Ir klag zemlich beweiʃenn vnd zūgk ʃich vff des
gerichts būch das jr zubringenn vnd zeit geʃetzt wie
recht •
Jmposit(um) vt ʃeqūitůr Erueʃtenn S • vnnd ʃchoffenň
Cartheūʃer diß gerichts zū Obernn Jngelnheim das jūngʃt
Niclaūß ʃchnÿ- gehane Fūrtragenn / vonn wegenn Niclaūß ʃchneiders
der vff der hernn zur Carthūʃenn bey meintz beʃchehenn ʃchrift
lich / nachrede vermeinlichs vortragenn wolhenn die
clager ann orthenn vnnd anderm jnen dintlich nitt
wider Fechtenn • ʃunder als fűrbekannt(en) gerichtliche
vnd das vberig ʃo jne zūwider mocht vßgelegt vnnd
verʃtaňnden werdenn werdenn wollen ʃie nit allen
vnnd ŷdem / gemeynen inreden / abgeleint haben
vnnd er Erholnn damit jr Iungʃt ʃchriefftlich gethan nachrede
vnd ʃagenn nachmaln das der beclagt in zeitt der brannt-
ʃchatzūng die behuʃůnge daūon der begertt zins gefelt / nit
jngehapt ʃonder erʃt zehenn • iar darnach der branntʃchatz
ung vʃʃer der fierdenn hannt erkaūfft vff ʃolichenn zinß
jerlich denn clagern daūo zugebenn bekomenn vnd
erkaufft hab • als er dan aūch der iarlichenn zinß der
xxx ß hlr vom iar xiiij biß vff das iar zwentzig eins
eyngeʃcloʃʃenn vßgericht • / vnd bezalt das der beclagt nit
jn abredenn ʃeynn kånn So es aber jed durch jne
vereintt wūrde mag ʃolichs beibracht vnnd bwißenň
werdenn als ʃich dann die clegeř / wo vonn noitten ʃo-
lichs zuthūn duch on vberflūs erbottenn habenn vnd
ʃein der halbenn die clegeř dem beclagten jn keyne(n)
wegk das ʃie jme eynn ʃtūer an dem weyn ʃo er jerlich
filleicht gibt zuthūn jm rechtenn ʃchūldigk dwyl
aber diß orts der beclagt nit anders piett dan die
cleger jne der gutlichkeit gweʃenn werdenn Jme am
vßtannt eynn zemlichs nachzūlaʃʃen Habenn eūwer
Ernuͦēʃt als die verʃtenndigenn ʃelbst zūermeʃʃenn
das der gegentheyll bey Ime ʃelbst nit anders acht(en)
kånn dan das er ʃeins Furtragenns jme rechtenn
ihre Klage angemessen beweisen und sie beruft sich auf das Gerichtsbuch. Um das beizubringen wurde ihr die Zeit gesetzt, wie es Recht ist.
Vorgelegt wie folgt in der Sache der Kartäuser gegen Niclaus Schneider: Ehrenwerte Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ober-Ingelheim. Auf den jüngst geschehenen Vortrag von Niclaus Schneider auf die Schrift der Herren zur Kartause bei Mainz als Nachrede: Vermeintlichem Vortrag wollen die Kläger an den Stellen, die ihnen dienen nicht widersprechen, sondern die als rechtsrelevant bekennen. Das übrige, das ihnen zuwider verstanden oder ausgelegt werden könnte, das wollen sie alles und jedes mit allgemeiner Gegenrede abgelehnt haben. Und sie wiederholen noch einmal ihre jüngst schriftlich dargebrachte Gegenrede und sagen noch einmal, dass der Beklagte zur Zeit der Brandschatzung die Behausung, von welcher der Zins fällt, nicht innehatte, sondern erst 10 Jahre nach der Brandschatzung als vierter Inhaber gekauft habe, mitsamt dem Zins, der den Klägern jährlich davon zu geben ist. Er hat dann auch den jährlichen Zins von 30 Hellern vom Jahr 1514 bis auf das Jahr 1521 einschließlich gezahlt, was der Beklagte nicht leugnen kann. Wenn es aber durch ihn verneint würde, so kann das beigebracht und bewiesen werden, wozu sich die Kläger, falls solcher Überfluss nötig sei, bereit erklären. Und die Kläger sind dem Beklagten auch keineswegs schuldig, ihm eine Weinsteuer, die er jährlich vielleicht gibt, zu zahlen. Da aber der Beklagte selbst an dieser Stelle nichts anderes erbittet, als dass die Kläger ihm gütlich einen Nachlass an seinem Zins geben, da haben Euer Ehren als die Verständigen selbst zu ermessen, dass die Gegenseite selbst das nicht anders einschätzen kann, als dass sein Vortrag dem Recht nach
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 229v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-229v/pagination/25/ (Abgerufen am 30.11.2024)