Niclau<o>s von Jtem Nicl(aus) vonn Saūwelnheim iʃt ʃei des coʃtens ʃeyns
Sauwelnheim vngehorʃans vßplibenn peter Spennglern zugeben vr
peter Spengl(e)r putig /
Jmpoʃit(ur) petr pe(ter) Spennglř vt ʃeqūituř zu Recipiere(n) [?]
widder die clag ʃchriefft ʃo vonn wegenn Otilien vonn
Sauwelnheim gegenn vnd wider Peter Spenglern
vor Eernʃeʃte vnnd weyßheit Iungʃt vbergebenn word(en)
wil der beclagt annfengliche angenomen haben / was
darin verlipt das jme zuʃeineř gegenwhr dintliche
seȳnn mag das vberig will eř mit gemeinen Inreden
abgelemt vnd widerfochtenn haben Sagt auch weither
das er der clagenn Inmaßenn die fűrpracht nit ge
ʃtendig Sol aůch vnd kann mit recht nich nit wie von gedacht
clagerin wegenn ders gepettenn iʃt nÿt geuͦrteylt ʃonder der be-
clagt ledig erkennt werdenn Damit aber E • E • vn(d)
weißheit dis vngrůndts der clagerin vnd der recht-
meßigen gegendwher des beclagtenn warhafftigen
bericht entpfangenn mog(en) • So vber gibt der beclagt nach-
uolgend ʃatzʃtůck vnd artickell mit bit Otilien vff
jden jnʃunderheitt laůthere vnd vntherʃchidliche ver-
ʃtendige antwuřtt zugeben anzuhalt(en) vnd ʃich der ver
verneinten ob der etlichenn ʃeynn wůrden zu be
weyʃenn zůzůlaßenn důrh will er ʃich zuonnoit-
turfftiger bwyʃůnge nit verbůnden habenn
1 Erʃtlich ʃetzt vnd articůlirt der beclagt peter das
hannß der clageren vatteř nach abʃterben ʃeiner erʃt[en]
Frawen der clagerin mútter geʃchritten iʃt zur
zweÿtthen Ehe geʃchrithen iʃt vn(d) 2 Jtem das die zweitte
2 Fraůw hanʃenn die Spennige behůʃung zů
bracht hatt 3 Jtem das ʃie auch hanʃenn jn die
3 ʃelbige bhuʃůnge vnd wes ʃie gehept jnn fale ʃo
er jrenn doit erleben wůrde geerbt vnd jme
Niclaus von Saulheim hat sich anerboten, die Kosten seines Ausbleibens dem Peter Spengler zu geben.
Peter Spengler wurde auferlegt, auf die Klageschrift zu erwidern, die in Sachen Otilie von Saulheim gegen Peter Spengler vor Euer Ehren und Weisen übergeben worden ist. Der Beklagte will zunächst das angenommen haben, was darin für seine Gegenwehr dienlich sein kann. Das Übrige will er mittels allgemeiner Einrede abgelehnt und dem widersprochen haben. Er sagt auch weiter, dass er die Klagen so, wie diese vorgebracht wurden, nicht zugesteht, soll auch und kann nach Recht nicht, wie von der Klägerin erbeten, geurteilt werden, sondern es ist der Beklagte freizusprechen. Damit aber Euer Ehren und Weisen der unbegründeten [Klage] der Klägerin und der rechtmäßigen Gegenwehr des Beklagten wahrhaftigen Bericht empfangen mögen, so übergibt der Beklagte nachfolgende Positionen und Artikel, mit der Bitte, Otilie anzuhalten, auf jede einzeln eine lautere, unterschiedliche und verständliche Antwort zu geben und die vielen verneinten Klagepunkte beweisen zu lassen. Dabei will der Beklagte an eine unnotdürftige Beweisführung nicht gebunden sein.
Erstens schreibt und artikuliert der beklagte Peter, das Hans, der Vater der Klägerin nach dem Tod seiner ersten Frau sich wiederverheiratet hat, das zweitens diese zweite Frau Hans die strittige Behausung zugebracht hat und drittens, dass sie auch Hans in diese Behausung und was sie sonst noch hat für den Fall, dass er ihren Tod erleben würde, vererbt
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 219v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-219v/pagination/5/ (Abgerufen am 30.11.2024)