das durch beʃcheitt cl Carle vonn Jngelnheims ʃelig(en)
eyn als Schult(heiß) der gedacht clagerin die loßūng wie
pillich vnnd recht fūrgehaltenn wie dan angezeit jn
kūnde ʃag maʃenn hens mit erbietūng des kauff
gelts Hiennwiderūmb zubezalenn Begert wie ge-
hort · jnůerhoffūng zemlich beweiʃt hab • Dargeg(en)
haman hat Erʃcheint jogʃt ʃcherer anwalt ha(n)man benders
Erwidert ʃeynn Jungʃt ʃchriefflich jnlage(n) wie vor /
nit geʃtendig das carle vonn Jng(elheim) der clagerin
die loßung fūrgehalt(en)[a] / auch vnd nit geʃtanden das ha(n)ma(n)
denn acker mit dermaß erkaūfft aūch ʃolichs dūrch
keynn zūg(en) angeʃagt iʃt Bit derhalb haman bendern ʃey(n) principal •
wie vormals durch jre ʃage ledig
von vermeinter Fūrderūng sich zūerkennen act(um)
3a p(ost) Exaūdj
Martin phefer Daruff[b] Item marteynn Peffer ʃagt wie vor das ʃichs inder zūgenn
ha(n)man Bender ʃage moʃenn henns Erfinde das Carle vonn Jng(elheim)
dem vnmū(n)digen kindern die loßūng ) vorbehalt(en)
legt demnach marteÿn hinder gericht xvj fl ʃclecht
gelt vnd kaūff gelt offnet ʃolichs dem beclagt(en)
mit bit solichs vonn Jme zūnemen vnd zu dem
acker komenn zu laßen mit vffgehabner nūtz-
ūng aūch coʃtenn vnd ʃchadenn seczs zūrecht ʃo
er fint der rechtūertigung vffgehabenn vnnd erlitt(en)
ʃetzs zūrecht • Dargegenn jost ʃcher anwalt etc
furgetragenn wo angeʃehenn clag antwūrtt vnd
kūnde ʃage vnnd acta wirt erfūnden das der clag(en)
nicht beweyst auch jme vmb ʃein furderūng nichts
ʃchūldig Der verla clager Martin peffer vnd vermeinter clager aūch eynn iar oder zehenň
beim verclagtenn vß vnnd zue gangen geʃehenň
vnd gehort das er denn acker gebūt gebeʃʃert vnd
dar zu biß izūnt ʃtilgeʃweg(en) der halb ʃeynn fūrder
ung als deʃertt nichts wertt bit der halb wie vor
gebetten vnnd gehertt wūrden zūerkennenn ad jur(amentu)m
Dargegenn Martein fūrgetragenn die kinder
[a] Über dem »g« ist ein »b« geschrieben.
[b] Das Wort ist über bzw. vor Zeilenbeginn beigefügt. Ein überschriebenes »dargeg« ist durchgestrichen.
dass durch den Bescheid von Karl von Ingelheim, dem verstorbenen Schultheißen, der genannten Klägerin die Lösung, wie es Recht und billig ist, vorbehalten werde bei Erstattung des Kaufgelds; wie dies in der Zeugenaussage von Henne Mose angezeigt werde. Er hofft, es damit angemessen bewiesen zu haben. Dagegen erscheint Jost Scherer als Anwalt von Hanman Bender und erwidert mit seiner jüngst vorgelegten schriftlichen Einlage wie zuvor: Er ist nicht geständig, dass Karl von Ingelheim der Klägerin die Lösung vorbehalten habe; und er ist nicht geständig, dass Hanman den Acker in dieser Weise gekauft habe und auch nicht, dass solches durch einen Zeugen ausgesagt wurde. Es bittet deswegen Hanman Bender sein Mandant wie zu vor von der vermeintlichen Forderung freigesprochen zu werden. Geschehen am Dienstag 26. Mai. Darauf sagt Martin Pfeffer wie zuvor: Dass sich in der Zeugenaussage von Henne Mose finde, dass Karl von Ingelheim den minderjährigen Kindern die Lösung vorbehalten habe. Demnach hinterlegt Martin 16 Gulden schlechtes Geld als Kaufgeld bei Gericht und öffnet das dem Beklagten mit der Bitte, es von ihm zu nehmen und ihn zu dem Acker kommen zu lassen mit der eingezogenen Nutzung und auch den Kosten und dem Schaden, den er durch die Rechtfertigung erlitten habe. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen hat Jost Scherer als Anwalt vorgetragen: Wenn Klage, Antwort, Zeugenaussagen und Akten betrachtet werden, dann wird gefunden, dass die Klage nicht bewiesen ist und er ihm auch auf seine Forderung nichts schuldig ist. Martin Pfeffer der vermeintliche Kläger ist ein Jahr oder 10 beim Beklagten ein- und ausgegangen, hat gesehen und gehört, dass er den Acker bebaut und gebessert hat und hat bis jetzt still geschwiegen. Deswegen sei seine Forderung nichts wert. Er bittet deshalb zu erkennen wie zuvor gebeten. Dagegen hat Martin vorgetragen, die Kinder
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 223v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-223v/pagination/14/ (Abgerufen am 28.10.2024)