sich vff iiiiɉ malteř korns erʃt(r)eckt / ʃetzs zūrecht dar
gegenn Fiel ʃagt er geʃthe iij f(irtel) wie gehortt wißen doch
nit er vnnd ʃeyn bruder war uon die gegebenn werde(n)
vnd nūmer jr vatterlich vnd mutterliche(r) erErpthenn
Erphall vnther ʃich vertylt Bit mit recht hanß būʃern
mit recht anzūHåltenn die bek brieff jnhaltennde vnd
erfurdertt korn gūlt(en) beʃagennde / herūßer zuthůn
anzeigenn vnd eroffnenn damit ʃich eyn jder der ge
būr vnd rechtenns wiße zūhaltenn setzt zūrecht
vnabbruchlich ʃeiner gultenn ʃetzs zūrecht vnd wil
verhoffenn genūgʃam geantwūrt • Dargegenn
hans buʃer furgtragenn er hab ʃeyn clag inrecht fūř
bracht vff Funffthalb malt(er) korns geʃtelt daruff jm
nit geantwūrtt aber ʃo vonn pet(er) fieln iij ferntzel
korns korns geʃtande bit jm anzuhaltenn vnd ʃagt
ob die ʃelbige in die bemelt korn gult funffthalb
ferntzell / gehorig oder nit ) Dargegenn pet(er) viel
ʃagt dwyl vom clager / die beʃchreybūng betreff(en)
nichts widerfecht begertt er vnd bit wie vormals
ad ʃocios fact(um) gehortt vnnd gebettenn • set Darūff beyde etc zū r(echt) geʃtelt
Jmpoʃit(um) vt ʃeqūitur Ernūestenn erʃamenň vorʃichtig(en)
vnnd weÿʃenn Schulteiß vnnd ʃchoffenn dieß gerichts
Cartheūʃeř alhie zu Jngelnheim jn ʃachenn der rechtvertigu(n)g
Niclaūs ʃch(n)eider ʃo ʃich erhaltenn zwißenn den wirdigen vnd geiʃtlich(e)n
hern prior vnd conuent der Cartuʃenn by meintz kla-
gern an eynem gegen vnd wider Niclaūs ʃchneidern
etlichenn vßtehennd zinß jn der h angezogenn be-
langenn beclagt(en) anderntheyls vff denn Jūngʃt(en)
erhaltenn ʃchūp dinʃtags nach jūbilate in dißem
lauffend acht vnd zwentzigʃtenn jar geno(m)en weither
zū handeln vnd zůūolfarnn So woln gmelte Clager
die furgethane clag oder heyßūng / dar zū die antwort
des beclagtenn vnd ʃunderlich des orts ʃo er geʃtendig
erstrecke sich auf 4 ½ Malter Korn. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Fiel: Er gestehe 3 Viertel wie gehört. Und er und sein Bruder wissen nicht, wovon die gegeben werden, und sie haben niemals ihr väterliches und mütterliches Erbe untereinander aufgeteilt. Er bittet Hans Buser durch das Gericht anzuhalten, die Urkunden über die geforderte Korngülten herauszugeben, anzuzeigen und zu öffnen, damit sich ein jeder nach Gebühr und in der rechten Weise zu verhalten weiß, ohne dass sie ihm einen Schaden an seiner Gülte tun wollen. Das legt er dem Gericht vor und will hoffen, er habe hinreichend geantwortet. Dagegen hat Hans Buser vorgebracht: Er habe seine Klage vor Gericht gebracht und gestellt wegen 4 ½ Malter Korn. Darauf wurde ihm nicht geantwortet und nur von Peter Fiel 3 Viertel Korn gestanden. Er bittet ihn anzuhalten, dass er sagt, ob diese in die genannte Korngülte von 4 ½ Viertel gehören oder nicht. Dagegen sagt Peter Fiel: Weil vom Kläger der Schilderung nicht widersprochen wurde, bittet und fordert er erneut wie vormals gehört und erbeten. Darauf haben es beide dem Gericht vorgelegt. An das Vollgericht.
Vorgelegt wie folgt: Den ehrenwerten, ehrsamen, vorsichtigen und weisen Schultheiß und Schöffen des Gerichts hier zu Ingelheim. In Sachen der Rechtfertigung, die geschehen sei zwischen den würdigen und geistlichen Herren Prior und Konvent der Kartäuser bei Mainz als Kläger auf der einen und Niclaus Schneider auf der anderen Seite wegen etlichen ausstehenden Zinsen, auf die sich die Kläger beriefen, der Beklagte andererseits jüngst einen Aufschub erhalten hat am 5. Mai diese Jahres weiter zu handeln und fortzufahren. So wollen die genannten Kläger die vorgenommene Klage, dazu die Antwort des Beklagten und besonders die Stelle, wo er geständig ist,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 225v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-225v/pagination/27/ (Abgerufen am 29.11.2024)