vnnd verzehertt zwolff alb bit die Beclagtenn an
zūhaltenn vßrachtūng zūthūn mit ʃampt dem coʃt(en)
Jtem Niclaūs ʃchneider gibt antwūrtt vff clag der clag
Niclauß ʃchneÿ- der cartūser das er ʃolichenn zinß in der heyßūng an
der gezeigt vonn ʃeinem hūß geb Nū hab er ʃich vormals
Cartheūʃer alweg erbottenn ʃie die zinß hernn ʃollen anʃehenn
die beʃwerūng der Branntʃchatzūng vnd jme eyn
zemlichs andergūlt naherlaßenn ( wie dann ander
zinßhernn denn zinßleūtenn nacher gelaßenn dergleÿche(n)
aūch zthūn • Erbutt er ʃich wie vormals die abloʃūng
mit zwentzig ß eynn abzūloißenn wie dan
der gebrūch vnnd herkomen / vnd die gnant(en) hern alʃo
der gūlt halbenn die abloʃūnge zūūergūnen(n) vnd
wo ʃie ʃich des widerʃetztenn verhofft es ʃy jn ver
mog der Rechtenn ʃie ʃoltenn jme ʃoliche abloʃūnge
zūgeʃtatenn ʃchūldig ʃeyn • Setzs zurecht daruff habe(n)
Cartūʃer ʃchůp •
Scheres deÿna Jtem Deŷn witwe hanns ʃcheres Spricht zů Tho(n)ges
Tonges vo(n) finte(n) vonn Finthenn wie daß ʃie ʃeiner huʃfrauwe(n) Otilie(n)
Eynn ʃchadenn an eym beyn geheylt der yr dan mit
großem ytter entzūnt geweʃt vnd ʃie darūber vij
wochenn mit heÿln gangenn damit viel mūhe
coʃten vnd arbeitt gehapt der halbenn ʃie verdint
vj fl Bit deen beclagtenn anzuhaltenn anʃtat ʃeŷ
ner huʃßfraūwe(n) jr die gefūrte belonūg / vßzūrich(ten)
mit ʃampt dem coʃtenn / ʃetzs zūrecht darūff hot
der angeclagt ʃchūp ad pr(oximu)m
philmans henchin Jtem Philmans henn Spricht zū weygannt kerchern
wigand kercher vor zwenn fl mi(n)(us) eyn ortt • ʃo er Er Ime ʃchūldig an ey(n)
erkaūfftenn phert ʃo goltenn vij fl mi(n)(us) eyn orth begert
derhalb bezalūnge mit ʃampt dem coʃten mit recht
zūerkennen • Darūff weigannt ʃagt Er geʃthe das er
eŷnn phertt wie angezeigt vmb Ine erkaūfft vor zehenn
jarn vngeūerliche darūff er Jme gebenn viij malter • )
12 Albus verzehrt und vertrunken haben. Er bittet die Beklagten anzuhalten, ihm die Erstattung zu tun mitsamt den Kosten.
Niclaus Schneider gibt Antwort auf die Klage der Kartäuser, dass er einen Zins von seinem Haus zu geben habe wie in der Klage angeführt. Nun habe er sich vormals erboten, die Zinsherren sollen ansehen, welche Belastung durch die Brandschatzung entstanden sei und ihm einen angemessenen Teil an der Gülte erlassen, wie andere Zinsherren den Zinsleuten solche Nachlässe geben. Er bietet abermals die Lösung mit 20 Schilling an, wie es Gebrauch und Herkommen ist; und die genannten Herren haben ihm die Lösung der Gülte zu gönnen. Und wenn sie sich dessen widersetzen, hofft er, das Gericht vermöge es, dass sie schuldig seien, ihm die Ablösung zu gestatten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf erhalten die Kartäuser Aufschub.
Deina, die Witwe von Hans Scherer klagt Thonges von Finthen an: Dass sie seiner Ehefrau Otilia einen Schaden an einem Bein geheilt habe, der stark geeitert und entzündet war, so dass sie über 7 Wochen sie heilen musste und viel Mühe, Kosten und Arbeit aufgewandt habe; deswegen verdiene sie 6 Gulden. Sie bittet den Beklagten anzuhalten statt seiner Ehefrau die geforderte Belohnung auszurichten mitsamt den Kosten. Das legt sie dem Gericht vor. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gericht.
Henchin Fulmot klagt Wigand Kercher an wegen 2 Gulden weniger ein Viertelgulden, die er ihm noch schuldig sei von einem verkauften Pferd, das 7 Gulden weniger ein Viertelgulden kostete. Er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten durch das Gericht zu erkennen. Darauf sagt Wigand: Er gestehe, dass er ein Pferd wie angezeigt von ihm gekauft habe vor 10 Jahren ungefähr. Darauf habe er ihm 8 Malter
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 222, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-222/pagination/23/?L=0&cHash=1540c5ef868d2a08b5a3705289647559 (Abgerufen am 27.10.2024)