd vj alb vor
eyn verkaufft(es) phert karnn vnd geschir auch eyn bindt-
ketthenn • ʃoe Er vmb ene vff Freittag nach katherinen
anno etc xxvij erkauff bit vmb vßrachtūng etc Darūff
hat deyß henn dag ad p(roximu)m •
henrich loer Jtem henrich Loer Bringt clagsweiß Fūr gegen claß
Cleß von hocheim vonn hochheim vnnd ʃagt wie das verʃchener zeit
vnd jarnn Eynn liʃtiger vncrefftiger vnd vnbeʃtand-
diger kaūffe vnd betragk zwißenn jme der zeitt
vnther ʃeyn onmu(n)digenn iharn vnd verʃtantigen jarn
geweʃt eyns / vnd dan gedachtem hans von hocheim
beclagtenn anderntheyls / vffgericht vnd gemacht jme
henrichen vor ʃeynn vatterlich erbtheyll vj fl zū gebe(n)
des er dan beßerüng halb merglich beʃwertt • vnd be-
trogenn Jʃt dernhalb Henrichs piett zūerkennen
das obangezeigter kaūffe oder betrag vncrefftig vnd
nichtig ʃy(n) Dan(a)ch [?] auch der beclagt ʃchūldig jne
wieder an sich nehmen soll und es ist nicht geschehen. Deswegen habe er den Kauf halten müssen. Und er beklagt sich auf einen Schaden von 18 Gulden. Er bittet ihn anzuhalten, ihm den genannten Schaden zu erstatten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat der Beklagte für die Gerichtskosten eine Sicherheit geleistet und die Tage gefordert. Sie wurden ihm zugelassen, wie es Recht ist, zum nächsten Gerichtstag. Doch will er bald eine Antwort geben auf die vorgebrachte Klage. Jedoch protestiert er, dass es gegen das Recht sei usw., dass er ihm ein Pferd, Karren und Geschirr zum Kauf gegeben habe für 10 Gulden und einen Viertelgulden. Und er gesteht ihm deswegen keine Zusage oder Bedingung. Henne Bresper bittet, ihn davon freizusprechen mit den Ausgaben. Dagegen will der Kläger es beweisen und er bittet um die Zeit und einen Rechtshilfebrief; erhält er, wie es Gewohnheit ist.
Henne Bresper klagt Henne Theis an, dass er ihm 10 Gulden und 6 Albus schuldig sei für ein verkauftes Pferd mit Karren und Geschirr und auch eine Kette, die er ihm am Freitag nach Katharina 1527 verkauft habe. Er bittet um Erstattung. Darauf hat Henne Theis seinen Tag am nächsten Gerichtstag.
Henrich Loher bringt eine Klage vor gegen Clese von Hochheim und sagt: Dass vor einiger Zeit und Jahren ein listiger, kraftloser und unbeständiger Kauf geschehen und gemacht worden sei zwischen ihm als er noch minderjährig, unmündig und unverständig war und dem genannten Hans von Hochheim als Beklagtem auf der anderen Seite, wobei ihm, Henrich, als sein väterliches Erbteil 6 Gulden gegeben wurden, wobei er aufgrund der Wertsteigerung sehr belastet und betrogen wurde. Es ist deshalb Henrichs Bitte zu erkennen, dass der genannte Verkauf kraftlos und nichtig sei und der Beklagte auch schuldig sei, ihm
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 218v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-218v/pagination/12/ (Abgerufen am 27.11.2024)