ʃeÿenn vnther jrnn verʃtendigenn jarn geweʃt der
halb carle vonn Jngelnheim jne die loßūnge fūrgehalt(en)
der halben ʃetz aūch zu erkentnūß des richt(er)s ambo daruff
ad ʃocios fact(um) der plib anwalt Hamand bender wie voř Amboͦ zūrecht
Jtem Ewalt ʃūmer antwūrtt vff clag henrich
henrich wagener wageners das er der ʃelbigenn Jnmaßen fūrbracht
Ewalt ʃūmer nit geʃtendig vnnd ʃagt das ʃie[a] ʃich mit eyn berett
das henrich d jme den plūck hat volgenn laßenn
mit der maß das er jme darann wolt laßen ab sehe(n) [?]
ghenn ʃechs alb die henrichs knecht bey im verzehertt
daruff er hiemit hinder gericht legt zehen alb vnd
fūnff hlr von weitherūmb ʃchadenn offnet ime
piett(en) die mit piet was recht daruber zūerkennen dar
ūff nimpt henrich ann die bekentniße des plūcks
vnd als ʃie deßhalbenn vntherede gehapt ʃoltenn hab(e)n
iʃt er nit geʃtenndig verhofft demnach er ʃolt nie v(er)mog
ʃeiner clagenn erlangt vnd der beclagt ʃeynes knechts
halbenn nit zuphenden haben • dargegen Ewalt ʃagt
sich ʃeŷn verantwūrt erʃtreck ʃich • vffs eyn vnther
rede / darűff henrich gearbeytt welche durch denn
clager nit widerfecht vverhofft jm weither nit
ʃchūldig ʃeynn dargegenn geʃtet jme henrich(en)
keiner vntherrede / ʃetzs zurecht wie voř • Hirūff
ʃagt Ewalt Stedt dann henrich dař vnnd ʃwertt
eynn eidt zūgott vnnd denn Helligenn / das ʃoliche ab-
rede wie angezeigt nit beʃchehenn • ) wie recht geʃche fūr
demnach was recht dargegenn v(er)hofft henrich
ad ʃocios v(er)richt wie vorgemelt zūerkennen ʃetzs zurecht
hen dūerman Jtem henn Duermann ʃpricht zū Hanßmand
hanßman ʃchū- ʃchūmachern vor acht zehenn alb begertt bezalūng
macher mit ʃampt dem coʃt(en) daruff hat hanßman Dage •
Jtem Johannes N ʃcheffner der Cartūser ) 1 h vff cles
1 heißūnge kolpenn vor acht ß hantreich zinß •
Jdem 1 h vff jacob vonn windeßheim vor xxxi ß ha(n)dtreÿch
[a] Das Wort ist aus »ʃich« verbessert.
seien minderjährig gewesen weswegen ihnen Karl von Ingelheim die Lösung vorbehalten habe. Er legt es auch in die Erkenntnis des Richters. Darauf blieb der Anwalt Hanman Bender bei seiner vorherigen Darlegung. Beide dem Gericht vorgelegt. An das Vollgericht.
Theobald Sumer antwortet auf die Klage von Henrich Wagner: Dass er diese nicht gestehe so wie sie vorgebracht wurde. Und er sagt: Dass sie sich miteinander besprochen haben, dass Henrich ihm das Stück in der Weise übergeben hat, dass er ihm daran 6 Albus erlassen wollte, die Henrichs Knecht bei ihm verzehrte. Damit hinterlegt er bei Gericht 10 Albus und 5 Heller für weiteren Schaden und öffnet ihm diese mit der Bitte zu erkennen, was Recht ist. Darauf nimmt Henrich das Geständnis des Blocks an; und dass sie deswegen eine Unterredung hatten, das gesteht er nicht. Er hofft demnach, er solle gegen ihn seinen Anspruch eingeklagt haben; und der Beklagte solle ihn nicht wegen seines Knechts pfänden können. Dagegen sagt Theobald: Seine Rechtfertigung bezieht sich auf eine Unterredung. Dass dafür gearbeitet wurde, dem hat Henrich nicht widersprochen. Er hofft, ihm nichts weiter schuldig zu sein. Dagegen gesteht ihm Henrich keine Unterredung. Er legt es dem Gericht vor wie zuvor. Hierauf sagt Theobald: Steht Henrich da und schwört einen Eid zu Gott und den Heiligen, dass die Verabredung – so wie er sie angeführt hat – nicht geschehen sei, dann geschehe weiter, was Recht ist. Dagegen hofft Henrich, es werde wie angeführt erkannt. Das legt er dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Henne Duherman klagt Hansman Schuhmacher an wegen 18 Albus. Er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten. Darauf erhält Hansman die Tage.
Johannes, Schaffner der Kartäuser, erhebt die 1. Klage gegen Clese Kolp wegen 8 Schilling in die Hand zu reichenden Zins.
Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Jacob von Windesheim wegen 31 Schilling in die Hand zu reichenden Zins.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 224, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-224/pagination/20/ (Abgerufen am 29.11.2024)