Bith demnach der beclagt peter dūrch e(uer) E • E • vnd • w • ent-
lichenn ʃprūch ʃich von vermenter clag ledig zuer-
kennenn / vnnd die clagerin Jn coʃtenn zūūer-
damenn vorbehaltenn aller noittūrfft daruff hat
die clagerin ʃchūp ad prox(imum)
vor Burgen an- Jtem der Maʃenn henn ist zů von vor Niclaus von ʃaweln
genomen heim montpar Oth otilienn der clagerin iʃt dūrch
zu burge genantenn Niclaus ) vor denn gerichts coʃtenn geg(en)
pet(er) Spengl(e)r zu burge(n) geʃetzt ) vnnd als Er Niclaūs der glych(en)
vonn pet(er) Spengl(e)r būrg(en) begertt iʃt er dūch nach vile(n)
fr redenn daūon abgeʃtannden ·
Jtem hanns būser / vnʃer mit ʃchoffenn geʃel Bringt ey(n)
hans beuʃer clagennde fūr zugegenn vnd wideř Niclaūs hanʃenn vnd
cles Erckers gewern als Kindeř vnd Erbenn claß erckers ʃelige(n) etc
Erbenn ʃampt peter Fieln vnd gūdenn der nachgelaßen wittwe
henrichs erkers das ʃie die beclagtenn • Fūnffthalp m(a)l(te)r
korns hanntreich zinß vnuerʃchidlicher gulten jerliche
zūgegebenn ʃchūldig / So dann jr elternn vormals aūch
ierliche vßgericht Erfind ʃich das Ernante Erbenn die
beclagtenn die gūteř vnd vntherphande in fērner handt
ʃtellenn / verhofft demnach der clager mit Recht zūer-
kennen das die beclagte ʃchuldig ʃeyenn vor angezeigt(en) gūlt(en)
genu(n)gʃam verlehūng vnd ʃicherūng zūthūn oder aber
jř altern gūtter derhalb verphruntt keins wegks zuūer
rūck(en) damit er ʃeiner gult(en) vnd handtreichs ʃicher
vnd haben ʃŷ Setzts zūrecht c(um) Expenns daruff habenn
die beclagtenn dag vffs neheʃt gericht D(er) ʃich weypert
ʃchonwetter vonn wegenn Erkers guden Erbottenn
wes ʃie der verlehūng halb zuthun ʃchūldig iʃt ʃie vrbūtig
Jtem Leonhartt Fluck Exp(ar)te pre(senc)ie hat tagē gegenň
weith(e)r dage denn Erbenn Jacob manbachs biß vffs neheʃt gericht et
copia(m) toci(us) proceʃʃ(us)
Thomas gotz Jmpositūm vt ʃeqūitūr Vff die vermeinte ʃhriefft
peter muʃeř
Es erbittet folglich Peter der Beklagte von Euer Ehren ihn durch Rechtsspruch von dieser Klage freizusprechen und die Klägerin zu den Kosten zu verurteilen; alle Rechtsmittel vorbehalten. Darauf hat die Klägerin Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Henne Mose wurde von Niclaus von Saulheim, dem Momber der Klägerin Otilie als Bürge gesetzt und angenommen wegen der Gerichtskosten gegenüber Peter Spengler. Und als Niclaus gleichermaßen einen Bürgen von Peter Spengler forderte, nahm diese nach vielem Reden davon Abstand.
Hans Buser unser Mitschöffe bringt eine Klage vor gegen Nicolaus, Hans und Goar als Kinder und Erben des verstorbenen Clas Ercker usw. samt Peter Fiel und Gude der hinterlassenen Witwe von Henrich Ercker: Dass die Beklagten 4 ½ Malter Korn von verschiedenen Gülten schuldig seien, die sie jährlich zu geben haben und die in die Hand zu reichende Gülten seien. Diese haben ihre Eltern auch jährlich entrichtet. Und es finde sich, dass die genannten Erben die Pfänder in andere Hände gegeben haben. Es hofft daher der Kläger, das Gericht werde erkennen, dass die Beklagten schuldig seien für die angezeigten Gülten eine hinreichende Sicherung zu leisten oder aber ihrer Eltern Güter deswegen keineswegs zu verändern, damit er seine Gülten und den in die Hand zu reichenden Zins sicher habe. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Darauf haben die Beklagten ihren Tag bis zum nächsten Gericht. Darauf hat sich Wiprecht Schonwetter für Gude Erk angeboten, was sie wegen der Verleihung zu tun schuldig sei, dazu ist sie bereit.
Lenhard Fluck hat für die Präsenz seinen weitern Tag gegenüber den Erben von Jacob Manbach erbeten zum nächsten Gericht und eine Kopie des gesamten Prozesses.
Thomas Gotz gegen Peter Muser. Vorgelegt von Peter Muser wie folgt: Auf die vermeintliche Schrift,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 221, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-221/pagination/4/ (Abgerufen am 29.11.2024)