nit ʃtatt habe / als er dann aūch nit hait vnnd hir-
umb dweyl diß ʃache rechtlich vor E E als richtern
ʃwebennden iʃt bietten Ineͦ / die clager / was hir jn
recht ʃein will mitzutheilnn dan des gegentheils /
dan des gegentheils vornemen vnd weigerůnge on-
billiche dan er der zinß nit jnabreden ʃeyn kann zū-
dem ʃeynn die clageř / aūch jne beʃes ʃolichen zinß
vonn jme dem beclagtenn zūentphahenn vnd ʃolichs
on angeʃehenn vntherʃtett er duch die clager eygens
Furnemens ʃolicher jrer Iarlichenn gehangreichtenn
zinßenn zūentʃetzenn das jme dan in keynenn weg
gezimpt nachgebūrtt • Das aber vom beclagtenn hern
Criʃtman dem ʃcheffneř wil zugemeßen werden
Er gesagt habenn ʃolt das ʃeenn her(e)n die clager jme niclaūß
etzwas der Branntʃchatzūng halbeř nachlaßenn vnd zū
ʃtūer ko(m)men woltenn etc iʃt man dem gegentheyl in keynen
weg geʃtenndig ʃunder das mag wol war ʃeynn her
Criʃtman vnther anderūmb außert Halb gerichts geʃagt hab
Er niclaūs hab ʃolicher nachlaßenůg nit zubegernň da(n)
seinen forfarn eynn liepnůß beʃchehenn ʃeẙ gehe jn nit
ann vß ʃunderlichř Fruntschafft vnnd anders nitt etc
Seynn aūch jme die clager jn keynen wegk geʃtendig
das jn dißem gleichenn Fal jtzt eins vnd jm xxiiijt(en)
jař nach der fehe oder Branntʃchatzūnge dūrch an-
der gult her(e)nn etzwas nachgelaßenn werde ʃo Es aber
beʃche oder beʃchenn wūrde wer ʃolichs one zweiffell
vß Fruntʃchafft • vnnd das ʃich die zinß lūte ʃo fru(n)t
liche gegenn jren zinß her(e)n anzeigenn vnnd ʃo nicl(as)
der beclagt ʃich Fruntliche in der bezalūnge gegenn
die clager vnnd die jrn gehalt(en) ( wie dan anders am
tag leytt vnd ʃie gūntliche jerlich des vßtannts bezalt
wer man jme widerūmb mit gleicher Frūntʃchafft
begegnet vnnd beiderʃeits dißer rechtuertigūng mūhe
coʃtenns wol vberig plibenn Hierūmb onangeʃehen
nicht statthaft sei, wie er auch nicht ist. Und deswegen, weil die Sache vor Euer Ehren als Richter anhängig ist, bitten die Kläger mitzuteilen, was hierin Recht sei, so dass die Gegenseite das vernehme, und dass die Weigerung unbillig ist, denn der Zins kann nicht in Abrede gestellt werden, zudem hatten die Kläger diesen Zins von dem Beklagten auch empfangen. Und trotz alle dem untersteht er sich, den Klägern mit seiner eigenen Aussage den jährlich gereichten Zins wegzunehmen, was ihm in keiner Weise geziemt oder gebührt. Das aber vom Beklagten behauptet wird, dass Herr Cristman der Schaffner ihm zugesagt haben soll, dass seine Herren, die Kläger, ihm, Nicolaus, etwas wegen der Brandschatzung erlassen und zur Steuer geben wollten usw., das gesteht die Gegenseite in keiner Weise. Sondern es mag wohl wahr sein, dass Herr Cristman unter anderem außerhalb des Gerichts gesagt habe, Nicolaus habe diesen Nachlass nicht zu fordern, denn wenn seinen Vorfahren ein besonderer Gefallen getan wurde, dann gehe ihn das nichts an, sondern es sei aus besonderer Freundschaft und nicht aus einem anderen Grund geschehen. Die Kläger sind auch in keiner Weise geständig, dass jetzt im 24. Jahr nach der Fehde oder Brandschatzung durch andere Gültherren etwas nachgelassen werde. Wenn es aber geschehe oder geschehen würde, geschähe dies unzweifelhaft aus Freundschaft. Und dass sich die Zinsleute freundlich gegenüber ihren Zinsherren zeigen und wenn Niclas der Beklagte sich freundlich in der Bezahlung gegenüber den Klägern und ihre Leute verhalten hätte, wie es andere tun, die jährlich das ausstehende Geld bezahlen, dann wäre man ihm mit der gleichen Freundschaft begegnet und beiderseitige Mühe und Kosten wären unterblieben. Ohne Ansehung dessen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 230, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-230/pagination/24/ (Abgerufen am 01.11.2024)