habenn aber die hernn der preʃenntz gūlt vff gūtern(n)
fallenn mogenn ʃie denn ʃelbigenn wie recht nachghe(n)
oder jne die vnntherphande anzeigen wo ʃie als Erben
jacobs manbachs vnntherhand wollen ʃie ʃich jn[a] vß-
rachtūng derʃelbigenn aller gebūr haltenn derglich(en)
wil jacob vonn ʃwabsbūrg der ander dochter ma(n) vnd
als erb jacob manbachs aūch geantwūrtt habenn • das
gegenn Leonhart / rett das die h beʃchehenn vor Eyn(n) halb(en)
fl wie vor angzeigt denn Erbenn alle(n) Termey(n)
biß zū d volendūng der 4 h die dan beʃchehenn die ge-
meltenn Erbenn biß ūff dis zeit vngehorʃam vßplibenn
jst der halbenn jr verantwūrtt vor nichts zū Sunder
minch[e]r vffholūng zūgeʃtatenn vnd mit recht zūer-
kennen oder aber die gult zūentrichtenn / dargegenn
Hanns von Obernūlßhuʃenn Sagt er wiß jme nichts
ʃchuldig zūʃein Er hab im auch intrag vor der 4 h gedan
verhofft er ʃolt vntherphannd angzeigenn oder ledig
Erkennt werdenn der gleichenn jacob vonn Swabsbūrgs
gantwůrtt dargegenn geʃtet jm leonhartt kyner
ad Socios fac(tum) brechūng der h biet ūsū [?] amb(o) zurecht •
Noittag Jtem Jacob vonn Saūweln hatt noittag gegenn pet(er)
Spenngl(e)rn ad proxim(um)
hanß geyß Jtem Hanns geyß ʃagt vff eroffnūg des letzʃt(en)
philips Fhen receß zwiʃshenn jme vnnd philips Fenn • ) Er hab •
eynn rechtmeßig clag Inrecht angebenn vnd fūr-
bracht daruff der beclagt denn krieg durch geʃthe oder
geʃthe nit zubeūestigenn ʃchūldig ) onangeʃehenn ʃeins
vnūertraglichenn vßzūcgs ʃetzs zūrecht dargeg(en)
Sagt philips die clag ʃeÿ deʃert vnd verlegenn bit
wieb derhalben wie izt aūch vormals gebetten zūer-
ad ʃocios f(a)ct(um) kennen Setzt auch zūrecht
Erkennt Jtem Thomas gotzenn Neʃenn man Erkenn pet(er)
mūʃernn denn vfferlauffenn gerichts coʃtenn ʃeins
vßplybenns etc zuwiderlehen vnd vßzūrichten vnd
hat demnach zuantwurten dag ad proximu(m)
wilhelm metzl(e)r Jtem wilhelm metzl(e)r Spricht zū Hans von Nider
hans vo(n) weÿßell weyßelnn das er jme ʃchūldig iɉ fl an eyner kw
[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »v« geschrieben.
Haben aber die Herren der Präsenz Gülten auf die Güter, so können sie diesen nachgehen, wie es Recht ist oder ihm die Pfänder nennen. Wo sie als Erben von Jacob Manbach Pfänder innehaben, wollen sie sich verhalten, wie es ihnen gebührt. Dergleichen will auch Jacob von Schwabsburg, der Mann der anderen Tochter als Erbe, geantwortet haben. Dagegen sagt Lenhart: Dass die Klage geschehen sei wegen einem halben Gulden wie angezeigt; dass den Erben alle Termine angezeigt wurden und dass sie bis zur Vollendung der 4. Klage, die jetzt geschah, ungehorsam ausblieben. Sie haben hier nichts zu verantworten, sondern die Einziehung zu gestatten und durch das Gericht erkennen zu lassen oder aber die Gülte zu bezahlen. Dagegen sagt Hans von Oberaulhusen: Er wisse ihm nichts schuldig zu sein. Er habe auch vor der 4. Klage den Einwand geführt. Er hofft, er solle die Pfänder anzeigen oder frei gesprochen werden. Dergleichen hat Jacob von Schwabsburg geantwortet. Dagegen gesteht ihn Lenhart keine Brechung der Klage. Er bittet wie üblich. Beide legen das dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Jacob von Saulheim erhält einen Nottag gegen Peter Spengler bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans Geis sagt auf die Eröffnung des letzten Rezesses zwischen ihm und Philipp Fenn: Er habe gegen ihn eine rechtmäßige Klage vor Gericht geführt und etwas vorgebracht, so dass der Beklagte den Rechtstreit durch »ich gestehe« oder »ich gestehe nicht« zu befestigen schuldig sei – ohne Ansehen seiner unerheblichen Darlegung. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Philipp: Die Klage sei unrichtig und unförmig. Er bittet deswegen zu erkennen wie zuvor gebeten. Das legt er dem Gericht vor.
Thomas, der Mann von Nese Gotz erkennt an, Peter Muser die angelaufenen Gerichtskosten wegen seinem Ausbleiben zu geben und auszurichten. Er erhält einen Tag am nächsten Gerichtstag, um in der Klagesache zu antworten.
Wilhelm Metzler klagt Hans von Nieder-Weisel an: Dass er ihm 1 ½ Gulden schuldig sei an einer Kuh
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 227, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-227/pagination/2/ (Abgerufen am 30.11.2024)