on angeʃehenn Byttenn die clager nochmals wie vor
denn beclagtenn vmmb bezalūng der vʃstendigenn
zinß ʃampt dem coʃtenn anzuhaltenn vnd ʃolichs alʃo
mit recht zūerkennenn • vorbehaltung aller noitturfft
dargegen niclaus ʃchneider furgtragenn Erhab als
eynn bidderman des zinß geʃtannden • dwyl aber inder
verantwūrtt des angezeigtenn vnd beclagten zinß(en)
halb vnther anderūmb furtragenň gehortt die brant
ʃchatzūng fur xxiiij jarn beʃchehenn • der zeit er niclaūs das
hūß daruff die gūlt ʃthet nit jngehabt etc ʃagt Nicl(as)
die her(e) zūr cartuʃenn dend er her Nicl(as) criʃtma(n) ʃcheffner gūt
wißenns dragenn das jzūntt in kūrtzen jarn Ey(n)
ratt vnnd gemeynn zu Inglnheim ʃich vereynigett
das eynn Jder jars zūm herbʃt der Branntʃchatzu(n)g
halb(en) weynn zi[n]ßt hab her Criʃtman geʃagt vnd
ander hernn der cartūʃenn ʃi woltenn ʃich gnedlich
jn dem Erfinden laßenn jnn ey(n) zemlichen zuʃtūer
ko(m)men aber nit beʃchehenn Bit niclaus ʃchneider
das ʃie jnder gutlichkeitt darann geweiʃt jme
am vßtannt eyn zemlichs nah(e)r zulaßenn wie
dann ʃundern gūlt hern aūch gethann Oder aber
die abloʃūnge / wie dan vormals gehort alles mit
kekar coʃtenn vnnd ʃchade(n) zugeʃtat(en) Setzs zūrecht
haben hiruff die clag(en) ʃchūp •
Jtem Leonhartt flūck montpar der hern(n) der
preʃenntz rett er hab 1 2 3 4 h gethann vff wie vor
preʃenciarij mals in actis angezeŷtth vor eynn halbenn fl
Manbachs er- gelts hanntreych zinß ʃo jacob manbach jn zeitt
benn ʃeins lebenns gereicht vnd nachuilfaltiger vnther-
rede Leonnhartt weither dage genomen etc denn Er-
benn verkunden laßenn / des dann der būtthel geʃtendig
Begertt derhalbenn der zwolffe alb vßrachtūng oder
vffholūng zūgʃtattenn Darūff hanns von vbern
vlßhūsenn rett Er geʃthe keins hanntreichs wie angebe(n)
bitten die Kläger nochmals wie zuvor den Beklagten um Bezahlung der ausstehenden Zinsen mitsamt den Kosten anzuhalten und das durch das Gericht zu erkennen; alle Rechtsmittel vorbehalten. Dagegen hat Niclaus Schneider vorgetragen: Er habe wie ein biederer Mann den Zins gestanden. Weil aber in der Antwort von dem beklagten Zins unter anderem vorgetragen wurde, die Brandschatzung sei vor 24 Jahren geschehen, zu einer Zeit als Nicolaus das Haus, auf welchem die Gülte laste, nicht innegehabt habe usw. sagt Nicolaus: Die Herren zur Kartause und Cristmann, Schaffner, wissen genau, dass jetzt vor wenigen Jahren, der Rat und die Gemeinde zu Ingelheim sich geeinigt haben, dass ein jeder im Herbst einen Weinzins gibt wegen der Brandschatzung. Da habe Herr Cristmann gesagt und andere Herren der Kartäuser, sie wollten sich gnädig zeigen, wenn einer besteuert werde. Doch das sei nicht geschehen. Niclaus Schneider bittet, dass sie ihre Güte dadurch zeigen, dass sie ihm am Ausstand einen geziemenden Nachlass gewähren wie andere Gültherren das auch getan haben. Oder aber sie mögen ihm die Ablösung gestatten, wie zuvor gehört, mit Anerkennung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor. Hierauf erhalten die Kläger Aufschub.
Lenhard Fluck als Momber der Herren der Präsenz sagt: Er habe die 1., 2., 3., 4. Klage geführt, wie zuvor in den Akten angezeigt, wegen einem halben Gulden Geld als in die Hand zu reichenden Zins, den Jacob Manbach Zeit seines Lebens gereicht hat. Und nach vielfältiger Gegenrede habe Lenhart seine Tage weiter genommen usw., den Erben das verkünden lassen, was dann der Büttel gestand. Er fordert daher wegen der 12 Albus die Erstattung oder ihm die Einziehung zu gestatten. Darauf sagt Hans von Oberulshusen: Er gestehe keinen Zins, der in die Hand zu reichen sei, so wie angegeben.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 226v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-226v/pagination/29/ (Abgerufen am 30.11.2024)