wes vom gegenntheyl Fūrgetragenn bittenn die
clager nachmals wie vor gebettenn zūerkennen
vnnd zuen Rechts wie recht iʃt zūūerhelffenň
gelengt E • richterliche ampte anerūffennde Daruff
die ʃache gelenngt ad p(roximu)m
Jtem Steffann ʃchumach(e)r vonn ʃchirʃtenn rett das er
Steffan ʃchū- ʃich jnuerʃchinem gericht beclagt • wie das hen loer
macher von zū Eltvil jne vß volmechtigeř montp(ar)ʃafft phi-
Schirʃteynn lips branthenn ʃeligen furgeno(m)en hie an gericht
Henn loer Bur- derhalb beʃclūßen jme ane hūde zu rechtuertigūng
ger zu eltūel verkūnden laßen vngezweiffelt der budell hab jme ʃo-
lichs angeʃagt bit denn butthel nachmals zubfrag(en)
daruff der butthell geʃagt Er ʃey geʃtern darkomen
hab er henn loern zū eltuel nit da heim fūndenn hab
er zu ʃeiner hußfrauwenn geʃagt ʃie ʃolt ʃagenn
jrem man henn loern / Steffann von Schirʃtein loß
jme her ve verkūnden als eynem anwalt philips branten ʃelig(en)
er ʃolt alßo erʃchein vnndt nit vʃsplibenn hab jme •
die fraūw geantwurt ʃie wolt ʃolichs thūn • demnach
Steffenn die ʃage verbot vnd bit jne jn vngehorʃam
zūerkennen •
Thomas gotzeͦ Jmpoʃitūm vt ʃeqūitur Vor euch denn Erentūeʃt(en)
peter muʃer Fūrʃichtigenn Erʃamenn vnnd weyʃenn etc Erʃcheint
Thomas gotzenn neʃenen ʃeiner hußfrauwen(n) mo(m)par
vnnd ʃagt ret vnnd gibt zūūersthe • wie das er vff die
vngegrūnthe / vngeʃchickt vnnd onformliche clag
So dūrch peter mūʃern / verʃchiner zeit richtliche geg(en)
jme Thoma wie obʃtat Nit fūgk mecht ʃtat zū
hanndeln / nach derohalb(en) handlung zůpehehen • ʃey
jme dem clageř aūch nichts zūthūn ʃchūldig begert
hirvmb ʃich vonn dem cleg(e)r vnd ʃeiner clage
zūerledigenn / mit Erstatūng coʃtenn vnd ʃcha-
denn aūch intereʃʃe himit euwer Richterlichs
ampt zum formligʃtenn vmb hilffe der recht(en)
aneruffennden Furbehalt noitturfft Dageg(en)
was von der Gegenseite vorgetragen wurde, bitten die Kläger nochmals wie zuvor gebeten zu erkennen und ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen, wie es Recht ist; und sie rufen Euer richterliches Amt an. Darauf ist die Sache verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Stephan Schuhmacher von Schierstein gegen Henne Loher, Bürger zu Eltville. Stephan sagt: Dass er sich vor dem vergangenen Gericht beklagt hat, dass Henne Loher zu Eltville ihn aufgrund seiner Vollmacht für den verstorbenen Philipp Brand angeklagt hat vor Gericht. Es wurde daher beschlossen, dass er ihm hier heute vor Gericht die Rechtfertigung leiste und ihm dies mitteile. Er zweifelt nicht, dass der Büttel ihm dies gesagt habe. Er bittet den Büttel danach zu befragen. Darauf hat der Büttel gesagt: Er sei gestern dorthin gegangen. Da habe er Henne Loher zu Eltville nicht zu Hause gefunden. Da habe er zu seiner Ehefrau gesagt, sie solle ihrem Mann sagen, Stephan von Schierstein lasse ihn als einen Anwalt des verstorbenen Philipp Brand hierher bestellen und dass er erscheinen und nicht wegbleiben solle. Da habe ihm die Frau geantwortet, sie wolle das tun. Danach hat Stephan die Aussage festhalten lassen und bittet Philipp als ungehorsam zu erkennen.
Thomas Gotz. Vorgelegt wie folgt: Vor Euch den ehrenwerten, umsichtigen, ehrsamen und weisen usw. erscheint Thomas Gotz als Momber seiner Ehefrau Nese und sagt, redet und gibt zu verstehen: Auf die unbegründete und unförmliche Klage, die von Peter Muser vor einiger Zeit vor Gericht gegen ihn als Bevollmächtigen geschehen sei. Dass der genannte Thomas dazu kein Recht und keine Vollmacht hatte zu handeln. Nach dieser ungültigen Handlung sei er dem Kläger auch nichts zu tun schuldig. Er fordert deswegen den Freispruch von dem Kläger und der Klage mit Erstattung von Kosten und Schaden und ruft hiermit Euer richterliches Amt um Rechtshilfe in der besten Form an, vorbehalten alle Rechtsmittel. Dagegen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 230v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-230v/pagination/11/ (Abgerufen am 29.11.2024)